Online-ShopsDiese Angaben muss ein Impressum enthalten

Online-Händler sind verpflichtet, umfassende Angaben zu ihrem Unternehmen zu machen. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben drohen Bußgeldern bis zu 50.000 Euro.

Verlinkung und Platzierung

Das Impressum eines Online-Shops muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Diese Anforderungen können etwa durch einen entsprechenden Link (zum Beispiel „Impressum“) erfüllt werden, welcher gut zu erkennen und von jeder Seite des Shops aus erreichbar ist. Ist das Impressum nur auf einzelnen Seiten abrufbar, ist es nicht ständig verfügbar.

Eine unmittelbare Erreichbarkeit ist dann gegeben, wenn das Impressum ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar ist. Eine Anbieterkennzeichnung, die über zwei Links erreichbar ist (hier: „Kontakt“ -> „Impressum“) kann hierbei den gesetzlichen Anforderungen genügen. Von mehr Klicks bis zur Erreichbarkeit des Impressums sollte allerdings abgesehen werden. Als Best Practice hat sich in Deutschland ein Link namens „Impressum“ im Footer herauskristallisiert, welcher direkt zur Anbieterkennzeichnung führt.

Namen und Firmierung

Ein Gewerbetreibender ohne Handelsregistereintrag muss im Geschäftsverkehr immer mit Vor- und Zunamen auftreten. Der Vorname darf hierbei nicht abgekürzt werden. Neben den Namen dürfen auch Branchenbezeichnungen (zum Beispiel „Muster-Shop“) verwendet werden. Diese sind aber nicht Bestandteil des offiziellen Unternehmensnamens. Durch Zusätze zum Namen darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Firma im Handelsregister eingetragen ist. Auch darf der Name nicht über die Größe des Unternehmens täuschen.

Der Systematik des Handelsgesetzbuchs (HGB) nach kann nur ein eingetragener Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft eine Firma i.S.d. § 17 HGB führen. Daher ist bei einem nicht eingetragenen Einzelgewerbetreibenden der Zusatz „Firma“ irreführend i.S.d. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine im Register eingetragene Firma. Deshalb dürfen Einzelgewerbetreibende nur mit Vor- und Zunamen und einer Geschäfts- beziehungsweise Branchenbezeichnung auftreten.

Handelt es sich nicht um einen Einzelunternehmer, muss deutlich kenntlich gemacht werden, um welche Rechtsform es sich handelt. So müssen Einzelkaufleute einen Rechtsformzusatz wie etwa „e.K.“, eine offene Handelsgesellschaft hingegen „OHG” anfügen. Hierbei genügt die abgekürzte Form.

Angabe des Vertretungsberechtigten

Weiter müssen Angaben zu den Vertretungsberechtigten gemacht werden. Dieser muss als Vertretungsberechtigter klar erkennbar sein. Angaben wie „Ansprechpartner“ oder „verantwortlich“ reichen daher nicht aus. Auch der Vertretungsberechtigte muss mit Vor- und Zunamen benannt werden (s.o.), wobei die Bezeichnung zutreffen sein muss. Beispielsweise ist die Bezeichnung „Geschäftsführer“ unzutreffend und irreführend, wenn es sich bei dem Unternehmen um keine juristische Person handelt.

Ladungsfähige Anschrift

Der Unternehmer muss die Anschrift angeben, unter der er niedergelassen ist. Dies setzt eine ladungsfähige Anschrift voraus. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Telefonnummer

Das Telemediengesetz (TMG) sieht „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen“ vor. Hierzu entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass dies nicht zwingend die Angabe einer Telefonnummer umfasst. Allerdings sind die Anforderungen an eine Alternative hoch. Im Urteil heißt es:

„Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg […] angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet.“

Weiter verpflichtet das deutsche Fernabsatzrecht den Online-Händler, jedenfalls vor Abgabe der Bestellung eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Für Dienstleistungserbringer sieht darüber hinaus § 2 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) die Angabe einer Telefonnummer vor. Daher ist die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nach wie vor empfehlenswert.

Verweist ein Amazon-Marketplace-Händler lediglich auf das Kontaktformular von Amazon, fehlt es an einer Unmittelbarkeit der Kontaktaufnahme, da das Formular keinen direkten Kontakt mit dem Händler ermöglicht.

E-Mail-Adresse

Zu den im Impressum notwendigen Angaben zählt auch die „Adresse der elektronischen Post“. Das angegebene E-Mail-Postfach muss vom Online-Händler auch genutzt und gelesen werden. Handelt es sich hingegen um einen toten Briefkasten, bei dem der Nutzer lediglich eine Auto-Reply-Mail mit allgemeinen Informationen enthält, ist dies unzureichend. Die E-Mail-Adresse kann auch nicht durch ein Kontaktformular ersetzt werden.

Handelsregisterangaben und USt-ID-Nr.

Sofern ein Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, müssen hierzu Angaben im Impressum erfolgen. Diese umfassen neben dem Registergericht die Abteilung und die Registernummer (zum Beispiel „Amtsgericht Musterstadt, HRA 12345“). Die Verwendung des Begriffes „Gerichtsstand“ trifft hier nicht zu und sollte vermieden werden. Gerichtsstandsvereinbarungen sind gegenüber Verbrauchern regelmäßig unwirksam und abmahngefährdet.

Sofern existent, müssen Online-Händler auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, die in Deutschland aus dem Kürzel DE, gefolgt von 9 Ziffern besteht. Dies gilt aber nicht für die Steuernummer, da diese nicht zu den telemedienrechtlichen Pflichtinformationen zählt.

Weitere Angaben

Bei bestimmten Berufen sind darüber hinaus Zusatzangaben erforderlich. Bedarf die Tätigkeit etwa einer behördlichen Zulassung, müssen noch Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden.

Sofern es sich um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handelt, braucht es nach § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) Angaben zum Verantwortlichen mit Namen und Anschrift. Unter den Begriff der journalistisch-redaktionellen Angebote fallen etwa Online-Zeitungen oder Blogs.

Hinweis auf Online-Streitschlichtung

Darüber hinaus empfiehlt es sich, in der ständig verfügbaren Anbieterkennzeichnung auf die Online-Streitschlichtungsplattform der EU zu verlinken.

Disclaimer

Immer wieder finden sich neben dem eigentlichen Impressum auch Disclaimer und Haftungsausschlüsse unterhalb der Impressumsangaben. Diese sind aber regelmäßig nicht zielführend, im Gegenteil: Je nach Ausgestaltung können Haftungsausschlüsse sogar wettbewerbswidrig sein.

Dazu im Management-Handbuch

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