Online-ShopsNeues Widerrufsrecht setzt Händler unter Zugzwang

Betreiber von Online-Shops müssen ihre Widerrufsbelehrung und ihre AGB zum 13. Juni 2014 anpassen. Ein Überblick über die künftigen Regelungen.

Der grenzüberschreitende Online-Handel gestaltet sich aufgrund verschiedener nationaler Widerrufsfristen bislang schwierig. Durch die Verbraucherrichtlinie (VRRL) der Europäischen Union (EU) soll sich das künftig ändern. Betreiber von Online-Shops müssen im Zuge der neuen Regelung vor allem ihre bislang bestehende Widerrufsbelehrung anpassen sowie ihre AGB gemäß den am 13. Juni 2014 in Kraft tretenden Änderungen umschreiben. Die neuen Regelungen betreffen sogenannte Fernabsatzverträge.

Stichwort

Fernabsatzvertrag

Bei einem Fernabsatzvertrag schließen Kunden mit Online-Händlern einen Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie etwa E-Mail, Telefon, Fax, Katalog, Brief oder SMS. Der Vertragsschluss muss von Seiten des Online-Händlers im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ erfolgen.

Was sich bei der Widerrufsbelehrung beziehungsweise beim Widerrufsrecht ändert, ist aber lediglich ein Teil der zahlreichen neuen Regelungen. Auch bei Rücksendungen der Ware und bei der Übernahme der Kosten dafür wird es Änderungen geben. Zum Teil werden dadurch Online-Händler wie Kunden gleichermaßen besser oder schlechter gestellt als bisher.

Einheitliche Muster-Widerrufsbelehrung

Ab dem 13. Juni 2014 wird es eine einheitliche, in ganz Europa geltende Muster-Widerrufsbelehrung geben. Diese müssen Betreiber von Online-Shops verwenden und ihren Kunden zur Verfügung stellen. Hierzu gehören auch sogenannte „Gestaltungshinweise“, die Online-Händler ihrem Geschäftsmodell anpassen können. Allerdings ist dies rechtlich gesehen nicht ganz einfach und kann – entsprechende Fehler bei der Anpassung vorausgesetzt – möglicherweise zu Abmahnungen durch konkurrierende Online-Shops führen.

Der Widerruf muss künftig ausdrücklich erfolgen, etwa per E-Mail oder über ein neues Kontaktformular, das der Online-Händler bereitstellen muss. Eine kommentarlose Rücksendung der Ware reicht nicht mehr aus. Diese neue Regelung hilft, Missverständnisse zwischen Online-Händlern und Kunden zu vermeiden, denn der Händler weiß künftig sicher, ob der Kunde die Ware wegen Mängeln zurückschickt oder weil er den Widerruf erklären möchte. Hinzu kommt: Der Shop-Betreiber muss dem Kunden eine schriftliche Mitteilung in Textform schicken, dass er den Widerruf zur Kenntnis genommen hat.

Widerruf muss künftig innerhalb eines Zeitfensters erfolgen

Die bisherige Rechtslage sieht vor, dass Kunden einen Vertrag auch noch Jahre nach dem Kauf einer Ware widerrufen können, wenn der Online-Händler in falscher Form oder gar nicht auf das Widerrufsrecht hingewiesen haben sollte. Dies ist nun vorbei. Künftig erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist vorlagen.

Ein weiteres Novum: Online-Händler müssen den Kaufpreis spätestens 14 Tage nach Zugang des Widerrufs zurückerstatten. Dabei müssen sie die Zahlungsweise verwenden, mit der der Kunde den Kaufpreis bezahlt hat. Abweichend von dieser Regelung können Shop-Betreiber die Rückzahlung des Kaufpreises aber vom Zurückerhalt der Ware oder davon abhängig machen, dass der Käufer den Versand der Ware nachweist.

Grundsätzlich tragen Kunden die Rücksendekosten

Ein Vorteil für Online-Händler ist die Neuregelung der Rücksendekosten. Bisher wird meist vertraglich geregelt, dass die Kunden bei einem Warenwert von unter 40 Euro die Kosten der Rücksendung zu tragen haben, bei teureren Waren zahlt der Verkäufer. Ab dem 13. Juni 2014 trägt grundsätzlich der Verbraucher die Rücksendekosten – und zwar unabhängig vom Warenwert. Allerdings muss dies dem Kunden mitgeteilt werden. Der Händler kann aber weiterhin anbieten, die Kosten der Rücksendung zu übernehmen.

Die neue Regelung gilt auch für nicht paketversandfähige Ware, also bei einer Lieferung durch eine Spedition. Online-Händler müssen bei nicht paketversandfähiger Ware aber bereits in der Widerrufsbelehrung über die Höhe der Rücksendekosten informieren. Dies macht die Widerrufsbelehrung komplizierter, wenn ein Händler sowohl Waren, die per Post versandt werden können, als auch nicht paketversandfähige Produkte anbietet. 

Wann ein Widerruf ausgeschlossen ist

In folgenden Fällen ist ein Widerruf ausgeschlossen:

  • Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
  • Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können; ihr aktueller Wert muss von Schwankungen auf dem Markt abhängen, auf die der Online-Händler keinen Einfluss hat.

Diese Ausnahmeregelungen bergen jedoch zum Teil rechtliche Unsicherheiten für Shop-Betreiber und Kunden. So hat der Gesetzgeber beispielsweise nicht festgelegt, welche Waren aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind. Diese Fragen werden also künftig von den Gerichten in Einzelfällen entschieden werden müssen.

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