Online-ShopsWas Online-Händler zur Grundpreisangabe wissen müssen
Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe soll Verbrauchern die Vergleichbarkeit der Preise unabhängig von unterschiedlichen Packungsgrößen erleichtern. Der Grundpreis bezeichnet also den anzugebenden Preis je Mengeneinheit und erfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte. Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises ist nicht auf ein bestimmtes Produktsortiment beschränkt und gilt unter anderem für:
- Lebensmittel (Flasche Fruchtsaft, Packung loser Tee, Tüte Weingummi)
- Drogerieprodukte (Sonnencreme, Zahnpasta, Gleitgel)
- Bodenbeläge (Fliesen, Parkett)
- Gartenbedarf (Sack Erde, Paket Dünger)
- Bastelbedarf (Tube Kleber, Packung Knete)
- Nähbedarf (Borte, Stoff)
- Mechanikerbedarf (Motoröl)
Einige Produkte sind jedoch von der Pflichtangabe des Grundpreises ausgenommen. Dies umfasst etwa Waren mit weniger als 10 gr/ml, bestimmte kosmetische Mittel, wie zum Beispiel Lippenstift oder Nagellack. Des Weiteren kann auf die Angabe eines Grundpreises verzichtet werden, wenn Grundpreis und Endpreis identisch sind.
Grundpreisangabe bei Warensets
Eine Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises entfällt bei Waren, die „verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind“. Hierunter kann zum Beispiel das Angebot von einer Flasche Wein zusammen mit entsprechenden Pralinen als Set fallen Der Bundesgerichtshof (BGH) äußerte sich hierzu klar.
Allerdings ist anerkannt, dass die Verpflichtung zur Grundpreisangabe bestehen bleibt, wenn das im Weiteren angebotene Produkt eigentlich nur eine untergeordnete Beigabe ist. Nach der Gesetzesbegründung ist die oben genannte Ausnahme dann nicht erfüllt, wenn ein Erzeugnis im Vergleich zu den anderen in der Verpackung enthaltenen Erzeugnissen im Wert überwiegt, wie etwa bei einem Paket Waschmittel mit einem Probetütchen Weichspüler. Darüber hinaus muss es sich um verschiedenartige Produkte handeln. Handelt es sich um sehr ähnliche Produkte, kann auch bei Warensets eine Grundpreispflicht bestehen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Kabelschläuchen mit unterschiedlicher Materialstärke und Durchmesser oder mehreren Farbtuben mit unterschiedlichen Farben nicht um verschiedenartige Produkte.
Für die Grundpreisangabe ist die Wahl der richtigen Mengeneinheit entscheidend
Grundpreise müssen grundsätzlich mit einer Mengeneinheit von 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware angegeben werden. Allerdings darf bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen 250 gr/ml üblicherweise nicht übersteigt, als Mengeneinheit ein Grundpreis von 100 gr/ml angegeben werden.
Hiervon abweichend kann bei Haushaltswaschmitteln als Mengeneinheit auch eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
Grundpreisangabe muss in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen
Der Grundpreis muss nach der Preisangabenverordnung (PAngV) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises platziert werden. Hierzu hat der BGH 2009 entschieden: Dies setzt voraus, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dies trifft nicht zu, wenn der Grundpreis lediglich über einen Mouse-Over-Effekt wahrgenommen werden kann.
Allerdings stellt das Erfordernis der unmittelbaren Nähe eine über die zugrundeliegende EU-Richtlinie 98/6/EG hinausgehende Regelung dar. Diese Preisangaben-Richtlinie der EU bestimmt nämlich nur, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen.
Seit Juni 2013 gelten die abschließenden Regeln der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Strengere Regeln der einzelnen Mitgliedstaaten dürfen nicht mehr angewendet werden. Hieraus folgt nach Ansicht von Literatur und Rechtsprechung, dass auch eine unmittelbare Nähe des Grundpreises zum Gesamtpreis nicht mehr gefordert werden kann. Auch das LG Düsseldorf wertete ein Verstoß hiergegen als nicht geschäftlich unlauter. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es bislang allerdings nicht. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte daher wie bisher die Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angeben.
Grundpreisangabe auch in der Werbung beachten
Online-Händler sollten darauf achten, dass Grundpreise nicht nur auf der Produktseite angegeben werden müssen, sondern immer dann, wenn der Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern unter der Angabe von Preisen wirbt. Dies gilt auch für Start- oder Übersichtsseiten eines Online-Shops, auf denen Angebote unter der Angabe von Preisen präsentiert werden. Auch der BGH entschied, dass es nicht ausreicht, wenn der Verbraucher erst auf der Produktseite die Grundpreisangaben finden kann, sofern schon auf vorgeschalteten Seiten unter der Angabe von Preisen geworben wird.
Fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben sind ein Wettbewerbsverstoß
Fehlende oder fehlerhafte Preisangaben können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Hierbei handelt es sich mittlerweile um einen „Abmahnklassiker“. Jeder Online-Händler, der grundpreispflichtige Waren verkauft, sollte daher überprüfen, ob die Grundpreise unter Nennung der korrekten Mengeneinheit überall dort wiedergegeben werden, wo unter der Angabe von Preisen geworben wird.