Private E-Mails und Arbeitgeber
Danach nimmt ein Arbeitgeber nicht allein dadurch die Rolle eines Dienstanbieters im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ein, nur weil er seinen Beschäftigten gestattet, einen dienstlichen E-Mail-Account auch privat nutzen zu dürfen. Wie der AGAD mitteilt, sollte der Arbeitgeber jedoch bereits im Vorfeld eine konkrete Vereinbarung mit den Mitarbeitern treffen, inwieweit die Nutzung des E-Mail-Accounts ausgestaltet wird und unter welchen Umständen der Arbeitgeber darauf zugreifen kann. Im Falle einer Öffnung des Accounts sollte – soweit vorhanden – der Betriebsrat hinzugezogen und der Datenschutzbeauftragte eingeschaltet werden. Da es unstreitig sei, dass nur dienstliche E-Mails geöffnet werden dürfen, raten die Experten zu protokollieren, welche E-Mails geöffnet wurden.
Im konkreten Fall durfte die Klägerin ihren dienstlichen E-Mail-Eingang auch privat nutzen. Gemäß einer Internet- und E-Mail-Richtlinie musste eine Kennzeichnung als „privat“ in der Betreffzeile erfolgen und für den Fall einer Abwesenheit eine Vertretungsregel geschaffen werden. Die Klägerin fiel einen längeren Zeitraum erkrankt aus, ohne eine Stellvertreterregelung getroffen zu haben. Nachdem der Arbeitgeber sie auch vergeblich versuchte telefonisch zu erreichen, ließ er das Postfach durch die IT-Abteilung öffnen. Daraufhin machte die Klägerin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend. Ihre Argumentation: Der Arbeitgeber hätte zumindest die Möglichkeit gehabt, private E-Mails zu lesen. Allerdings entschied das LAG zu Gunsten der Aufrechterhaltung eines ungestörten Arbeitsablaufs. Die Klage hatte somit keinen Erfolg. Rechtsanwalt Nils Hemke von der AGAD Service GmbH äußert sich in der Presseinformation wie folgt:
„Belassen Mitarbeiter eingehende E-Mails im Posteingang beziehungsweise versendete im Postausgang, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses, denn der Arbeitgeber erbringt die Telekommunikationsleistung gerade nicht geschäftsmäßig.“
Außerdem komme es auch nicht zu einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses durch die Öffnung des E-Mail-Accounts, da dass Fernmeldegeheimnis mit der Übertragung einer E-Mail ende. Auch eine strafrechtliche Ahndung scheide beim Lesen einer dienstlichen E-Mail aus, da die E-Mail dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen sei.
Quelle: AGAD
Hinweis
Wozu Arbeitgeber in Bezug auf ihre Mitarbeiter sonst noch berechtigt sind, lesen Sie in unserem Beitrag Mitarbeiterkontrolle: Was Arbeitgeber dürfen und was nicht.