Public Viewing in UnternehmenWann das Finanzamt mit schaut
In den Tagen der Fußballweltmeisterschaft nutzen viele Unternehmen die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter durch das Aufstellen von Fernsehleinwänden oder TV-Geräten zu motivieren und die Beziehung zu Geschäftspartnern zu festigen. Womit viele nicht rechnen: Beim öffentlichen Fußballschauen handelt es sich um ein Firmenevent, das steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Ist die WM zu Ende, liegt es nahe, dass die Betriebsprüfer des Finanzamts auftauchen und die Bücher genau unter die Lupe nehmen.
Gemeinschaftsschauen ist Betriebsveranstaltung
Wer nicht nur ein simples Fernsehgerät aufstellt, sondern gleich auf eine Großbildleinwand fürs gemeinsame Fußballerlebnis setzt, sollte wissen, dass es sich dabei rechtlich gesehen um eine betriebsinterne Veranstaltung handelt. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn Spiele in den Nachmittagsstunden gezeigt werden, wo eigentlich gearbeitet wird. Nach dem Steuerrecht dürfen Unternehmen zwei Mal pro Jahr eine solche größere Veranstaltung ausrichten, ohne Lohnsteuer für die Mitarbeiter abzuführen. Auch die jährliche Weihnachtsfeier oder ein Betriebsausflug gehören dazu.
Lohnsteuerfreiheit wegen Sachleistungen
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Arbeitgeber pro Angestellten monatlich 40 Euro an Sachleistungen ausgeben, ohne dass dafür Lohnsteuer fällig wird. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nämlich auch für geldwerte Vorteile, die er dem Arbeitnehmer gewährt, Lohnsteuer abführen. Beim Aufstellen eines TV-Gerätes wird die oben erwähnte Grenze aber in der Regel nicht überschritten, da der Arbeitnehmer rechtlich gesehen nicht übermäßig bereichert wird. Experten raten jedoch, eigens für die WM eine Buchhaltung zu führen und alle Kosten zu notieren, die mit dem Ereignis, also dem Public Viewing, anfallen.
Nach geltender Rechtsprechung müssen nur die Ausgaben, die 110 Euro pro Mitarbeiter und Jahr übersteigen, versteuert werden. Ist das der Fall, handelt es sich um einen regulären Arbeitslohn. Beim Public Viewing müssen vor allem Kosten für die Leinwand, Verpflegung oder auch Raummiete berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber sieht für die Abführung der Lohnsteuer eine praktikable Lösung vor: Er kann pauschal 25 Prozent abführen.
Einladung von Geschäftspartnern
Folgende Ausgaben können Unternehmen steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen, wenn Sie Geschäftspartner zum Public Viewing einladen:
- Kosten für Einladungen
- Kosten für Bewirtung (bis zu 70 Prozent)
- Geschenke wie etwa Fanartikel (bis zu einem Betrag von 35 Euro)
- Kosten für Sponsoring