Rauchen am ArbeitsplatzPrävention ist besser
Nichtraucherschutz ist gesetzlich vorgeschrieben!
Falls Sie es noch nicht wussten: Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, ihre nicht rauchenden Mitarbeiter vor Zigarettendunst zu schützen. Grundlage dafür ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort heißt es in § 5:
„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“
Nun könnte man meinen, aus dem unbestimmten Rechtsbegriff der „erforderlichen Maßnahmen“ ein generelles Rauchverbot am Arbeitsplatz ableiten zu können. Doch dies ist nicht gestattet, denn auch die Interessen der Raucher sind gemäß dem Grundrecht der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu berücksichtigen. Wenn es keine erheblichen sachlichen Gründe gibt, warum Sie als Arbeitgeber ein generelles Rauchverbot erlassen sollten (etwa wenn Sie der Chef einer Tankstelle sind), wird es schwer, die im Notfall auch vor Gericht durchzusetzen.
Sollten Sie allerdings Ihren Pflichten für einen angemessenen Schutz der Nichtraucher nicht nachkommen, kann es – bei entsprechenden Beschwerden von Arbeitnehmern – zu einem Einschreiten des Gewerbeaufsichtsamtes kommen.
Warum ist ein Schutz der nicht rauchenden Mitarbeiter sinnvoll?
Es ist einleuchtend, dass nicht nur die gesetzliche Grundlage, die zum Schutz der Nichtraucher verpflichtet, ausschlaggebend für eine Einschränkung des Rauchens am Arbeitsplatz sein kann. Weitere Gründe sind:
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, da Rauchen nachweislich gesundheitsschädlich ist;
- höhere Personalkosten, da Raucher öfter krank sind und häufiger fehlen; der Arbeitgeber muss aber im Rahmen der Entgeltfortzahlung weiter entlohnen;
- Verlust an Produktivität, da Raucher Rauchpausen einlegen und damit Arbeitszeit verschwendet wird;
- Konflikte zwischen nicht rauchenden und rauchenden Mitarbeitern;
- höheres Brandrisiko.
Hinweis
Nach Angaben des Drogenbeauftragten der Bundesregierung belasten Raucher die deutsche Wirtschaft Jahr für Jahr allein durch Arbeitsausfälle mit 13,67 Milliarden Euro. Noch nicht eingerechnet sind Kosten für Sachschäden oder Präventivmaßnahmen. 2006 hat das European Network for Smoking Prävention die tatsächlichen, unmittelbaren betrieblichen Auswirkungen des Rauchens in einer Studie erhoben: Jeder Raucher kostet den Arbeitgeber durchschnittlich 1.040 Euro pro Jahr!
Raucher – Nichtraucher: Zusammenarbeit fast unmöglich
Per se werden rauchende und nicht rauchende Mitarbeiter, die an einem gemeinsamen Arbeitsplatz tätig sind, über kurz oder lang über ihre persönlichen Freiheiten in Konflikt geraten. Der eine möchte saubere Luft atmen, dem anderen steht gerade der Sinn nach einem Zug Nikotin. Folgende Möglichkeiten, diesen Konflikt zu lösen, sind wenig praktikabel:
Getrennte Arbeitszimmer: Die rauchenden Mitarbeiter sind unter sich und belästigen nicht ihre nicht rauchenden Kollegen; allerdings braucht es dazu entsprechende Platzkapazitäten, die nicht immer in jedem Unternehmen ausreichend vorhanden sind.
Permanentes Durchlüften: Scheint auf den ersten Blick sinnvoll, doch was tun im Winter? Bei eisigen Temperaturen ist es niemandem – auch nicht den Rauchern – zuzumuten, ständig die Fenster zu öffnen. Hinzu kommt, dass Zimmer, in denen über Jahre hinweg geraucht wird, sowieso mit Zigarettenschadstoffen, vor allem Formaldehyd, „verseucht“ sind.
Das leidige Thema „Rauchpausen“
Rauchpausen werden grundsätzlich nicht bezahlt, da sie keine Arbeitszeit darstellen. Allerdings scheint es in vielen Unternehmen zum Gewohnheitsrecht zu gehören, auch die entgangene Arbeitszeit am Monatsende voll abzurechnen. Als Unternehmer können Sie folgende Maßnahmen ergreifen, um diesem Dilemma zu entgehen:
- Bezahlen Sie grundsätzlich keine Rauchpausen und verlangen Sie, dass die verlorene Arbeitszeit nachgearbeitet wird; dies setzt in der Konsequenz ein gewisses Maß an Kontrolle voraus.
- Bezahlen Sie nur eine festgelegte Anzahl von Rauchpausen; alles, was darüber hinausgeht, wird nicht mehr bezahlt.
- Belohnen Sie Ihre nicht rauchenden Mitarbeiter, indem Sie ihnen im Umkehrschluss als Ausgleich für erlaubte Rauchpausen eine Prämie zahlen oder Zeitgutschriften anrechnen.
Möglichkeiten gibt es viele, die rauchenden von den nicht rauchenden Arbeitnehmern zu separieren. Sei es die Raucherecke, das Ende eines langen Flures oder spezielle Raucherzimmer. Verfolgen Sie Nichtraucherschutz jedoch ernsthaft, sollen Sie diese Raucherzonen nicht noch komfortabel einrichten, sondern so karg und schlicht wie möglich belassen. Damit können Sie einen Beitrag zur Rauchentwöhnung leisten.
Hinweis
Kündigung bei wiederholtem Verstoß gegen Rauchverbot
Wer gegen das in einem bestimmten Betriebsbereich bestehende Rauchverbot verstößt, riskiert eine ordentliche Kündigung, auch wenn er schon lange beim Betrieb angestellt war. Allerdings nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung mehrfach wegen eines Verstoßes gegen das Rauchverbot abgemahnt hat. LAG Köln Urt. v. 01.08.2008 – 4 Sa 590/08
Maßnahmen zur Rauchentwöhnung
Apropos Rauchentwöhnung: Als Arbeitgeber können Sie auch selbst aktiv werden, um Kosten zu sparen und vor allem Konflikte zwischen der rauchenden und der nicht rauchenden Fraktion zu vermeiden. Bieten Sie unterstützende Maßnahmen zur Rauchentwöhnung an wie etwa Kurse oder Verhaltenstherapien.
Als besonderes Bonbon können Sie vereinbaren, dass Sie sich als Unternehmen zu einem gewissen Teil finanziell an diesen Maßnahmen beteiligen.
Letztlich dürfte es – angesichts der durch das Rauchen hervorgerufenen Gesundheitsrisiken – vor allem eine Frage des Anstands Ihrer Mitarbeiter und weniger der geltenden Schutzgesetze sein, ob in Anwesenheit eines nicht rauchenden Arbeitnehmers geraucht wird.
[dw; Bild: Otto Durst - Fotolia.com]