REACHInformations- und Notifizierungspflichten für ITK-Branche
Ende Oktober 2008 hat die EU-Kommission die sogenannte Kandidatenliste veröffentlicht (http://echa.europa.eu/home_de.asp). Dort sind alle chemischen Stoffe aufgezählt, die unter besonderer Beobachtung stehen („SVHC“ – Substances of Very High Concern).
Prinzipiell stellt die seit 2007 geltende Verordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) Anforderungen an Organisationen, die Stoffe, Zubereitungen (zum Beispiel Chemikalien) oder Erzeugnisse (zum Beispiel PCs, Kameras oder CDs) in Verkehr bringen.
Die für die ITK-Branche interessanten Verpflichtungen haben aber erst 2008 begonnen. Der Umgang mit Stoffen in Erzeugnissen ist für viele ITK-Hersteller die entscheidende Anforderung, mit der sie zu kämpfen haben.
Für Unternehmen, die Erzeugnisse in Verkehr bringen, gibt es zwei zentrale Pflichten:
- die Informationspflicht nach Art. 33 REACH und
- die Notifizierungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 REACH.
BITKOM-Leitfaden schafft Abhilfe
Der Hightech-Verband BITKOM hat einen Leitfaden zur EU-Chemikalienverordnung REACH veröffentlicht. Dieser wendet sich insbesondere an die Unternehmen im ITK-Sektor. Martin Jetter, BITKOM-Präsidiumsmitglied, sagt:
"Derzeit gibt es noch viele offene Fragen zu REACH. Fest steht aber: Die ITK-Branche ist besonders betroffen von den Informations- und Notifizierungspflichten, die sich aus der EU-Verordnung ergeben."
Hinweis
Der Leitfaden kann auf der Homepage des BITKOM heruntergeladen werden.
[po; Quelle: BITKOM; Bild: Fotolia.com]