RechtMusik in Geschäftsautos und Zahnarztpraxen

Der Rundfunkbeitrag muss für jedes geschäftlich genutzte Auto bezahlt werden. Keine GEMA-Gebühren werden fällig, wenn Zahnärzte in ihrer Praxis Hintergrundmusik laufen lassen.

Nach der gesetzlichen Regelung über die Rundfunkbeitragsplicht ist ein Autoradio in einem privat genutzten Fahrzeug durch den für den Haushalt zu entrichtenden Rundfunkbeitrag mit umfasst. Dies gilt nicht, wenn der Pkw auch geschäftlich genutzt wird. Dabei löst für das Verwaltungsgericht Ansbach bereits eine geringfügige freiberufliche Nutzung eine gesonderte Rundfunkbeitragspflicht aus.

In dem entschiedenen Fall ging es um den Pkw eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei in seiner Privatwohnung betreibt. Er behauptete, den Wagen, der auch nicht zum Betriebsvermögen gehörte, nur privat zu nutzen. Dem folgte das Gericht nicht. Die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass ein Rechtsanwalt sein Auto zumindest gelegentlich (z.B. bei Notfällen) auch zu beruflichen Zwecken nutze.

Urteil des VG Ansbach vom 16.04.2015
AN 6 K 14.01506
jurisPR-ITR 12/2015 Anm. 6

Hintergrundmusik in Zahnarztpraxis keine öffentliche Wiedergabe

Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis stellt laut Bundesgerichtshof keine vergütungspflichtige, öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Damit schließt sich der Bundesgerichtshof der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs an, für den eine öffentliche Wiedergabe voraussetzt, dass diese gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und einer größeren Anzahl von  Personen erfolgt. Das ist im Allgemeinen nicht erfüllt, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt. Die GEMA, die eine gesonderte Gebühr erheben wollte, ging in diesem Fall leer aus.

Urteil des BGH vom 18.06.2015
I ZR 14/14
Pressemitteilung des BGH

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