Rechtsgrundlagen für Franchise

Das BGB kennt Franchise als Form der Kooperation nicht. Es sind deshalb unterschiedliche Rechtsbereiche relevant. Und die Partner müssen die Kooperation selbst vertraglich ausgestalten.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird man den Begriff "Franchise" oder die Begriffsverbindungen "Franchise-Vertrag" beziehungsweise "Franchise-System" vergeblich suchen. Der neudeutsche Begriff meint eine in den letzten Jahrzehnten entwickelte Unternehmenskonzeption, die inzwischen jedoch längst allgemeine Anerkennung und Erfolg gefunden hat.

Die Basis ist eine Kooperation zwischen Wirtschaftsunternehmen, die grundsätzlich dem Franchisenehmer die Nutzung eines Geschäftskonzeptes und dem Franchisegeber ein Entgelt für diese Nutzung als Gegenleistung gewährt.

Erste Schritte

Der Franchisegeber muss zunächst ein Geschäftskonzept entwickeln, das nicht nur von lokaler Bedeutung, sondern auch auf überregionale Zusammenarbeit ausgerichtet ist. Er wird nur dann eine Verkaufs- oder Vermarktungschance haben, wenn interessierte Kooperationspartner von seinem kaufmännischen Erfolg überzeugt werden können. Der Anfang der Umsetzung des Kooperationssystems ist in vielen Fällen zunächst recht bescheiden. Mit wachsender Zahl von Partnern erfolgt dann aber eine Marktdurchdringung, die sich schließlich sogar international ausdehnen kann.

Beispiele

Im Gastronomiebereich ist zum Beispiel McDonald's mit immerhin mehr als 1.700.000 Mitarbeitern weltweit das führende Franchise-System. Jedoch sind allein mit vergleichbaren Großkonzepten die Erfolgsperspektiven des Franchising noch lange nicht ausreichend beschrieben. In Deutschland fallen mittlerweile in den Innenstädten die um den Kaffee aufgebauten Niederlassungen von Franchisenehmern auf, sei es eine Segafredo Zanetti Espresso Bar oder Coffee Fellows, um zwei deutsche Unternehmen zu nennen; ganz abgesehen von weiteren Formaten wie Joey's Pizza, Frozen Yogurt, Subway und Schnitzelhaus.

Wichtig ist: In den meisten Bereichen steht im Zentrum der Geschäftsidee eines Franchisingkonzepts eine einprägsame Marke (in der Regel eine Kombination von Wort- und Bildmarke), um die sich unter Umständen weitere formell geschützte Marken, Geschmacksmusterrechte und vor allem das notwendige branchenspezifische Know-how gruppieren.

Vertragsgrundlagen

Eine Beschreibung und Definition dieser dem gewerblichen Rechtsschutz zugehörigen Rechte an Marken, Waren- und/ oder Geschmacksmustern und vor allem am Know-how des Franchisegebers gehört deshalb zu den wesentlichen Punkte eines Franchisevertrags. Denn der vereinbarte Umfang des Geschäftskonzepts ist zum einen die Grundlage des Anspruchs des Franchisegebers auf Gegenleistung, zum anderen begründet der Franchisenehmer für den von ihm genutzten regionalen Raum damit seinen eigenen geschäftlichen Zugriff auf dieses Konzept.

Merke: Ähnlich wie bei einem Lizenzvertrag ist der Franchisevertrag also charakterisiert durch wesentliche Elemente des Mietrechts. Das vom Franchisegeber entwickelte Geschäftskonzept wird zeitlich befristet oder auf unbestimmte Zeit vom Franchisenehmer für einen bestimmten geographischen Raum gemietet.

Nicht nur Dienstleistungssysteme

Zum Teil ist der Franchisegeber sogar Hersteller jener Waren, die der Franchisenehmer entweder ausschließlich oder hauptsächlich veräußern soll. Dies gilt jedenfalls für jene Franchisesysteme, in denen es nicht um Dienstleistungen, sondern um Warenabsatz geht. In dieser Hinsicht gibt es durchaus Parallelen zu den Rechtsbeziehungen zwischen Herstellern und Handelsvertretern. Während aber Handelsvertreterverhältnisse in Deutschland gesetzlich (im Handelsgesetzbuch) geregelt sind, sind Franchisesysteme nicht geregelt; es gibt deshalb auch keinen Provisionsanspruch des Franchisenehmers.

Vielmehr gilt: Die Parteien eines Franchisevertrags legen die Leistungsverpflichtungen des Franchise- oder Systemgebers fest. Umgekehrt muss sich der Franchise- oder Systemnehmer regelmäßig verpflichten, in einem bestimmten Umfang Arbeit, Kapital und Informationen beziehungsweise Rechenschaftsverpflichtungen einzusetzen.

Außerdem wichtig: Ähnlich wie bei Alleinvertriebsvereinbarungen oder exklusiven Handelsvertreterverträgen ist der Franchisenehmer stets ausschließlich dem einheitlichen Auftreten und den Interessen des Systemgebers verpflichtet. Ebenso wird meist eine Konkurrenztätigkeit ausgeschlossen, das heißt, der Franchisenehmer darf nur für "einen Herrn" tätig sein.

Einengung der unternehmerischen Freiheit

Diese wird ein Franchisenehmer nur in Kauf nehmen, wenn begründete Aussicht auf Partizipation am Erfolg des geschäftlichen Konzepts des Systemgebers besteht. Denn: Der Systemnehmer trägt das Risiko für die von ihm zu verantwortenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen. Er ist Vertragspartner der abzu­schließenden Mietverträge und er ist Vertragspartner für alle notwendigen weiteren Dauerschuldverhältnisse, ebenso auch für die Lieferverträge.

Doch: Auch der Franchisegeber kann kein Interesse daran haben, Kooperationspartner aufgrund falscher oder zu optimistischer Businesspläne zu verlieren oder Partnern vertraglich ein Betätigungsfeld zuzuweisen, in dem sich sein Konzept nicht realisieren lässt.

Last but not least: Regelmäßig bieten deshalb die Systemgeber vor Abschluss des eigentlichen Vertrags Beratungsleistungen für "Gründer" und künftige Vertragspartner an. Im Übrigen wird häufig ein bestimmtes Mindestkapital vorausgesetzt. Doch für engagierte Unternehmensgründer in allen Branchen ist ein Franchisekonzept auch deshalb von Bedeutung, weil zahlreiche Fördermittel bereitstehen, Franchisenehmern das notwendige Kapital zur Verfügung zu stellen.

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