RechtstippVermeiden Sie Abmahnungen bei Ihren Google-AdWords

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Anfang des Jahres ein Urteil in Bezug auf die markenrechtliche Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) für die Schaltung von Google-AdWords-Anzeigen gefällt. Lesen Sie, um welche Problematik es dabei geht und wie Sie mögliche Abmahnungen vermeiden.

Was passiert bei Google AdWords?

Google kennt zwei Arten von Suchergebnissen: Zum einen die „normalen“ Treffer, die jeder Internet-Nutzer vom sogenannten Googeln gewöhnt ist, zum anderen die bezahlten Suchergebnisse, die auf der rechten Seite des Bildschirms oder vor den Suchergebnissen oben hervorgehoben erscheinen. Durch die Hervorhebung fallen sie dem Besucher besser ins Auge und erregen somit mehr Aufmerksamkeit.

Unternehmen nutzen das Instrument „Google AdWords“, um auf Ihre Produkte beziehungsweise Dienstleistungen aufmerksam zu machen und gefunden zu werden. Die Logik: Wer zuerst gefunden wird, hat bessere Chancen, seine Produkte oder Dienstleistungen zu verkaufen. Dafür müssen bei der Registrierung für diesen Dienst bestimmte Schlüsselwörter (Keywords) eingegeben werden. Google-AdWords-Anzeigen sind nicht kostenlos. Wer eine Anzeige schalten möchte, teilt dem Dienst einen Maximalpreis mit, den er bereit ist zu bezahlen, wenn ein Interessent auf seine Anzeige klickt.   

Gefahr: geschützte Begriffe als Keyword bei den Anzeigen

Die Problematik hierbei: Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen fremde Bezeichnungen oder Markennamen sowie Produkt- oder Geschäftsbezeichnungen von Wettbewerbern als Schlüsselwörter für ihre eigene Google-AdWords-Anzeige definieren. Diese Schlüsselwörter sind für den Internet-Nutzer nicht sichtbar, sie führen nur durch die Eingabe ins Google-Suchfeld zum gewünschten Suchergebnis.

Klar, dass hier markenrechtliche Streitigkeiten vorprogrammiert sind. Viele Unternehmen sehen in dieser Praxis nämlich eine Verletzung ihrer Markenrechte und mahnen den Keyword-Verwender ab. Da Markenangelegenheiten in der Regel mit einem hohen Streitwert verhandelt werden, drohen hierbei oft enorme Abmahnsummen. Und Beträge im vierstelligen Bereich sind keine Seltenheit.  

Hinweis

Im Beispielfall (LG Braunschweig, AZ 9 O 2382/06, Entscheidung vom 7. März 2007) ging es um zwei Wettbewerber, die Erotikartikel vertrieben. Die Klägerin monierte, dass die Beklagte die eingetragene Wortmarke „bananabay“ als sogenanntes Adword bei der Schaltung ihrer Google-AdWord-Anzeige verwendete. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer eigenen Marke und verlangte Unterlassung sowie Schadensersatz.   

Das Gericht bejahte die Verletzung mit der Begründung, dass die Beklagte mit diesem Vorgehen Interessenten auf ihre eigene Webseite und damit auf ihr Angebot locke. Zudem bestünde die Gefahr der Angebotsverwechslung mit dem der Klägerin.

Vorsicht bei „weitgehend passende Keywords“!

Wer sich bei Google AdWords registriert, kommt früher oder später zur Rubrik „weitgehend passende Keywords“. Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn Google gibt hier teilweise geschützte Begriffe selbst vor. Aufgrund etwaiger Abmahnrisiken beziehungsweise Haftungsrisiken sollten Sie bei diesem Punkt der Registrierung also genau aufpassen, welche Suchbegriffe oder Vorschläge von Google Sie auch tatsächlich übernehmen. Sicher fahren Sie, wenn Sie die Funktion „genau passend“ wählen. Hierbei erscheint Ihre Anzeige nur dann, wenn genau das von Ihnen gewählte Suchwort oder die Wortgruppe vom Interessenten ins Suchfeld eingegeben wurde. 

Rechtsprechung: Nichts Genaues weiß man nicht

In der Vergangenheit haben unterschiedliche obere Gerichte die Fälle etwaiger Markenrechtsverletzungen beziehungsweise Wettbewerbsrechtsverletzungen unterschiedlich beurteilt. Mal stellen sie eine solche Verletzung fest, mal wurde diese verneint. Anfang des Jahres hat sich der BGH als oberstes Zivilgericht zu der Problematik geäußert. Leider kam auch er nicht zu einer verbindlichen Klärung. Nur soweit: Zulässig ist die Google-Werbung dann, wenn das verwendete Schlüsselwort einen rein beschreibenden Begriff darstellt und die angeblich verletzte Marke als einen Bestandteil dieses lediglich beschreibenden Begriffs enthält. In dem oben erwähnten Beispielfall „bananababy“ hat der BGH die Sache an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen. Wann es hier zu einem verbindlichen Urteil kommt, ist ungewiss.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie also bei der Schaltung einer Google-AdWords-Anzeige von der Verwendung fremder Marken-, Produkt- oder Geschäftsbezeichnungen Abstand nehmen oder sich im Vorfeld rechtlich beraten lassen.

[dw; Bild: Creativeapril - Fotolia.com]

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