Regeln für Twitter und Social Networking
Soziale Netzwerke boomen. Allein der Microblogging-Dienst Twitter hat sich seit seiner Gründung 2006 zu einem der bedeutendsten Social-Media-Plattformen gemausert. So schätzen Insider den Marktwert des Unternehmens auf mittlerweile acht Milliarden US-Dollar - bei einem erwarteten Umsatz für 2011 von gerade einmal 100 bis 150 Millonen US-Dollar!
Mittlerweile nutzen auch viele Unternehmen diesen Social-Media-Kanal, um mit Kunden und denen, die es werden sollen, in Kontakt zu treten. Möglichst viele Follower sammeln heißt die Devise. Das Vorgehen ist relativ simpel: Nur 140 Zeichen werden benötigt beziehungsweise sind erlaubt, um anderen Nutzern eine Kurznachricht zu übermitteln.
Wer Twitter regelmäßig als Kommunikationskanal nutzt, gerade im geschäftlichen Verkehr, sollte wissen, welche rechtlichen Grenzen es dafür gibt. Noch halten sich die richterlichen Urteile dafür insgesamt in Grenzen, doch einige Regeln lassen sich trotzdem schon heute nennen, die Unternehmen beim Umgang mit Tweets und Followern beherzigen sollten:
Rechtlicher Schutz von Tweets
Zunächst könnte einem beim Twittern der Urheberrechtsschutz einfallen, das heißt das, was über Twitter verbreitet wird, würde dann als geistiges Werk unter das Urheberrechtsgesetzt (UrhG) fallen. Doch funktioniert das bei 140 Zeichen überhaupt? In der Praxis dürfte es schwierig werden, bei einer solchen Beschränkung der Zeichenzahl eine relevante Schöpfungshöhe, wie es die Rechtsprechung ausdrückt, zu erreichen. Ausnahme: Ein fremdes Twitter-Profil wird als eigenes angeboten.
Zulässiger Twitter-Name
Aus Marketingsicht kann es sinnvoll sein, einen möglichst markanten und originellen Twitter-Namen zu verwenden. Doch Vorsicht: Unternehmen sollten sich im Vorfeld der Namensvergabe informieren, ob möglicherweise Rechte Dritter entgegenstehen. Dies können Firmen- oder auch Markennamen sein, die bereits existieren und etwa über das Markengesetz (MarkenG) dem Rechteinhaber das ausschließliche Recht der Verwendung zusagen. Die gleiche Sorgfalt sollte bei der Wahl von Phantasienahmen angewandt werden.
Erlaubt ist es jedoch, über Twitter über ein Unternehmen oder eine Marke zu berichten. Allerdings muss der Twitter-Name dann auch erkennen lassen, dass es sich nur um eine Berichterstattung handelt und hier nicht das eigene Unternehmen aktiv ist.
Unternehmen oder Markeninhaber können gegen die Verwendung eines Twitter-Namens nur dann rechtlich vorgehen, wenn dieser „im geschäftlichen Verkehr“ geeignet ist, Verwechslungen mit dem eigenen Unternehmen oder der eigenen Marke hervorzurufen.
Zulässiges Twitter-Profilbild
Was für den Twitter-Namen gilt, gilt auch für das entsprechende Profilbild. Es dürfen nur die Bilder verwendet werden, an denen noch keine Nutzungsrechte Dritter bestehen. Dies ist identisch mit den urheberrechtlichen Regelungen im Internet oder sonstigen Medien. Insofern sollten es Unternehmen als selbstverständlich erachten, auch keine Firmen- oder Markenlogos unkritisch zu verwenden.
Zulässige Tweets
Bei der Frage, was Unternehmen posten dürfen, kommen – wie bei der Publikation im Internet allgemein – die Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht ins Spiel. Grundsätzlich dürfen Unternehmen alles twittern, doch eben nur, solange die Tweets nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht einzelner Personen tangieren. Ist dies der Fall, muss die Meinungsfreiheit zurückstehen. Die Grenzen dafür sind Schmähkritik und beleidigende Äußerungen.
Haftung für Links
Die Rechtsprechung fürs Internet sieht vor, dass nur derjenige für gesetzte Links haftet, der sich den entsprechenden Inhalt der verlinkten Webseite zu Eigen macht. Distanzieren sich Unternehmen also nicht ausdrücklich auf ihrer Webseite von gesetzen Links, kann es gefährlich werden. Tipp: Schon im Vorfeld einer Verlinkung prüfen, ob möglicherweise Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zu verlinkenden Inhalte bestehen.
Quellen: Christian Solmecke, Matthias Besenthal (Social Media Magazin), Sebastian Ehrhardt (E-Commerce)