ScheidungsfolgenvereinbarungRatgeber Unternehmerehe wird geschieden

Jede dritte Ehe wird geschieden. Davon sind auch Unternehmer betroffen. Die Folgen können bis zum Aus des Unternehmens reichen. Lesen Sie, was Sie im Vorfeld dagegen tun können.

Trotz der großen Gefahr für die Firma sind nur wenige Unternehmer auf die wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung vorbereitet. Wer es zu Beginn seiner Ehe versäumt hat, einen Ehevertrag zu schließen, der auch den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens im Falle einer (möglichen) Scheidung umfasst oder den Unternehmenserfolg gänzlich vom Zugewinn ausklammert, hat jetzt die Möglichkeit, durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung den Fortbestand des Unternehmens zu regeln.

Stichwort

Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine Alternative zu zähen, psychisch belastenden und teuren Gerichtsprozessen. Sie schafft die Möglichkeit, sich über sämtliche Folgen einer Scheidung zu einigen. Zudem bleiben wirtschaftliche Angelegenheiten vor der Öffentlichkeit verborgen. Scheidungsfolgenvereinbarungen müssen notariell beurkundet werden.

Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung können Unternehmerehepaare etwa folgende Dinge regeln:

  • Trennungs- und nachehelicher Unterhalt,
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen,
  • Übertragung von Immobilien und Immobilienanteilen,
  • Regelung von Rechten und Forderungen,
  • Regelungen zum Unterhalt von Kindern,
  • Regelungen über den Hausrat.

Probleme beim Zugewinnausgleich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Rechtsprechung dazu beigetragen, die Unsicherheit beim Formulieren von Scheidungsfolgenvereinbarungen insbesondere beim Unterhalt und Zugewinn abzubauen. Der Zugewinnausgleich, der immer dann gilt, wenn kein anderslautender Ehevertrag geschlossen wurde, sorgt dafür, dass während der Ehezeit erwirtschaftete Gewinne geteilt werden müssen. Hat ein Unternehmer den Unternehmenswert während der Ehezeit gesteigert, muss er seinem Partner die Hälfte des Unternehmenszuwachses auszahlen.

Da Banken in Zeiten der Wirtschaftskrise selbst bei gut gehenden Unternehmen zögerlich bei der Kreditvergabe sind, bringt diese Forderung zahlreiche Betriebsinhaber in Zahlungsnöte. Wenn keine finanziellen Mittel kurzfristig verfügbar sind, müssen betriebsnotwendige Rücklagen angegriffen werden. Im schlimmsten Fall muss der gesamte Betrieb verkauft werden und das Lebenswerk des Unternehmers ist dahin. Diese Gefahren können mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung abgewendet werden.

Eherechtliche Regelungsmöglichkeiten

In einem Ehevertrag lassen sich für Unternehmerehepaare viele individuelle Dinge regeln. So etwa Regelungen, die den Zugewinnausgleich betreffen oder auch Unterhalts- und sonstige Versorgungsansprüche. Scheitert die Ehe, hängt daran das Wohl und Wehe des gesamten Unternehmens und auch aller daran Beteiligten wie Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter oder Kreditgeber.

Doch auch wenn alles geregelt scheint: Bei bestehendem Ehevertrag kann es im Nachhinein beziehungsweise bei der Aufteilung des Vermögens trotzdem zu Ungereimtheiten kommen. Nicht umsonst hat der BGH in den letzten Jahren hohe Anforderungen an die Gültigkeit eines Ehevertrages gestellt.

Hinweis

In folgendem Urteil des BGH wird deutlich, wo die Grenzen für die Regelungen in einem Ehevertrag verlaufen: Inhaltskontrolle von Eheverträgen

Eine weitere Möglichkeit ist die der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung. Bei einer Gütergemeinschaft gehört jedem die Hälfte des Unternehmens. Die Folge: Jeder Ehepartner hat bei wichtigen Entscheidungen ein Mitspracherecht, was ihm nicht verwehrt werden kann. Bei einer Gütertrennung behält jeder Ehepartner sein Vermögen, über dessen Bestimmung dann nur er verfügen darf. Zudem fällt dabei nach einer Scheidung der Zugewinnausgleich weg. Nach Ansicht von Experten kommt der Fall der Gütertrennung in Deutschland nur sehr selten vor, der Regelfall ist die Zugewinngemeinschaft.

Eine spezielle Möglichkeit, bestimmte Güter als Betriebsvermögen zu deklarieren, bietet das sogenannte Vorbehaltsgut. Über dieses Vermögen darf dann nur der Ehepartner entscheiden, der auch tatsächlich unternehmerisch tätig ist. Der Eigentümer oder Inhaber des Vorbehaltsguts ist darüber in jeder Hinsicht allein berechtigt und verpflichtet. Nach dem Familienrecht im BGB sind Vorbehaltsgute Gegenstände, die

  • durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt worden sind,
  • ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
  • ein Ehegatte aufgrund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.

Dazu im Management-Handbuch

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