SchweigeklauselArbeitnehmer dürfen über ihr Gehalt sprechen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem eine entsprechende Klausel in einen vorformulierten Arbeitsvertrag eingefügt wurde. Die Klausel verlangte von dem Angestellten, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln und gegenüber anderen Firmenangehörigen Stillschweigen darüber zu bewahren.
Trotzdem tauschte sich der Mitarbeiter mit seinen Kollegen über die Gehaltshöhe und die Gehaltsentwicklung aus. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, mahnte er den Mitarbeiter ab. Der Arbeitnehmer wiederum wendete ein, die Abmahnung sei unberechtigt und der Arbeitgeber dürfe ihm nicht verbieten über sein Gehalt zu sprechen. Aus diesem Grund müsse sie aus der Personalakte wieder entfernt werden.
Schweigegebot ist unrechtmäßig
Das LAG gab dem Angestellten Recht (Urteil vom 21. Oktober 2009, Az. 2 Sa 237/09) und entschied: Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Die Folge: Aus einer unwirksamen Klausel kann keine abmahnbare Pflichtverletzung abgeleitet werden. Deshalb sei die Abmahnung unberechtigt und aus der Personalakte zu entfernen.
Die Begründung des Gerichts: Der Arbeitgeber müsse bei der Lohngestaltung den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Für den Arbeitnehmer sei das Gespräch unter Kollegen über die Lohn- und Gehaltsentwicklung die einzige Möglichkeit festzustellen, ob er Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe habe oder nicht. Das Verbot solcher Gespräche jedoch benachteilige ihn.
Außerdem verletze das Verschwiegenheitsgebot die grundgesetzlich garantierte Koalitionsfreiheit, indem sie Mitteilungen über die Lohnhöhe gegenüber einer Gewerkschaft verbietet, deren Mitglied der betroffene Arbeitnehmer sein könnte. Sinnvolle Arbeitskämpfe gegen ein Unternehmen seien aber nur möglich, wenn eine Gewerkschaft die Lohnstruktur kennt.
Hinweis
Schweigeklauseln werden in der älteren Rechtsprechung zum Teil für zulässig erachtet. Die Argumentation: Gehaltsdaten seien Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation eines Unternehmens und könnten deshalb ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis darstellen. Dann stellt sich die Frage, ob schon einzelne Gehälter oder doch erst deren Summe – die Rückschlüsse auf den Umsatz- und den Gewinn von Unternehmen möglich macht – zum Geschäftsgeheimnis zählen.