Scoring-NovelleVorsicht bei Schuldnerdaten

Für Unternehmen gelten jetzt neue Vorschriften zum Datenschutz, die einen direkten Einfluss auf das Forderungsmanagement haben. Stichwort: Scoring-Novelle.

Der Name „Scoring-Novelle“, mit der das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom Gesetzgeber durch die sogenannte Datenschutznovelle I angepasst wurde, klingt zunächst vielleicht etwas unscheinbar, sollte auf Seiten von Unternehmen aber Beachtung finden. Der Grund: In der Vorschrift werden eindeutige Regelungen für die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Auskunfteien getroffen.

Werden sie nicht beachtet, kann das für Unternehmen böse Folgen wie Strafen oder Schadensersatzforderungen säumiger Kunden nach sich ziehen. Die „Scoring-Novelle“ gilt nämlich immer dann, wenn Unternehmen Daten des Schuldners im Zuge des Mahnwesens an Auskunfteien weitergeben.

Hinweis

Die Schutzgemeinschaft für Absatzfinanzierung (Schufa) bietet ihren Vertragspartnern einen Score-Wert an, ein Wert von 1 bis 100, der dem jeweiligen Verbraucher zugeordnet wird und die statistische Wahrscheinlichkeit eines Kreditausfalles angibt. Je niedriger der Wert, desto größer die Ausfallwahrscheinlichkeit.

Der Score-Wert ist abhängig vom Zweck, für den er angefragt wird. In die Score-Werte gehen unter anderem die Anzahl der Wohnungswechsel und die Anzahl der Bankkonten ein. Seit 1. April müssen die Kriterien der Einstufung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern transparenter gestaltet werden. Bei Anfragen von Verbrauchern müssen diese dann einmal pro Jahr kostenlos gegeben und falsche Einstufungen eventuell korrigiert werden.

Betroffen sind alle Gesellschaften, die zur Eintreibung von offenen Forderungen gegen private Schuldner externe Dienstleister wie Inkassobüros oder Kreditversicherungen nutzen, da diese Partner die erlangten Informationen oft für eigene Scoring-Modelle verwenden. Bei der Bekanntgabe der Kundendaten, ohne die ein Inkasso beziehungsweise der Ausgleich der Forderung durch die Versicherung nicht möglich ist, handelt es sich um eine Datenübermittlung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen

  • Betroffen sind Forderungen, die bei der Übergabe noch nicht rechtssicher durch ein Urteil beziehungsweise einen Titel festgestellt sind.
  • Das Unternehmen muss den Schuldner mindestens zwei Mal schriftlich angemahnt haben.
  • Die Übermittlung an den Dienstleister darf frühestens vier Wochen nach der ersten schriftlichen Mahnung stattfinden.
  • Davor müssen Unternehmen die Schuldner rechtzeitig auf die bevorstehende Datenübermittlung hinweisen, nicht jedoch vor der ersten Mahnung.
  • Die Übermittlung ist unzulässig, wenn der Schuldner die Forderung bezahlt; die Gründe dafür spielen keine Rolle, entscheidend ist allein der Vorgang des Bezahlens. Unternehmen müssen diesen Vorgang prüfen und dokumentieren.

Unternehmen sollten deshalb zeitnah ihr Forderungsmanagement und Mahnwesen auf diese neue Rechtslage hin überprüfen und anpassen, denn seit dem 1. April 2010 müssen sämtliche oben genannten Fristen eingehalten werden. 

Rechtliche Probleme bei Inkassobüros

Experten warnen schon jetzt: Problematisch könnte die Übermittlung dann sein, wenn das Auskunftsunternehmen und der Inkassodienst in einem Unternehmen gebündelt angeboten werden und die übermittelten Daten somit nicht scharf genug voneinander abgegrenzt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Auskunftei auf Informationen über laufende Inkassoverfahren im Bereich des Inkassodienstes zugreift. Der Tipp: Im Vorfeld vertraglich absichern. Die Rechtsprechung muss erst noch eine klare Grenze ziehen.

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