Sonn- und FeiertagsarbeitRegelungen für Zuschläge
Nicht alle Arbeitnehmer haben an Feiertagen frei. Viele müssen arbeiten, während andere daheim die Füße hochlegen oder verreisen. Welche Regelungen gelten bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit?
Darf an Feiertagen überhaupt gearbeitet werden?
Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist allgemein untersagt. Dieses Beschäftigungsverbot gilt von 0 bis 24 Uhr. Allerdings legt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 16 Ausnahmen fest, für die das Beschäftigungsverbot nicht gilt. Diese gelten zum Beispiel für bestimmte Arbeiten, die werktags nicht erledigt werden können. So haben Arbeitnehmer in den Bereichen Gesundheit (zum Beispiel Arbeit im Krankenhaus), Gastronomie, Hotellerie oder Sicherheit (zum Beispiel Bewachungsgewerbe) keine Garantie, an gesetzlichen Feiertagen zu Hause bleiben zu dürfen.
Welche Zuschläge bekommen Arbeitnehmer an Feiertagen?
Rechtlich haben Beschäftigte eigentlich keinen Anspruch auf sogenannte Feiertagszuschläge. Grundsätzlich steht ihnen aber, wenn sie an Sonn- und Feiertagen arbeiten, ein Ersatzruhetag zu. Nur Zuschläge bei Nachtarbeit sind verpflichtend.
Arbeitgeber müssen bei Nachtarbeit eine angemessene Zahl von bezahlten freien Tagen gewährleisten. Oder sie bezahlen einen angemessenen Zuschlag auf den Brutto-Lohn. Was rechtlich angemessen ist, ist je nach Branche verschieden.
Höchstdauer von Nachtarbeit
Auch die Nachtarbeit soll, wie die Arbeit tagsüber, höchstens 8 Stunden dauern. Sie darf aber maximal bis zu 10 Stunden betragen.
Obwohl es rechtlich keine Notwendigkeit ist, sind Feiertagszuschläge aber oftmals Bestandteil von Arbeitsverträgen. Diese regeln, ob ein Anspruch auf einen Zuschlag besteht und wie hoch dieser gegebenenfalls ausfallen muss. Je nach Arbeitsvertrag bestehen gravierende Unterschiede zwischen Sonntags- und Feiertagszuschlägen. Das ist zum Beispiel am Ostersonntag relevant, der in 15 Bundesländern nicht als Feiertag gilt. Somit besteht je nach Arbeitsvertrag zum Teil kein Recht auf einen gesonderten Zuschlag.
Zuschläge in Tarifverträgen
Wenn ein Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vorsieht, sind damit nur die gesetzlichen Feiertage gemeint. Ostersonntag oder Pfingssonntag fallen nicht darunter. Nur in Brandenburg gilt der Ostersonntag als gesetzlicher Feiertag.
Wie werden Zuschläge versteuert?
Ein Lohnzuschlag fürs Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen ist in Höhe von maximal 50 Euro pro Stunde steuerfrei. Das entspricht rund 125 Prozent des Grundlohns. An Weihnachten, also dem 25. und 26. Dezember, sowie am 1. Mai sind Lohnzuschläge sogar bis zu 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei.