SteuerBetriebsausgaben für Repräsentation, Geschäftsanbahnung und Kundenpflege
Das Finanzgericht Hamburg hatte sich mit einer Reihe verschiedener Betriebsausgaben zu befassen, die ein Unternehmensberater mit der Begründung geltend gemacht hatte, die Aufwendungen dienten der Anbahnung und Pflege geschäftlicher Kontakte. Wie bereits das Finanzamt lehnte auch das Finanzgericht Hamburg deren Anerkennung weitestgehend ab.
Der Berater hatte die Kosten für angemietete Wohnungen neben Büroräumen als „Repräsentanzen“ geltend gemacht. Das scheiterte daran, dass die ausschließliche betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen wurde. Der Unternehmensberater hatte selbst eingeräumt, diese zumindest in zirka 20 Fällen zu Übernachtungszwecken aus privaten Gründen genutzt zu haben.
Die Anerkennung der Aufwendungen für die Mitgliedschaft in diversen Business-Clubs scheiterte daran, dass berufliche und private Veranlassung der Mitgliedschaft untrennbar miteinander verwoben waren. Die Überlassung von drei Dauerkarten für Sportveranstaltungen an Geschäftspartner bewertete das Gericht als Geschenke, die den Gewinn nicht mindern, wenn die Kosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände – wie hier – insgesamt 35 Euro übersteigen.
Beschluss des FG Hamburg vom 23.06.2015
2 V 74/15
BB 2015, 2197