SteuerKeine Vergünstigung bei aufgeteilter Abfindung

Wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung in Teilbeträgen erhält, kann sich dafür die Steuerzahlung erhöhen.

Ein Arbeitnehmer kann bei seiner Entlassung eine Abfindung erhalten. Dafür muss er Steuer bezahlen. Die Abfindung unterliegt aber einem niedrigeren Steuersatz, denn es wird unterstellt, dass der Abfindungsbetrag rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird (Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG).

Wird die gesamte Abfindung auf mehrere Veranlagungszeiträume (Jahre) verteilt und in etwa drei gleich großen Teilbeträgen ausgezahlt, dann gibt es keine Vergünstigung. Der jeweilige Teilbetrag der Abfindung unterliegt dem regulären Steuersatz des Arbeitnehmers. Dies gilt auch dann, wenn die Ratenzahlung durch die Insolvenz des Arbeitgebers verursacht wurde.

Wer bei seiner Entlassung eine Abfindung erhält, sollte also prüfen, wie sich das steuerlich auswirkt. Und dann – wenn möglich – mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Auszahlungsregelung vereinbaren.

Urteil des BFH vom 14.04.2015
IX R 29/14
DStZ 2015, 731
EStB 2015, 320

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