SteuerUmsatzsteuerpflicht bei zahlreichen eBay-Verkäufen "im Auftrag Dritter"

Planmäßige, wiederholte und mit erheblichem Organisationsaufwand im eigenen Namen betriebene Verkäufe von Waren über eBay unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2012 konnten eBay-Nutzer, die eine "geschlossene" Sammlung aus dem Privatvermögen veräußern, davon ausgehen, unabhängig von der Höhe der erzielten Umsätze nicht der Umsatzsteuer zu unterliegen. Man musste also keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und diese damit auch nicht auf der Rechnung ausweisen. Der Fall betraf einen selbstständigen Finanzdienstleister, der in einem Zeitraum von zwei Jahren 142 Pelzmäntel, die nach seinen Angaben ganz überwiegend aus dem Privatvermögen seiner Schwiegermutter herrührten, über eBay verkaufte.

Die beim Bundesfinanzhof eingelegte Revision ergab nun eine Kehrtwende. Die obersten Finanzrichter werteten den planmäßigen, wiederholten und mit erheblichem Organisationsaufwand betriebenen Verkauf der über 140 fremden Pelzmäntel im eigenen Namen und über eine Internetplattform wie eBay als unternehmerische (wirtschaftliche) Betätigung. Und diese unterliegt der Umsatzsteuerpflicht.

Urteil des BFH vom 12.08.2015

XI R 43/13

DStR 2015, 2175

DB 2015, 2370

Dazu im Management-Handbuch

Ähnliche Artikel

Excel-Tipps