SteuerfahndungWas Sie bei Durchsuchungen beachten sollten
Experten raten: Tauchen die Steuerfahnder auf, sollten Unternehmer keine Angaben zur Sache machen und konsequent schweigen, um ihre rechtliche Ausgangsposition nicht zu gefährden. Im Umkehrschluss macht es einen relativ schlechten Eindruck, aus Angst noch schnell irgendwelche Unterlagen vernichten zu wollen – dies wird von den Beamten in aller Regel als Verdunkelung gewertet und ist Grund für eine Untersuchungshaft.
Der Gesetzgeber unterscheidet zweierlei Arten von Steuerdurchsuchungen:
- Durchsuchungen beim Beschuldigten
- Durchsuchungen bei Dritten
Im ersten Fall geht es um Recherchen beim vermeintlichen Steuersünder. Hier reichen für die Rechtmäßigkeit der Steuerfahndung bereits Vermutungen beziehungsweise Hinweise aus, die ein Auffinden von Beweismitteln für eine Steuerstraftat nach §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO) wahrscheinlich machen. Die Hürden für eine Durchsuchung sind also relativ niedrig und auch die Befugnisse der Fahnder sind hier umfangreich: Über Rechnungen, Briefe und Kontoauszüge bis hin zur Kleidung des Beschuldigten darf alles unter die Lupe genommen werden. Bei Dritten sind die Anforderungen an eine Hausdurchsuchung höher. Hier müssen bestimmte Tatsachen vorliegen, die eine Auffindung von Beweismitteln wahrscheinlich machen.
Checkliste: Wie Sie bei einer Steuerfahndung reagieren sollten
Steuerrechts-Experten wissen, wie sich Beschuldigte rechtlich gesehen verhalten sollten, um von vorneherein negative Konsequenzen zu umgehen. Hier die wichtigsten Tipps:
- Keine Aussagen machen: Versuchen, spontane Äußerungen zu vermeiden und vor allem nicht versuchen, die Fahnder milde zu stimmen, wenn Unregelmäßigkeiten vorliegen
- Keine Verhandlungen: Nicht auf vermeintlich verlockende Angebote der Steuerfahnder wie etwa ein Geständnis eingehen
- Papiere zeigen lassen und prüfen: Dies gilt für Dienstausweise sowie für den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss
- Informationen notieren: Aktenzeichen, Namen der Beamten und des Leiters der Durchsuchung notieren
- Hinzuziehung von Zeugen: Zeugen während der Untersuchung können bei einer eventuellen Gerichtsverhandlung Einzelheiten bestätigen
Rechtsmittel von Betroffenen
Unternehmer haben die Möglichkeit, gegen Maßnahmen der Steuerfahndung rechtliche Schritte einzuleiten. Allerdings ist hierbei der Anlass der Durchsuchung das entscheidende Kriterium. Handelt es sich um „die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle“, so der Wortlaut der AO, und damit um Abgabenangelegenheiten, steht den Betroffenen der Finanzrechtsweg offen. Sie können Einspruch gegen die Maßnahme einlegen.
Geht es allerdings um strafrechtliche Angelegenheiten nach der Strafprozessordnung (StPO), kann der Betroffene keinen Einspruch einlegen. Auch der Weg zu den Finanzgerichten bleibt ihm verwehrt. Hintergrund: Es steht die strafrechtliche Tat im Vordergrund, die die Möglichkeiten der Einlegung von Rechtsmitteln entscheidend beeinflusst. Die Steuerfahnder müssen jedoch über diese Tatsache belehren! Doch es gibt Ausnahmen, bei denen eine sogenannte strafprozessrechtliche Beschwerde zulässig ist. Dies betrifft folgende Fälle:
- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Ermittlungsrichters
- Anordnung einer Durchsuchung durch Staatsanwaltschaft/ Bußgeld- und Strafsachenstelle beziehungsweise Steuerfahndung wegen Gefahr im Verzug
- Beschlagnahme
- Zwangsweise Vorführung des Beschuldigten oder eines Zeugen
Hinweis
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Beamten der Steuerfahndung kommt nur bei untragbarem persönlichem Verhalten in Betracht. Beispiele: beleidigende Äußerungen, körperliche Gewalt gegen Personen, mutwillige Sachbeschädigungen.