SteuerfreiZuschuss zur Kinderbetreuung für Ihre Mitarbeiter
Der Gesetzgeber hat eine Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber sich an den Kinderbetreuungskosten ihrer Mitarbeiter beteiligen können, und ist dafür den Weg über Steuererleichterungen gegangen.
Gesetzliche Grundlage
Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Wortlaut:
„Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.“
Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen jeglicher Art, also auch Sachleistungen oder Barleistungen. Arbeitgeber sollten wissen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der steuerfreie Zuschuss auch greifen kann.
Zusätzliche Leistung
Die Leistung des Arbeitgebers muss zusätzlich zum Arbeitslohn des Mitarbeiters erfolgen, der ohnehin geschuldet wird. Nach den Lohnsteuerrichtlinien bedeutet das: Der Kinderbetreuungszuschuss muss zum Arbeitslohn hinzukommen, er unterliegt einer sogenannten Zweckbindung, wird also nur für den Zweck der Kinderbetreuung geleistet. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, dass nur der Mitarbeiter in den Genuss des Zuschusses kommt, der diese zu dem vorgesehenen Zweck auch verwendet.
Wann eine zusätzliche Leistung nicht vorliegt
Eine zusätzliche Leistung im Sinne des EStG liegt nicht vor, wenn der Zuschuss auf den Arbeitslohn angerechnet wird. Das Gleiche gilt bei einer Umwandlung des vereinbarten Arbeitsentgelts. Grund: Das Arbeitsentgelt bleibt hierbei unverändert, eine spürbare Entlastung des Mitarbeiters ist nicht gegeben.
Betreuungseinrichtungen
Für den steuerfreien Zuschuss ist es unerheblich, ob die Betreuung in betrieblichen oder externen Einrichtungen erfolgt. Sie muss nur sowohl zur Unterbringung als auch zur Betreuung gleichermaßen geeignet sein. Zuschussfähig ist die Betreuung in Schulkindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen, bei Tagespflege und Tagesmüttern außerhalb des eigenen Haushalts sowie Ganztagspflegestellen oder Internate, wenn sie auch nichtschulpflichtige Kinder aufnehmen. Die Betreuung im eigenen Haushalt, auch durch eine Tagesmutter, durch Haushaltshilfen oder Familienangehörige, genügt nicht.
Nicht steuerfrei
Von der Steuerfreiheit ausgeschlossen sind Arbeitgeberleistungen, die nicht direkt der Betreuung dienen, also zum Beispiel Fahrten zwischen dem Zuhause und dem Kindergarten. Genauso verhält es sich für Leistungen, die für den Unterricht des Kindes gewährt werden.
Barzuschüsse
Erhält der Mitarbeiter vom Arbeitgeber einen Zuschuss in bar, muss er dem Arbeitgeber auch die dafür vorgesehene Verwendung nachweisen (Stichwort Zweckgebundenheit). Der Arbeitgeber wiederum ist verpflichtet, diese Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Alter des Nachwuchses
Von der Steuer begünstigt sind nur Leistungen für nicht schulpflichtige Kinder. Das sind Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder dieses im laufenden Jahr erst nach dem 30. Juni vollenden werden. Ihre Betreuung kann bis zur Einschulung bezuschusst werden. Das gilt nicht, wenn sie vorzeitig eingeschult werden. Werden sie trotz Schulpflicht zurückgestellt, kann ebenfalls ein Zuschuss gewährt werden.
Absetzbarkeit
Der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten ist in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar. Gewährt der Arbeitgeber den Zuschuss statt einer geplanten Gehaltserhöhung, wird er hierbei auch bei den Ausgaben für die Sozialversicherung entlastet.
Vorteile des Kinderbetreuungszuschusses
- flexibel und variabel einsetzbar
- nicht an eine bestimmte Höhe gebunden
- effektiv, da ohne organisatorischen Aufwand sofort einsetzbar
- kostengünstig
- schnelle finanzielle Entlastung für die Mitarbeiter