SteuertippsSteuern sparen mit Abschiedsparty und Badrenovierung
Kosten für Abschiedsfeier eines leitenden Angestellten steuerlich abzugsfähig
Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich seines Ausscheidens veranstaltet, sind als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Dies entschied das Finanzgericht Münster im Fall eines Diplomingenieurs, der nach seiner mehrjährigen Tätigkeit in einem Unternehmen circa 100 Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant eingeladen hatte.
Da die Organisation mit dem Unternehmen abgestimmt und sämtliche Gäste aus seinem beruflichen Umfeld stammten, waren die Aufwendungen für die Abschiedsfeier von rund 5.000 Euro durch die berufliche Tätigkeit veranlasst und somit steuerlich absetzbar.
Urteil des FG Münster vom 29.05.2015
4 K 3236/12 E
StE 2015, 484
Anteilige Berücksichtigung der Modernisierungskosten für Badezimmer
Ein selbstständiger Steuerberater nutzte für seine Tätigkeit ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer in seinem privaten Einfamilienhaus. Auf den Arbeitsbereich entfielen acht Prozent der Gesamtfläche des Hauses. Als das Bad in dem Haus renoviert wurde, machte er hinsichtlich dieses Anteils die Kosten als Betriebsausgabe geltend.
Anders als das Finanzamt erkannte das Finanzgericht Münster die anteiligen Kosten als steuermindernd an. Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer können auch dann vorliegen, wenn das Badezimmer im Gebäude, in welchem das Arbeitszimmer gelegen ist, umfassend renoviert wird und diese Renovierung - anders als bloße Schönheitsreparaturen - zu einer nachhaltigen Werterhöhung des gesamten Gebäudes führt.
Urteil des FG Münster vom 18.03.2015
11 K 829/14 E
DStR 2015, 1496