Surfen am ArbeitsplatzWas Arbeitgeber wissen sollten
Nahezu jeder Büroarbeitsplatz dürfte heutzutage mit dem Internet verbunden sein. Die Möglichkeit, online zu gehen, ist selbstverständlich geworden, allein schon durch das Verschicken von E-Mails. Doch am Arbeitsplatz ist das mit dem Surfen nicht ganz so einfach wie am Schreibtisch zu Hause. Schließlich sollen Arbeitnehmer ja arbeiten, das heißt das Internet wenn schon für berufliche Zwecke nutzen und nicht den halben Tag mit Freunden chatten oder Online-Shopping betreiben.
Gesetzliche Regeln gibt es (noch) nicht
Bis heute hat der Gesetzgeber noch keine einheitlichen Grundsätze aufgestellt, nach denen sich der Anteil des privaten Aufenthalts im Internet bemisst. Es gibt keine Obergrenze, keine Maximalzeiten oder Ähnliches. Zudem ist nicht eindeutig, ob überhaupt privat gesurft werden darf oder ob sich der Internetzugang rein auf die berufliche Seite beschränkt.
Da es also von Gesetzesseite aus keine verbindlichen Regelungen gibt, sollten Arbeitgeber die private Nutzung des Internet entweder in einer individuellen Vereinbarung, also etwa im Arbeitsvertrag, oder in einer Betriebsvereinbarung regeln. Die Praxis zeigt jedoch, dass es an solchen Vereinbarungen sehr oft mangelt, und nicht umsonst – um nämlich ein betriebsfreundliches Klima zu fördern – erlauben Arbeitgeber die Nutzung des Internet auch für private Zwecke. Tun sie dies, sollten sie auf Folgendes achten:
Da die Einhaltung einmal vorgegebener zeitlicher Grenzen fürs private Surfen nur sehr schwer zu kontrollieren ist, können Arbeitgeber eine Software einsetzen, die eine Kontrolle ermöglicht. Allerdings muss dabei darauf geachtet werden, dass die Privatsphäre der Arbeitnehmer beziehungsweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausreichend geachtet wird und der Betriebsrat vorher seine Zustimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz) gegeben hat. Allerdings sind konkrete Logfiles über die Internetaktivitäten einzelner Mitarbeiter nicht erlaubt, sondern nur eine Speicherung von Daten, die technisch notwendig sind, damit das Netzwerk im Unternehmen funktioniert.
Private Mitarbeiter-E-Mails: Was Arbeitgeber wie regeln können
Überwacht werden können auch E-Mails der Mitarbeiter. Es leuchtet ein, dass bei betrieblichen E-Mails weitreichende Überwachungsmöglichkeiten bestehen; bei privaten elektronischen Nachrichten gilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht als schutzwürdiges Gut des Mitarbeiters. Um effektiver kontrollieren zu können, sollten Arbeitgeber deshalb das Schreiben privater E-Mails ausschließlich über webbasierte Dienste erlauben und nicht über das E-Mail-Programm des Unternehmens. Nach der Rechtsprechung ist eine private E-Mail-Nutzung immer dann untersagt, wenn sie den Interessen des Unternehmens eindeutig zuwiderläuft oder rechtswidrig ist, zum Beispiel im Falle pornografischer oder rassistischer Inhalte.
Darüber hinaus dürfen Mitarbeiter durch das Schreiben von privaten E-Mails nicht ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen. Das Fazit für Arbeitgeber: Private E-Mails sollten nur außerhalb der festgelegten Arbeitszeit verfasst werden.
Hinweis
Der Arbeitgeber darf Absender- und Empfängerdaten von E-Mails kontrollieren, nicht aber den Inhalt von privatem E-Mail-Verkehr. Werden diese Grenzen überschritten, dürfen die jeweiligen Daten nicht mehr „verwertet“, das heißt vor Gericht verwendet werden, um etwa die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu beweisen!
Surfen am Arbeitsplatz: Wer haftet für Schäden?
Jeder kennt die Gefahren wie Viren oder etwa Trojanische Pferde, die man sich beim Surfen einfangen kann. Entstehen dem Arbeitgeber dadurch unvorhergesehene Kosten, wie etwa durch die Neuinstallation eines Betriebssystems, stellt sich die Frage der Haftung. Hier stellt die Rechtsprechung auf den Anlass des Internet-Surfens ab. Bei betrieblicher Veranlassung greift die Arbeitnehmerhaftung. Das bedeutet, es muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitnehmer sich beim Surfen schuldhaft verhalten hat. Falls ja, ist er zu Schadensersatz verpflichtet.
Surft der Arbeitnehmer privat und entstehen dadurch Schäden, haftet er logischerweise voll. Allerdings muss auch hier der Arbeitgeber im Vorfeld für ausreichende Schutzmaßnahmen sorgen, das heißt die Rechner beziehungsweise das Unternehmensnetzwerk durch geeignete Software wie etwas Virenscanner oder Firewalls genügend schützen. Sonst kann es passieren, dass ihm eine Mitverantwortung am Schaden zugeschrieben wird und er auch mit in Haftung genommen wird.
Hinweis
Internet-Tauschbörsen stellen für Arbeitgeber ein besonderes Problem dar. Werden über bestimmte Dienste etwa Musikdateien heruntergeladen, können die Rechte des betreffenden Urhebers verletzt werden. Klar ist, dass zunächst einmal der betroffene Arbeitnehmer haftet, denn er hat die Tat ja eigenhändig begangen. Allerdings ermitteln die Verfolger dieser Rechtsverstöße nur die IP-Adresse des Unternehmens als Internetnutzer, nicht die des einzelnen Mitarbeiters. Die Folge: Der Arbeitgeber haftet für seine Arbeitnehmer über die sogenannte Störerhaftung.
Folgen bei Verstößen von Mitarbeitern
Hat der Arbeitgeber die private Internet-Nutzung von vorneherein untersagt und surft der Mitarbeiter dennoch privat, kann er ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. In diesem Falle liegt eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vor. Am besten ist es, wenn Arbeitgeber von vorneherein den Umfang der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz selbst und mit dem Arbeitnehmer verbindlich regeln – und dann gegebenenfalls auch die notwendigen Konsequenzen bei einer Missachtung ziehen.
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