TeilzeitarbeitRechtliche Grundlagen der Teilzeitbeschäftigung

Arbeitnehmer haben in Deutschland Anspruch auf Teilzeitarbeit. Die Voraussetzungen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) soll die Teilzeitarbeit fördern und Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten vermeiden. Seit 2001 ist in Deutschland damit geregelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben.

Laut Eurostat lag die Teilzeitquote in Deutschland 2016 bei rund 28 Prozent und damit über dem europäischen Durchschnitt von 20 Prozent. Die Teilzeitquote stieg seit 1998 kontinuierlich. Sowohl in Deutschland als auch in anderen europäischen Ländern sind meist Frauen teilzeitbeschäftigt. Studien zeigen aber: Männer in Vollzeit würden ihre bezahlte Arbeitszeit gerne reduzieren, während teilzeitbeschäftigte Frauen gerne länger arbeiten und entsprechend mehr verdienen wollen.

Stichwort

Teilzeitarbeit nach TzBfG

In Teilzeit arbeiten nach § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) diejenigen Arbeitnehmer, die regelmäßig weniger Wochenstunden (bei unregelmäßiger Arbeit weniger Arbeitsstunden im Jahr) arbeiten als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Vergleichbar sind Arbeitnehmer eines Unternehmens mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder ähnlichen Tätigkeit. Falls kein vergleichbarer Arbeitnehmer im Unternehmen arbeitet, gilt für die vergleichbare Vollzeitarbeit die Arbeitszeit, die aus dem anwendbaren Tarifvertrag hervorgeht beziehungsweise die im jeweiligen Wirtschaftszweig üblich ist.

Rechtsanspruch auf Teilzeit

In Deutschland haben alle Arbeitnehmer nach § 8 TzBfG einen gesetzlichen Anspruch auf (unbefristete) Teilzeitarbeit, wenn deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate besteht und deren Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (Personen in Berufsbildung werden dabei nicht berücksichtigt). Diesen Anspruch haben auch Arbeitnehmer in leitenden Positionen (§ 6 TzBfG).

In einem Antrag können Arbeitnehmer ihren Wunsch nach Arbeitszeitreduzierung, deren Umfang und Verteilung darlegen. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit eingereicht werden. Ziel ist eine gemeinsame Vereinbarung, die dann vertraglich festgehalten wird. Spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit muss der Arbeitgeber über seine Entscheidung informieren. Der Arbeitgeber kann den Antrag aus betrieblichen Gründen ablehnen (§ 8 TzBfG). Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit können Arbeitnehmer frühestens nach zwei Jahren nach Ablehnung oder Zustimmung des Arbeitgebers auf den Teilzeitwunsch verlangen (§ 8 TzBfG).

Ein Rückkehranspruch auf eine Vollzeitstelle oder ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit ist gesetzlich (noch) nicht verankert. Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsplatz als Teilzeitarbeitsplatz ausschreiben, wenn sich dieser hierfür eignet (§ 7 TzBfG) und Mitarbeiter bei gleicher Eignung bevorzugen, die ihre Arbeitszeit verlängern oder zur Vollzeitarbeit zurückkehren wollen. Er muss sie auch über entsprechende freie Arbeitsplätze informieren.

Rechtsgrundlage in Österreich und der Schweiz

In Österreich ist die Teilzeitarbeit in § 19d des Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt. In der Schweiz sind die rechtlichen Grundlagen für Vollzeitarbeitsverhältnisse für Mitarbeiter in Teilzeit anwendbar.

Arbeitszeitmodelle für Teilzeitarbeit

Im Rahmen von Teilzeitarbeit gibt es eine Reihe verschiedener Arbeitszeitmodelle:

Fixe und flexible Arbeitszeitmodelle

Bei Teilzeitarbeit sind fixe und flexible Arbeitszeitmodelle möglich. Fixe Arbeitszeiten bedeuten, dass die Wochentage sowie Arbeitsbeginn und Arbeitsende festgeschrieben sind. Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen können die Arbeitsstunden täglich, wöchentlich oder monatlich variieren, zum Beispiel aufgrund der Auftragslage, saisonbedingter Einflüsse oder persönlicher Interessen.

Arbeit auf Abruf

Teilzeitkräfte können ihre Arbeit auch dem Arbeitsanfall entsprechend erbringen (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen (§ 12 TzBfG). Dabei muss der Arbeitgeber eine Abruffrist von vier vollen Kalendertagen wahren, andernfalls kann der Arbeitnehmer seine Leistung ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen verweigern.

Jobsharing

Nach § 13 TzBfG können sich mehrere Arbeitnehmer die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen und ihre Arbeitszeit aufeinander abstimmen (Jobsharing). Dann muss der Arbeitgeber mit jedem Jobsharer einen Arbeitsvertrag abschließen und darf ihm nicht kündigen, wenn der andere Jobsharer das Unternehmen verlässt. Ausnahme: Der frei gewordene Arbeitsplatz kann nicht besetzt werden oder die Arbeitsplatzteilung wird aus betrieblichen Gründen aufgegeben.

Gleichbehandlung und Überstundenregelung

Teilzeitbeschäftigte dürfen nach § 4 TzBfG nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Das gilt unter anderem beim Arbeitsentgelt und bei der Aus- und Weiterbildung. Dem Arbeitnehmer ist der entsprechende Anteil zu zahlen und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter müssen an entsprechenden Weiterbildungsangeboten teilnehmen können.

Wenn der Arbeitgeber Überstunden für Teilzeitbeschäftigte anordnet, muss eine Überstundenregelung vertraglich fixiert sein. Der Arbeitnehmer kann sonst Überstunden und Mehrarbeit verweigern (§ 14 ArbZG sieht hier eine Ausnahmeregelung vor). Diese müssen entsprechend vergütet oder mit Freizeit auszugleichen werden – selbst wenn sie nicht angeordnet, sondern gebilligt oder geduldet wurden. Überstundenzuschläge dürfen dabei unter bestimmten Bedingungen verwehrt werden.

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