UnterlassungAbmahnungen per E-Mail möglich

Ab sofort können Unternehmen auch per E-Mail abgemahnt werden. Dabei besteht die Gefahr, dass eine Abmahnung im Spam-Ordner verschwindet. Lesen Sie hier, worauf Geschäftsführer achten müssen.

Abmahnungen kommen immer dann zum Einsatz, wenn ein Unternehmen ein anderes dazu auffordern möchte, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen. Vor allem im Wettbewerbs- und Urheberrecht werden Abmahnungen sehr häufig von den beauftragten Anwälten verschickt. Enthalten sind die übliche Kostennote und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die unterzeichnet werden soll. Christian Solmecke, Fachanwalt für Internetrecht bei der Kölner Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke sagt:

„Eine Abmahnung erreicht den Empfänger normalerweise per Fax und zur Sicherheit noch einmal mit der normalen Briefpost. So wird sichergestellt, dass der Adressat das anwaltliche Schreiben auch wirklich erhält. Inzwischen versenden einzelne Kanzleien Abmahnungen auch per E-Mail.“

Bereits im Sommer 2009 wurde vor dem Landgericht Hamburg ein Fall verhandelt (Urteil vom 7. Juli 2009, Az.: 312 O 142/09), bei dem es um die Frage ging, ob eine Abmahnung per E-Mail ausgesprochen werden darf und wann diese Mail als zugegangen gilt. In dem Rechtsstreit ging es um folgenden Sachverhalt: Der Kläger mahnte ein Internet-Branchenportal wegen der rechtsmissbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ ab. Die Besonderheit: Die Abmahnung wurde ausschließlich per E-Mail an das Branchenportal verschickt. Eine Kopie des Schreibens schickte der Anwalt per Blindkopie an einen Sozietätskollegen. Dort kam die E-Mail auch an. Der Beklagte behauptete allerdings, die E-Mail nicht erhalten zu haben, da sie durch die hausinterne Firewall abgefangen worden sei.

Urteil: Risiko des Zugangs liegt beim Empfänger

Die Kläger erwirkten eine einstweilige Verfügung gegen das Branchenportal. Anschließend stritten die Parteien aber über die Kosten des Verfahrens. Das Landgericht Hamburg entschied, dass die von einer Firewall abgefangene E-Mail als „zugegangen“ zu beurteilen sei und die Beklagte musste die Kosten des Verfahrens tragen. Die Begründung: Bei der Abmahnung hätte es sich um eine Wohltat für den Antragsgegner gehandelt. Dieser hätte dadurch die Möglichkeit erhalten, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln und trage deshalb auch das das Risiko des Verlustes einer solchen E-Mail.

Außerdem habe die Abmahnung schon deswegen als zugegangen zu gelten, weil diese derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit gehabt hätte, vom Inhalt der Abmahnung Kenntnis zu nehmen. Der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die E-Mail nicht zurückgekommen sei, begründeten eine hohe Wahrscheinlichkeit des Zugangs der Abmahnung. Fachanwalt Solmecke warnt:

„Dem Gerichtsurteil nach sah das Gericht keine Probleme darin, dass die Abmahnung lediglich per E-Mail versandt worden war. Problematisch ist, dass das Gericht eine solche Abmahnung auch dann als zugegangen ansieht, wenn der Empfänger sie aufgrund widriger Umstände gar nicht bewusst wahrgenommen hat.“

Eine Firewall, ein überaktiver Spamfilter oder ein nicht abgerufener E-Mail-Account reichten bereits aus, um zu verhindern, dass der Abgemahnte Kenntnis nimmt und seine ihm gesetzlich zustehenden Fristen einhalten kann. Solange das Urteil Rechtskraft besitzt, sollten Geschäftsführer somit auch ihre Spam-Ordner nach entsprechenden Nachrichten durchkämmen.

[dw; Bild: Fotolia.com]

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