User Generated ContentWann Unternehmen bei Social Media haften

Blogs, Foren, Bewertungsportale – viele Unternehmen nutzen Social-Media-Plattformen und treten darüber mit Kunden in Kontakt. Doch bei rechtswidrigen Nutzerpostings und Kundenmeinungen stellt sich die Haftungsfrage.

Vor dem Kauf eines teureren Produkts holt man in der Regel vorab Informationen dazu ein und vergleicht diverse Anbieter. Nirgendwo geht das schneller als im Internet. Außer allgemeinen Informationen der Hersteller oder Beiträgen von Fachjournalisten gibt es zahlreiche Bewertungsportale, die man bei der Kaufentscheidung nutzen kann. Dort kommen die Konsumenten selbst zu Wort und schildern aus ihrer Sicht die Vor- und Nachteile des Produkts oder der Dienstleistung. Eine Umfrage unter 1.068 webmiles-Teilnehmern der arvato online services GmbH, einem Full-Service-Dienstleister für Online-Marketing und Online- & Loyalty-Services, ergab unter anderem:

  • Vor dem Kauf eines Produkts lesen mehr als 80 Prozent der Befragten Produktbewertungen im Internet.
  • 36 Prozent tun dies so oft wie möglich.
  • Rund 45 Prozent konsultieren die Portale nur wegen bestimmter Produkte.
  • 27 Prozent der Umfrageteilnehmer orientieren sich sehr am Urteil anderer Konsumenten.
  • 67 Prozent orientieren sich teilweise daran.
  • Lediglich sechs Prozent interessieren sich überhaupt nicht für die Erfahrungen anderer Käufer.

Haftung bei Bewertungsportalen

Sowohl bei Beiträgen in Online-Foren, bei Nutzerkommentaren oder eben auch bei Bewertungsportalen, die sich mit bestimmten Produkten oder Dienstleistungen beschäftigen, geht es um sogenannten nutzergenerierten Inhalt (User Generated Content). Immer mehr Unternehmen erkennen die Möglichkeit, dadurch mit potenziellen und bestehenden Kunden in direkten Kontakt zu treten. Hierbei stellen sich aus rechtlicher Sicht folgende Fragen:

  • Wer haftet für die von Nutzern eingestellten Inhalte?
  • Was sollten Betreiber, die diese Möglichkeiten des User Generated Content auf ihren Webseiten anbieten, tun, wenn es dadurch zu Rechtsverletzungen kommt?

Zunächst geht es um die eigene Öffentlichkeitsarbeit und darum, erfundene und wohlwollende Kundenmeinungen über eigene Produkte und Dienstleistungen auf seiner Webseite einzustellen. Wer als Shopbetreiber oder Dienstleister Kundenbewertungen erfindet beziehungsweise selbst verfasst, diese als Meinungen der Nutzer ausgibt und auf die eigene Webseite stellt, handelt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht rechtswidrig.

Stellt sich die Frage, wie es bei echten Kundenmeinungen aussieht, die auf die Webseite des Betreibers eingestellt werden. Die Praxis zeigt: Werden Produkte oder Dienstleistungen unsachlich oder zu Unrecht schlecht bewertet – rechtlich wird hier von der sogenannten Schmähkritik gesprochen – hat dies nicht nur Auswirkungen auf deren Verkauf. Der zu Unrecht oder unsachlich bewertete Hersteller wird versuchen, den Seitenbetreiber rechtlich zu belangen, da dieser in der Regel schneller ausfindig zu machen ist als der tatsächliche Urheber der Produktbewertung. Shopbetreiber, die Produktbewertungen zulassen, sollten also folgendes beachten:

  • Nur tatsächliche Nutzer- beziehungsweise Kundenmeinungen einstellen.
  • Bewertungseinträge regelmäßig auf Unsachlichkeit und Unrechtmäßigkeit überprüfen.

Hinweis

Laut einem Urteil des OLG Köln (Az.: 6 U 57/08) genießen Bewertungsportale und die darin verfügbaren Datensätze Urheberrechtsschutz an sich. Die geäußerten Meinungen besitzen danach den Charakter eines Werkes und dürfen nicht beliebig kopiert werden. Folge: Kopiert ein Betreiber die Kundenmeinungen auf einem Konkurrenzportal und fügt sie in sein Angebot ein, kann das zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen. Zudem kommen auch Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht in Betracht, wenn Nutzerbewertungen einfach kopiert werden.

Haftung als „Mitstörer“

Beim User Generated Content dreht es sich hauptsächlich um Verstöße gegen Vorschriften des Strafrechts, also zum Beispiel Beleidigungen beziehungsweise Diffamierungen. Ebenso gut können auch markenrechtliche Dinge betroffen sein, wenn etwa gegen geistiges Eigentum verstoßen wird.

Hier stellt sich die Frage, auf welche Art und Weise der Betreiber einer Webseite, die User Generated Content zulässt, von der Haftung betroffen ist. Die Rechtsprechung hat hier den Begriff „Mitstörerhaftung“ geprägt. Das bedeutet: Störer ist zunächst einmal der Webseitenbetreiber, der die rechtwidrigen Inhalte auf seiner Webseite platziert hat. Damit macht er sich diese Inhalte quasi zu Eigen.

Für Bewertungsportale gilt: Werden Kundenmeinungen abgegeben, die Schmähkritiken oder strafrechtlich relevante Aussagen enthalten, sitzt der Betreiber haftungsrechtlich erst einmal mit im Boot. Ausnahme bilden reine objektive Tatsachenbehauptungen, die sich beispielsweise auf einen tatsächlichen mangelhaften Zustand einer Ware beziehen.

Werden aufgrund eines Eintrags Rechte eines Dritten verletzt, haftet der Betreiber grundsätzlich erst dann, wenn er von dem Eintrag Kenntnis erlangt hat und danach nach wie vor untätig bleibt, den rechtswidrigen Eintrag also nicht löscht. (Urteil des BGH, Az.: VI ZR 101/06).

Dazu im Management-Handbuch

Ähnliche Artikel

Excel-Tipps