VerkehrssicherungspflichtZur Räum- und Streupflicht auf dem Betriebsgelände

Auch Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, das Firmengelände von Schnee und Eis zu befreien. Kommen sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nach und verunglücken Mitarbeiter oder Kunden, drohen Schadensersatzforderungen.

In den Wintermonaten sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ihrer Verkehrssicherungspflicht auf dem Betriebsgelände nachzukommen und an entsprechenden Gefahrenstellen Vorkehrungen zu treffen, die körperliche Schäden bei Arbeitnehmern und Kunden verhindern. Dazu gehört zum Beispiel das Befreien des Gehwegs von Eis und Schnee. Andernfalls riskiert das Unternehmen – analog zur Regelung für Privatleute – Schadensersatzforderungen von Seiten der Verunfallten.

Stichwort

Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht meint: Jemand, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen (Sicherungsmaßnahmen) zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadenersatzansprüchen nach § 823 BGB führen kann.

Quelle: Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz

Spezielle Schutz- und Fürsorgepflicht von Arbeitgebern gegenüber Mitarbeitern

Unternehmen sollten auf dem Firmengelände sowie an wichtigen Zugängen zu diesem Schnee räumen, streuen und weitestgehend für Trittfestigkeit sorgen. Diese Vorkehrungen sollten sie auch treffen, wenn die Immobilie der jeweiligen Firma nicht selbst gehört. Während nämlich übliche Räumpflichten im Winter dem Eigentümer obliegen, haben Unternehmen beziehungsweise Arbeitgeber unabhängig vom allgemeinen Winter-Räumdienst eine spezielle Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber den Angestellten (unter anderem aus §§ 3 und 4 ArbSchG und § 2 Unfallverhütungsvorschriften BGV A1).

Nur wichtige Wege auf dem Betriebsgelände räumen

Beim Schneeräumen gilt der sogenannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Demnach müssen Arbeitgeber keinen unverhältnismäßig großen Aufwand betreiben, sondern lediglich die wichtigen Wege auf dem Betriebsgelände zu den üblichen Betriebszeiten räumen.

Schwieriger wird es, wenn Arbeitnehmer außerhalb der Kernarbeitszeiten ihre Arbeit beginnen oder beenden. In diesem Fall können sie nicht darauf vertrauen, dass alle benötigten Wege trittfest sind. Sie können – rechtlich gesprochen – also nicht verlangen, dass der Arbeitgeber gegen jede denkbare, noch so entfernt liegende Möglichkeit einer Gefährdung eine Vorkehrung trifft. (BGH, 12.02.1963 - VI ZR 145/62).

Streu- und Räumpflichten bei Kundenverkehr

Empfangen Unternehmen entgegen der Fausregel „7 bis 21 Uhr“ Kunden, Fremdfirmen oder Lieferanten, also beispielsweise Restaurants, Fitness-Center oder Einzelhändler, müssen sie auch außerhalb dieses Zeitraums Schnee räumen. Bei andauerndem Schneefall müssen sie dies jedoch nicht permanent tun.

Bietet das Firmengelände einen Mitarbeiterparkplatz, kann auch hier im Winter schnell eine gefährliche Rutschpartie entstehen. Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass der Parkplatz geräumt und damit verkehrssicher ist.

Aber Achtung: Der Arbeitgeber haftet nicht zwingend bei einem Unfall auf dem Firmenparkplatz. Auch Arbeitnehmer müssen entsprechend vorsichtig sein. Sind das Betriebsgelände beziehungsweise der Parkplatz sowie alle wichtigen Zugänge ausreichend verkehrssicher (gemäß der Räum- und Streupflicht), kann der Arbeitgeber nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Feste Zeiten fürs Räumen und Streuen vereinbaren

Bei Unternehmen werden Räum- und Streupflichten häufig an Dritte übertragen – einen Hausmeister oder eine Fremdfirma. Eine Übertragung dieser Pflichten sollte immer in schriftlicher Form mit festem Zeitfenster fürs Räumen und Streuen erfolgen. Damit sind Unternehmer im Winter auf der sicheren Seite.

Dazu im Management-Handbuch

Ähnliche Artikel

Excel-Tipps