VorsteuerabzugKeine fortlaufende Nummerierung korrigierter Rechnungen
Unternehmen müssen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen verkaufen, eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen. Nur dann ist der Käufer auch berechtigt, den Vorsteuerabzug gemäß der Regelung im Umsatzsteuergesetz (UStG) geltend zu machen. Damit eine Rechnung auch als korrekt ausgestellt gilt, muss sie unter anderem folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
EuGH: Keine fortlaufende Nummerierung der korrigierten Rechnung
Nach bisheriger Rechtspraxis wurde der Vorsteuerabzug von der Finanzverwaltung verwehrt, wenn in der ausgestellten Rechnung entweder eine Angabe fehlte oder eine dieser Angaben nicht korrekt war. Berichtigt der Rechnungsaussteller die fehlerhafte Rechnung durch eine später neu ausgestellte, kann der Abzug der Vorsteuer erst zum Zeitpunkt der Vorlage dieser nachträglich korrigierten Rechnung geltend gemacht werden.
Dabei wird der zuvor zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerabzug mit sechs Prozent pro Jahr bis zum Zeitpunkt der Vorlage der berichtigten Rechnung verzinst. Die Folge: Dadurch, dass die Rechnungskorrektur nicht zurück wirkt, kann es je nach Zeitpunkt der Korrektur und Höhe der Vorsteuer zu erheblichen Nachzahlungszinsen kommen.
In einem aktuellen Urteil hat nun der EuGH zu dieser Frage Stellung bezogen. Was war passiert? In Ungarn stellte ein Unternehmen 2007 zwar sachlich richtige Eingangsrechnungen aus, jedoch mit einem falschen Leistungszeitpunkt. Die Finanzbehörden wiesen das Unternehmen auf den Fehler hin, so dass die fehlerhaften Rechnungen 2008 über eine Gutschrift storniert und durch berichtigte Rechnungen korrigiert wurden.
Trotzdem bemängelten die ungarischen Behörden, dass Gutschriften und berichtigte Rechnungen nicht fortlaufend nummeriert seien. Die Folge: Sie verweigerten den Vorsteuerabzug nach wie vor. Der EuGH hingegen hält den Vorsteuerabzug in folgenden Fällen trotzdem für zulässig:
- wenn die weiteren Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer gegeben sind
- wenn der Steuerpflichtige der Behörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zuleitet
In diesen Fällen brauchen Gutschrift und berichtigte Rechnung keine fortlaufende Nummerierung aufzuweisen, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. In seiner Argumentation stützt sich der EuGH auf die sogenannte Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die eine Berichtigung fehlerhafter Rechnungen nicht per se verbiete. Deshalb wirke eine Berichtigung auf den Zeitpunkt der erstmals ausgestellten Rechnung zurück.
Folgen für deutsche Unternehmen
Das Urteil des EuGH kann auf das deutsche Steuerrecht entsprechend angewendet werden. Ob dadurch allerdings die bisherige Praxis der Betriebsprüfungen beziehungsweise die Versagung des Vorsteuerabzugs aufgehoben wird, kann nach Ansicht von Steuerexperten als noch nicht gesichert gelten. Für Unternehmen empfehle es sich deshalb, Eingangsrechnungen auch nach wie vor sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, um etwaige Nachteile zu vermeiden.