WeihnachtsgeschenkeAlles nur Bestechung?

Die Grenze zwischen erlaubten Präsenten und verbotener Bestechung ist fließend. Unternehmen sollten verbindliche Regeln für den Umgang mit Geschenken schaffen.
Von Redaktion business-wissen.de

Kurz vor Weihnachten trudeln wieder eine Reihe von Geschenken in den Unternehmen ein. Geschenke, die die Freundschaft, oder vielmehr die Geschäftsfreundschaft erhalten sollen. Oft geht es dabei nicht nur um eine Flasche Wein, sondern um Dinge wie etwa die Einladung in eine VIP-Loge zu einem Sportereignis. Der Gegenwert kann hier bereits im dreistelligen Euro-Bereich liegen. Die Folge: Das gut gemeinte Präsent wird ein Fall für den Compliance-Beauftragten. So rät etwa die Organisation zur Korruptionsbekämpfung, Transparency International Deutschland e.V., Mitarbeiter sollten bei allen Zuwendungen vorsichtig sein, auf die sie keinen rechtlichen Anspruch hätten.

Auch geringe Beträge können Bestechung bedeuten

Bestechung und Bestechlichkeit sind nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB) auch im geschäftlichen Verkehr verboten. Doch das Gesetz regelt nicht, bis zu welchem Wert Geschenke von Mitarbeitern ohne Bedenken angenommen werden dürfen. Fälschlicherweise gehen Unternehmen hier oft von der steuerlichen Höchstgrenze von 35 Euro aus. Das Problem dabei: Besteht zwischen der Annahme eines Geschenks und der Gewährung eines Vorteils ein Zusammenhang, gelten schon geringe Beträge als Bestechung.

Stichwort

Bestechlichkeit

Bestechlichkeit bedeutet, dass jemand gegen die Gewährung bestimmter Vorteile bestimmte Leistungen erbringt. Die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr wird in § 299 StGB geregelt. Hierbei geht es um den Schutz von Chancengleichheit im Wettbewerb und das Vertrauen in den Geschäftsverkehr. Als Geschenke, Belohnungen oder sonstige Vorteile gelten etwa Geld, zinsgünstige Darlehen, Sachwerte sowie geldwerte Leistungen, also zum Beispiel Gutscheine oder Einladungen mit Bewirtung.

Geschenke müssen sozial angemessen sein

Der Rechtsanwalt Axel Geiling, Referatsleiter Wirtschaftsstrafrecht und Compliance beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), drückt es in einer Presseinformation so aus: „Geschenke müssen sozial angemessen sein. Bekommt ein leitender Angestellter eine Flasche Wein, ist das in der Regel noch nicht strafbar. Eine Musical-Karte für 100 Euro oder die Einladung in die VIP-Loge zum Bundesligaspiel sind schon deutlich kritischer zu sehen.“ Als Faustregel, so Geiling, solle man sich fragen, ob man einem unbeteiligten Dritten bedenkenlos von dem Geschenk erzählen würde, ohne ein schlechtes Gefühl dabei zu haben. Unproblematisch dürfte das bei geringwertigen Aufmerksamkeiten wie etwa Kalendern sein.

Wertgrenze für Geschenke festlegen

Habe ein Mitarbeiter trotzdem Zweifel an der Unbedenklichkeit des Geschenks eine Geschäftspartners, solle er mit offenen Karten spielen und sich das Geschenk durch seinen Vorgesetzten genehmigen lassen. Der Compliance-Experte: „Stimmt der Arbeitgeber zu, ist der Mitarbeiter arbeitsrechtlich und strafrechtlich auf der sicheren Seite.“ Um Zweifelsfragen gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollte die Unternehmensleitung ausdrücklich eine Wertgrenze für Geschenke festlegen und klarstellen, dass wertvollere Präsente nur mit Erlaubnis des Vorgesetzten angenommen werden dürfen. Schwellenwerte zwischen 30 und 40 Euro seien dafür mittlerweile üblich.

Umgang mit Geschenken ist Sache der Unternehmensleitung

Wie Mitarbeiter und Lieferanten mit Geschenken umgehen sollen, muss von der Unternehmensleitung klar kommuniziert werden, rät der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME) in einer Presseinformation. Ein guter Lieferant habe es nicht nötig, sich durch Gefälligkeiten in Erinnerung zu bringen. Compliance-Richtlinien sollten auch in Bezug auf Geschenke eng ausgelegt und bei Verstößen zuvor aufgezeigte Sanktionen durchgesetzt werden. Die Geschäftsleitung müsse glaubhaft deutlich machen, dass ein Ködern der Mitarbeiter keinesfalls geduldet wird und dass derartiges Verhalten Nachteile bis zum Auftragsverlust nach sich ziehen kann.

Ausnahmen bei ausländischen Geschäftspartnern

Überreicht ein ausländischer Geschäftspartner ein Gastgeschenk nach traditioneller Landessitte, greifen anderen Mechanismen. In einem solchen Fall wird die Annahme des Geschenks als Höflichkeit dem Gastgeber gegenüber gewertet, klärt der BME in der zitierten Presseinformation auf. Wichtig sei allerdings, Mitarbeitern klarzumachen, was das Unternehmen erlaubt, toleriert oder ablehnt. Wertvolle Geschenke sollten dem Unternehmen beziehungsweise dem Compliance-Manager übergeben werden. Anstelle von Geschenken seien dagegen Spenden an gemeinnützige Organisationen gern gesehen.

Richtiges Verhalten bei Präsenten von Geschäftspartnern

  • Unternehmenseigene Vorschriften, zum Beispiel Betriebsvereinbarung, Unternehmensrichtlinie oder „Code of Conduct“ befolgen
  • Bei Fehlen einer solchen Regelung: Unternehmensleitung um schriftliche Regelung bitten, etwa im Arbeitsvertrag
  • Die steuerliche Höchstgrenze von 35 Euro ist kein Maßstab zur Beurteilung, ob ein Geschenk angemessen ist oder nicht
  • Im Zweifel dem Vorgesetzten oder dem Compliance-Beauftragten zeigen, ob das Geschenk mit den unternehmenseigenen Vorschriften vereinbar ist
  • Zweifelhafte Geschenke nicht annehmen; auch die Weitergabe an Dritte schützt den Empfänger nicht vor dem Bestechungsverbot

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