Werbung und Direktmarketing am Telefon nur mit Einwilligung

Telefonwerbung darf nicht ohne Einwilligung der Betroffenen stattfinden. Dies hat der BGH in einem aktuellen Urteil festgestellt.

Im Jahr 2003 hatte eine Krankenkasse eine Unterlassungserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen abgegeben. Dieser Unterlassungserklärung ging zu dieser Zeit eine Abmahnung voraus, nach der zukünftig keine Anrufe bei Verbrauchern ohne eine entsprechende Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung vorgenommen werden dürften. In der Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Krankenkasse, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Nachdem die Verbraucherzentrale im Jahr 2008 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Krankenkasse angeblich weiterhin Werbeanrufe ohne Einwilligung durchführt, kam es aufgrund der Unterlassungserklärung zu einer Inanspruchnahme.

Feststellungen des BGH

Im folgenden Klageverfahren behauptete die Krankenkasse, dass die Einwilligungserklärungen zusammen mit der Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel eingeholt wurden. Im Klageverfahren gelang es der Krankenkasse jedoch nicht, diese Einwilligung wirksam nachzuweisen. Der BGH hatte nun letztinstanzlich über die Revision der Kasse zu entscheiden.

Das höchste deutsche Zivilgericht hat die Revision zurückgewiesen (Az.: I ZR 164/09). Begründung: Das deutsche Datenschutzrecht verstoße nicht bereits deshalb gegen europäisches Recht, weil es über die europarechtlichen Vorgaben hinausgehe. Es sei grundsätzlich zulässig, Telefonwerbung gegenüber Betroffenen von deren ausdrücklicher Erklärung abhängig zu machen.

Direktmarketing: Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen

Im Grundsatz gilt: Möchte ein Unternehmen bei Privatpersonen Telefonmarketing-Aktionen durchführen, müssen die Betroffenen ausdrücklich einwilligen. In der Einverständniserklärung müssen zwingend das Kontaktmedium, der Grund der Kontaktaufnahme und der potenzielle Verwender genannt werden. Außerdem bedarf es eines Hinweises auf eine Widerrufsmöglichkeit. Eine zulässige Methode für die Einholung der Einwilligungserklärung ist die so genannte „Opt-In“-Methode. Für den normalen Geschäftsverkehr bedeutet das die Möglichkeit des Ankreuzens eines Kästchens im Internet oder auf dem Papier.

Unzulässig ist es jedoch, ein bereits zuvor angekreuztes Kästchen im Internet zu präsentieren, welches der Webseitenbenutzer dann ausschalten beziehungsweise wegklicken kann („Opt-Out“-Methode). Gleiches gilt, so die Entscheidung des BGH, soweit ein schriftliches Dokument vorliegt auch für vorgegebene Erklärungen in Vertragsteilen, die im Vertragstext vorgegeben sind und lediglich gestrichen werden können.

Beweislast liegt beim Unternehmen

Besonders bedeutsam ist die Beweisführung der verantwortlichen Stelle in Bezug auf das Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung. Wie der BGH in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt hat, liegt die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer Einwilligungserklärung für das Telefon-Direkt-Marketing beim Unternehmen. Das heißt: Eine schriftliche Einwilligungserklärung muss aufbewahrt und eine E-Mail-Erklärung gespeichert werden, um im Zweifel den Nachweis führen zu können, dass der Betroffene in die Telefonwerbung eingewilligt hat.

Dazu im Management-Handbuch

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