WerbungUnterlassungs- und Schadensersatzansprüche vermeiden

Zu Beginn des Jahres trat die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Sein Anwendungsbereich wurde stark ausgeweitet, denn künftig geht es nicht mehr nur um Verstöße bei „Wettbewerbshandlungen“, sondern auch bei „geschäftlichen Handlungen“. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Sie wissen, was Sie bei Werbung beachten müssen und was Sie auf keinen Fall dürfen.

Die wichtigsten Neuerungen

Mit der Novelle zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat sich der Anwendungsbereich ausgeweitet. Geregelt wird jetzt auch das Verhalten des Unternehmers während und nach einem Vertragsabschluss (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Will heißen: Künftig können etwa auch irreführende Aussagen mit Zahlungsansprüchen in Verbindung gebracht werden. Genauso werden unwirksame AGBs, die zum Beispiel Gewährleistungsansprüche ausschließen, vom UWG erfasst und damit wettbewerbsrechtlich relevant.

Die bedeutendste Neuerung findet sich in § 3 Abs. 3 UWG. Diese Vorschrift verweist auf eine Liste im Anhang der Norm. Diese sogenannte „Schwarze Liste“ enthält in Katalogform 30 geschäftliche Handlungen, die gegenüber Verbrauchern immer unzulässig sind. Das eigentlich Neue an dieser Regelung ist, dass die darin enthaltenen Punkte nun nicht mehr auf eine erhebliche Beeinflussung des Wettbewerbs überprüft werden müssen, sondern die meisten per se unzulässig sind. Für Unternehmen heißt das also oberste Vorsicht.

Keine unklaren Preisangaben

Wenn Preisangaben nicht eindeutig zuzuordnen sind, kann sich dahinter eine Irreführung des Verbrauchers verbergen. Beliebtes Beispiel sind sogenannte Einführungspreise, die sich vom Herstellerpreis unterscheiden und mit denen ein Unternehmen sein Angebot bewirbt. In solchen Fällen sollten Sie immer deutlich neben dem von Ihnen festgelegten Einführungspreis den tatsächlichen Herstellerpreis (UVP) aufführen. Grund: Verbraucher müssen wissen, dass der „Statt-Preis“ der Preis des Herstellers ist. Allerdings sind Sie in der Pflicht, die Herstellerpreise nach Aktualität zu kontrollieren. Denn veraltete Preisangaben sind wiederum geeignet, unlautere Werbung zu betreiben.

Schmücken Sie sich nicht mit fremden Namen

Was Sie auf gar keinen Fall tun dürfen ist, sich mit dem Namen beziehungsweise einer Marke eines fremden Unternehmens zu schmücken. Nutzen Sie die Bekanntheit und Beliebtheit einer solchen Marke aus, handeln Sie im Sinne des Wettbewerbsrechts unlauter und müssen mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach § 14 Abs. 5-7 des Markengesetzes (MarkenG) rechen. 

Ein etwas älterer Beispielfall verdeutlicht die Problematik: In einem Urteil hatte der Bundesgerichtshof festgestellt (BGH, 9.12.1982, Az. I ZR 133/80), dass die Whisky-Marke Jim Beam nicht vor dem Kühlergrill eines Rolls-Royce abgebildet werden dürfte. Die Begründung: Unzulässige Rufausbeutung, da Jim Beam die Absicht verfolge, seine eigene Marke durch die Beliebtheit beziehungsweise Bekanntheit von Rolls-Royce aufzuwerten.

Die Lehre, die Sie daraus ziehen sollten: Besinnen Sie sich auf Ihre eigenen Stärken und lassen Sie fremde Marken aus dem Spiel, dann vermeiden Sie auch teure Abmahnungen! Oder Sie fragen den eigentlichen Markeninhaber um Erlaubnis, denn nicht selten verspricht sich dieser durch die zusätzliche Veröffentlichung seiner Marke seinerseits Publicity-Vorteile.

Für Webshop-Betreiber

Vertreiben Sie Waren oder Dienstleistungen übers Internet, sollten Sie sich unbedingt § 5a Abs. 3 UWG ansehen. Er enthält einen abschließenden Katalog mit fünf wesentlichen Informationen, die in Ihrem Webshop zwingend auftauchen müssen:

Diese Angaben muss Ihr Webshop enthalten:

  1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
  2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
  3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
  4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen;
  5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

Überprüfen Sie sich selbst!

Hand aufs Herz: Führen Sie potenzielle Kunden bewusst in die Irre und handeln damit unlauter, riskieren Sie nicht nur Unterlassungsforderungen und Schadensersatzansprüche, sondern schaden auch Ihrem eigenen Image. Wer kauft schon gerne bei einem Unternehmen, das es mit der Ehrlichkeit seiner Angebote nicht unbedingt so genau nimmt?! Es sei Ihnen also ans Herz gelegt, Ihre Angebote beziehungsweise das, was Sie bewerben und anpreisen, einmal auf Herz und Nieren zu überprüfen. Wenn es folgenden Überprüfungen Stand hält, kann eigentlich nichts Gravierendes passieren:

  • Ist Ihr Angebot tatsächlich so einzigartig oder besonders, wie Sie es vorgeben? Nichts ist schlimmer, als wenn Sie Standardware oder pure Selbstverständlichkeiten als Alleinstellungsmerkmal anpreisen.
  • Geben Sie Ihrem potenziellen Kunden alle Informationen an die Hand, die er für seine Kaufentscheidung benötigt. Sagen Sie ihm, warum er einen bestimmten Preis bezahlen soll. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Einzelstück stark im Preis gesenkt wird. Der Kunde möchte erfahren, warum das so ist.
  • Sagen Sie immer die Wahrheit, wenn Sie von Ihrem Angebot sprechen. Verfälschen Sie also nicht die Beschaffenheit oder die Eigenschaften einer Ware beziehungsweise Dienstleistung.

Vorsicht vor Abmahnungen

Da die Regelungen des UWG deutlich verschärft wurden, ist damit zu rechnen, dass Unternehmen, die Werbung eher lax betreiben oder denen die neuen Vorschriften nicht bekannt sind, verstärkt mit Abmahnungen durch Konkurrenten rechnen müssen.  

[dw; Bild: Leo Blanchette - Fotolia.com]

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