WiderrufsbelehrungWann Sie das amtliche Muster anpassen müssen

Weil das Muster der neuen Widerrufsbelehrung rechtlich nur eine Grundform darstellt, müssen Online-Shop-Betreiber dieses gegebenenfalls anpassen. Wann Unternehmen das Muster ändern müssen, zeigen wir im folgenden Ratgeber.

Seit dem 11. Juni 2010 ist das neue Widerrufsrecht in Kraft. Zur Erinnerung: Durch das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufsrecht und Rückgaberecht“ verloren die bisherigen Widerrufsbelehrungen auf Webseiten und Internetplattformen ihre Gültigkeit. So dürfen jetzt zum Beispiel auch Verkäufer bei der Auktionsplattform eBay mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist belehren.

Bei der Verwendung des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung von Shop-Betreibern und eBay-Händlern ist allerdings zu beachten, dass es nicht ohne Änderung verwendet werden darf. Der Hintergrund: Die Widerrufs- und Rückgabebelehrung inklusive der amtlichen Anmerkungen ist als Baukastensystem zu verstehen. Dabei stellt das amtliche Muster lediglich eine Grundform dar, die – je nach Geschäftsmodell – angepasst werden muss. Experten weisen deshalb auch ausdrücklich auf typische und häufig auftretende Abmahnfälle hin. Viele Shop-Betreiber würden gerade deswegen abgemahnt, weil sie die Vielzahl an Gestaltungshinweisen des amtlichen Widerrufsbelehrungsmusters nicht richtig umgesetzt hätten.

Hinweis

Die Gestaltungshinweise der amtlichen Widerrufsbelehrung sind im Umfang um ein Vielfaches größer als die eigentliche Widerrufsbelehrung. Unternehmen sollten deshalb darauf achten, dass sie die Anmerkungen und Textbausteine nicht fehlerhaft zusammensetzen.

Änderung des Widerrufsbelehrung-Musters

In folgenden Fällen dürfen Online-Shop-Betreiber das amtliche Muster einer Widerrufsbelehrung nicht ohne Änderungen übernehmen:

  • Wenn es zum Beispiel um Dienstleistungen geht, also um Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen
  • Bei Vertragsschlüssen übers Internet, bei Onlineshops und eBay (Fernabsatzverträge)
  • Wenn direkt nach Vertragsschluss keine Belehrung in Textform erfolgt
  • Wenn der Verbraucher die Versandkosten übernimmt
  • Bei finanzierten Geschäften
  • In Fällen der Wertersatzpflicht für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache
  • Wenn das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist oder erlischt

Wenn Sie Waren oder andere Dienstleistungen per Fernabsatz an Ihre Kunden vertreiben, sollten Sie prüfen, welche Bestimmungen für Ihren konkreten Fall gültig sind und wie Sie diese in ihre Widerrufs- und Rückgabebelehrung umsetzen. Hier finden Sie einige Beispiele für unterschiedliche Anwendungsfälle:

Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem erfahrenen Anwalt beraten. Denn Fehler bei der Widerrufsbelehrung können Wettbewerber dazu ermuntern, Sie abzumahnen.

Dazu im Management-Handbuch

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