Wie Selbstständige der Arbeitslosigkeit vorsorgen können

Auch Selbstständige können sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Hier finden Sie Bedingungen und Möglichkeiten für die Absicherung gegen fehlende Aufträge.

Vor vier Jahren wurde die freiwillige Arbeitslosenversicherung für selbstständig Tätige eingeführt.  Jetzt wurden einige der Bedingungen geändert. Zuvor jedoch soll aufgezeigt werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern zu können, und was beachtet werden muss, wenn diese tatsächlich eintritt.

Voraussetzungen für die freiwillige Arbeitslosenversicherung

Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein, um in die freiwillige Arbeitslosenversicherung aufgenommen zu werden:

  • Vor ihrer Selbstständigkeit müssen Unternehmer innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis, also zum Beispiel als Arbeitnehmer, gestanden haben. Nicht relevant ist dabei die Tatsache, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungspflichtverhältnis handelt oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Außerdem können Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung berücksichtigt werden.
  • Unmittelbar vor der Aufnahme der Selbstständigkeit muss der Antragsteller eine Entgeltersatzleistung, also zum Beispiel Arbeitslosengeld, bezogen haben. Unerheblich dabei ist, wie lange er diese Leistung erhalten hat.

Wer schon anderweitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, also etwa als Arbeitnehmer, als Wehrdienstleistender oder wer Kindererziehungszeiten angerechnet bekommt, hat genauso wenig einen Anspruch auf eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung wie jemand, der Versicherungsfreiheit genießt, also Beamte oder Soldaten.

Eintritt der Arbeitslosigkeit

Die Arbeitslosigkeit tritt dann ein, wenn der Selbstständige mit seiner Unternehmung scheitert. Um an die Leistungen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung zu gelangen, müssen auch die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld vorliegen. Bis zu 165 Euro darf dann hinzuverdient werden. Wer mehr verdient, muss sich dies allerdings auf das Arbeitslosengeld anrechnen lassen. Wie jeder andere Arbeitslose auch müssen auch ehemalige Selbstständige als Bezieher von Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Hinweis

Der Antrag auf die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung muss bei der Arbeitsagentur des Wohnortes innerhalb der ersten drei Monate der Selbstständigkeit gestellt werden. Außerdem muss die Selbstständigkeit mindestens 15 Wochenstunden an Arbeit beanspruchen. Eine entsprechende Bescheinigung des Gewerbeamtes oder des Steuerberaters als Nachweis der Selbstständigkeit ist ebenfalls zwingend.

Bezugsdauer und Höhe

Wie lange ehemals Selbstständige Arbeitslosengeld beziehen, hängt davon ab, wie lange sie in den letzten beiden Jahren vor der Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben. Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich an einem fiktiven Arbeitsentgelt. Dies wiederum hängt ab von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur für den Arbeitslosen richten, sowie der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation.

Das ändert sich 2011

Neu geregelt wurde die Beitragshöhe ab dem 01.01.2011. Sie steigt jetzt deutlich an – von einer Beitragsbemessungsgrundlage von 25 Prozent des durchschnittlichen statistischen Bruttoeinkommens auf nunmehr 50 Prozent. Ab 2012 sogar auf 100 Prozent! 2011 müssen Selbstständige also einen monatlichen Beitrag von 38 Euro in Westdeutschland und 34 Euro in Ostdeutschland berappen. Für Existenzgründer gibt es Sonderkonditionen.

Neu ist auch die Mindestdauer einer Mitgliedschaft in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung: Sie beträgt nun fünf Jahre, kann aber, wenn der Versicherte länger als drei Monate keine Beiträge bezahlt, auch von Seiten des Versicherers gekündigt werden.

Hinweis

Selbstständige, die bereits versichert sind, und dies unter den neuen Konditionen nicht weiter sein wollen, können ihren Vertrag im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts bis zum 31. März 2011 kündigen. Dieses können sie rückwirkend zum 31. Dezember 2010 geltend machen.

Dazu im Management-Handbuch

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