Zahlungen B2B und EU-Richtlinie

Eine neue EU-Richtlinie will willkürlichen Zahlungsverzögerungen an den Kragen. Unternehmen sollten schon jetzt vertragliche und organisatorische Weichen stellen.

Während sich Gläubiger über einen tendenziell schnelleren Zahlungseingang freuen können, müssen sich viele Schuldner auf kürzere Zahlungsfristen einstellen. Der deutsche Gesetzgeber muss die EU-Richtlinie bis spätestens 16. März 2013 in nationales Recht umsetzen. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf weitreichende Änderungen einstellen und die notwendigen vertraglichen und organisatorischen Anpassungen in die Wege leiten, wie die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG in einer Presseinformation mitteilt. Die Gesetzesänderungen betreffen danach sowohl Lieferanten als auch Auftraggeber im B2B-Bereich. 

Nach Aussage der DHPG-Experten stärken die Neuregelungen die Rechtsposition von Lieferanten. Sie sind künftig besser vor unvorteilhaften Zahlungsmodalitäten geschützt und können Außenstände effizienter einholen. Burkhard Raffenberg, Rechtsanwalt bei DHPG, sagt:

„Lieferanten können bei Vertragsschluss auf angemessene und zulässige Zahlungsziele pochen. Gegen grob nachteilige Vertragsklauseln oder Praktiken lässt sich mittels Unterlassungsklage vorgehen.“

Das neue Gesetz erweitere dazu den rechtlichen Handlungsspielraum von Unternehmensverbänden, um im Namen ihrer Mitglieder intervenieren zu können. Darüber hinaus ließen sich durch die Anhebung der Verzugszinsen und den Anspruch auf pauschale Beitreibungskosten offene Forderungen leichter realisieren.

Schon jetzt, so die Wirtschaftsexperten weiter, verbessere sich die Verhandlungsposition vieler Rechnungssteller. Große Auftraggeber könnten zukünftig schwieriger die Zahlungsbedingungen diktieren und unverhältnismäßig lange Zahlungsziele zur Bedingung für die Auftragsvergabe machen. Lieferanten sollten daher neue Zahlungsvereinbarungen genau unter die Lupe nehmen. Gerade bei Großaufträgen oder Dauerschuldverträgen sollte im Zweifelsfall vorab rechtlicher Rat eingeholt werden.

Neue Regelung bietet keinen Rundum-Schutz

Das neue Gesetz erleichtert das Forderungsmanagement, bietet aber keinen Rundum-Schutz, stellt DHPG-Experte Raffenberg fest:

„Das Gesetz kann nicht verhindern, dass Zahlungsverzögerungen eintreten. Es erhöht aber für Schuldner den Anreiz, offene Forderungen fristgerecht zu begleichen. Ratenzahlungsvereinbarungen und Verträge mit Verbrauchern sind grundsätzlich ausgenommen.“

Auch im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr sei Vorsicht geboten. So sei die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich weit fortgeschritten. Bis zur EU-weiten Umsetzung sollten Unternehmen daher darauf achten, welches Recht zwischen den Vertragsparteien angewendet werden muss. Gläubiger sollten sich im Zweifelsfall durch einzelvertragliche Vereinbarungen absichern. Zu beachten seien insbesondere abweichende gesetzliche Möglichkeiten zur Einholung von Forderungen. 

Auch die aus Verträgen zur Zahlung verpflichteten Unternehmen sollten frühzeitig aktiv werden. Wer sich bisher langfristige Zahlungsziele habe einräumen lassen, sollte seine Vertragswerke und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon jetzt auf den Prüfstand stellen. Andernfalls würden Unternehmen Gefahr laufen, dass Vereinbarungen unwirksam sind oder Unterlassungsklagen nach sich ziehen. Für Unternehmen komme es zudem darauf an, künftig den Rechnungszugang genau zu dokumentieren. So sei unstrittig, ab welchem Datum die Zahlungsfrist beginnt und wann sie endet. 

Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr soll klare Regeln für den Forderungsausgleich schaffen. Vorgesehen sind neue Regelungen hinsichtlich Fristen und Verzugszinsen sowie die Einführung einer Inkassopauschale. Das Gesetz wird voraussichtlich 2013 in Kraft treten. Die wichtigsten Regelungen im einzelnen: 

Begrenzte Fristen

Zukünftig gibt der Gesetzgeber Höchstgrenzen für vertraglich vereinbarte Fristen vor. Behörden sollen Forderungen prinzipiell innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang oder Empfang einer Gegenleistung begleichen, Unternehmen innerhalb von 60 Tagen. Die Dauer von Abnahme- und Prüfungsverfahren wird auf 30 Tage begrenzt. Abweichende Regelungen sind nur dann möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden und den Gläubiger nicht grob benachteiligen. 

Erhöhte Verzugszinsen

Zurzeit liegt der gesetzliche Verzugszins bei acht Prozent über dem Basiszinssatz. Um die Überschreitung von Zahlungszielen zu begrenzen, will der Gesetzgeber den Zinssatz künftig auf neun Prozent erhöhen. Die Regelung soll für alle Rechtsgeschäfte gelten, an denen keine Verbraucher beteiligt sind. So soll die Zahlungsbereitschaft säumiger Schuldner gesteigert werden. Unternehmer sollten daher, so die DHPG-Experten, ihre interne (Mahn-)Buchhaltung informieren.

Neue Inkassopauschale

Ein systematisches Mahnwesen ist zeitraubend und verursacht erhebliche Zusatzkosten, gerade für kleine und mittelgroße Unternehmen. Zukünftig will der Gesetzgeber Forderungsgebern die Kostenerstattung erleichtern. Bei Zahlungsverzug dürfen Gläubiger pauschal 40 Euro für Inkasso-Aktivitäten zusätzlich in Rechnung stellen. Sie müssen die Kosten nicht näher spezifizieren und belegen.

Quelle: DHPG

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