Zahlungsprobleme?So gehen Sie mit offenen Steuerforderungen um

Wenn die Liquidität fehlt, um Steuerschulden zu bezahlen, bietet das Finanzamt einige Möglichkeiten an, damit das betroffene Unternehmen nicht gleich Insolvenz anmelden muss. Wir stellen die wichtigsten Werkzeuge vor.

Gerade in Zeiten einer Wirtschaftskrise kommt es oft vor, dass Unternehmen noch offene Forderungen besitzen, denen der Kunde jedoch nicht nachkommt. Diese Zahlungsausfälle können soweit gehen, dass der Gläubiger selbst in finanzielle Schwierigkeiten gerät und unter Umständen seiner Steuerpflicht nicht oder nur schwer nachkommen kann. Abhilfe schaffen die folgenden Möglichkeiten:

Steuerherabsetzung

Auf Antrag können Unternehmen ihre Gewerbe- oder Einkommensteuervorauszahlungen, die sie regelmäßig abführen müssen, herabsetzen lassen. Dies bietet sich besonders dann an, wenn Umsätze rückläufig sind oder offene, unbezahlte Forderungen bestehen. Voraussetzung dafür: Das Finanzamt braucht Belege, aus denen die konkrete Situation hervorgeht, das heißt, Unternehmen müssen beweisen, warum der Umsatz stagniert oder sich der Gewinn negativ entwickelt hat. Hier bieten sich betriebswirtschaftliche Auswertungen an.

Geht es dem Unternehmen nach einer bestimmten Zeit wirtschaftlich wieder besser, muss es die neue Ertragslage im umgekehrten Fall dem Finanzamt selbstverständlich auch mitteilen, ansonsten droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Inzwischen haben die Finanzämter das Verfahren auch vereinfacht. Es genügt ein Antrag beim Finanzamt.

Stundung

Das Instrument der Stundung richtet sich nach § 222 der Abgabenordnung (AO). Stundung ist die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die Fälligkeit einer Forderung über den Zeitpunkt hinauszuschieben, der sich ansonsten aus einer Vereinbarung oder einem Gesetz ergeben würde. Anders als bei der schuldrechtlichen Stundung, die Teil des Zivilrechts ist, handelt es sich bei einer Stundung nach der AO um einen Verwaltungsakt, also einen Bescheid der Finanzbehörde, denn in diesem Fall tritt ja der Staat als Gläubiger der Steuerschuld auf. Eine Stundung hat folgende Wirkungen:

  • Der Gläubiger kann die Forderung zwar nicht durchsetzen, sie bleibt aber dennoch erfüllbar.
  • Es tritt kein Verzug ein.
  • Mangels Fälligkeit beginnt die Verjährung nicht.
  • Die Stundungsvereinbarung kann je nach den Umständen als Anerkenntnis des Schuldners ausgelegt werden.

Damit eine Stundung erteilt wird, müssen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen:

1. Stundungsbedürftigkeit

Stundungsbedürftigkeit bedeutet, dass die sofortige Einziehung der Steuerschuld für das Unternehmen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Diese liegt dann vor, wenn die sofortige Zahlungsverpflichtung das Unternehmen seiner wirtschaftlichen Existenz berauben würde. Beim Stundungsantrag sollte es daher durch Belege deutlich machen, dass es sich in einer vorübergehenden finanziellen Krise befindet, die aber in nächster Zeit behoben sein wird.

Hinweis

Laut Rechtsprechung muss dabei der Steueranspruch allen anderen Verpflichtungen des Steuerbürgers gleich gestellt werden. Es ist dem Unternehmen deshalb zuzumuten, einen Kredit aufzunehmen und damit seine Steuerschuld zu tilgen. Es gilt der Grundsatz: „Das Finanzamt ist keine Bank“.

2. Stundungswürdigkeit

Dies bedeutet, dass das Unternehmen die Lage, seine Steuern nicht bezahlen zu können, nicht selbst herbeigeführt haben darf. Beispiele: Es existiert keine vernünftige Buchhaltung, aus der hervorgeht, welche Steuerbeträge zu leisten sind, oder ein Unternehmen hatte falsche Angaben über seine Einkommenssituation gemacht und daher wurden die Vorauszahlungsbeträge zu niedrig angesetzt. In folgenden Fällen ist eine Stundungswürdigkeit zu bejahen:

  • Durch gesundheitliche Gründe wurden Rücklagen aufgebraucht, die ursprünglich für die erwartete Steuernachzahlung angespart worden sind.
  • Das Finanzamt streicht überraschend bestimmte Kosten in der Steuererklärung und es kommt zu einer Steuernachzahlung, obwohl das Unternehmen einer Steuererstattung erwartete.

3. Sicherheitsleistung

Grundsätzlich soll die Stundung nur gegen eine Sicherheitsleistung gewährt werden. Was darunter zu verstehen ist, regelt die AO in den §§ 241 bis 248. Darunter fallen dann etwa Hypotheken, Grund- oder auch Rentenschulden.

Hinweis

Bei Ablehnung des Stundungsantrags gewährt das Finanzamt grundsätzlich einen Zahlungsaufschub bis zu einer Woche ab dem Datum, an dem der Ablehnungsbescheid ausgestellt wurde.

Vollstreckungsaufschub

Droht eine Vollstreckung des zu zahlenden Steuerbetrags, können Unternehmen auf Antrag den Aufschub beziehungsweise die einstweilige Einstellung verlangen. Voraussetzung: Im Einzelfall muss die Vollstreckung „unbillig“ sein. Das bedeutet: Würde der Unternehmer vollstreckt, würde ihm das einen unangemessenen Nachteil bringen. Beispiel: Das Finanzamt möchte Altforderungen eintreiben, obwohl das Unternehmen aufgrund mangelnder Kundenzahlungen wirtschaftlich in Schwierigkeiten steckt und kurz vor der Vollstreckung steht.

Hinweis

Experten raten, bei Ablehnung einer Stundung mit der zuständigen Vollstreckungsstelle eine Ratenzahlung in Verbindung mit einem Vollstreckungsaufschub zu vereinbaren. In diesem Fall wird es keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen geben. Das Ergebnis ist dann praktisch wieder eine Stundung. Allerdings fallen keine Stundungszinsen an, sondern Säumniszuschläge von 1 Prozent pro angefangenem Monat der Säumnis.

[dw; Bild: Fotolia.com]

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