ZahlungsverzugBesserer Schutz vor säumigen Vertragspartnern

Zahlungsverzug kann für Unternehmen existenzbedrohend sein. Das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr schafft Abhilfe.

Das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird auf alle Schuldverhältnisse zwischen Unternehmen beziehungsweise der öffentlichen Hand angewandt, die ab dem 28. August 2014 geschlossen wurden. Bei bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen findet es Anwendung, wenn die Gegenleistung erst nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.

Unternehmen müssen innerhalb von 60 Tagen zahlen

Die bisherige Möglichkeit, individuelle Zahlungs- und Abnahmevereinbarungen zu treffen, wird nunmehr durch gesetzlich festgelegte Höchst-Zahlungsfristen eingeschränkt. Private Unternehmen dürfen sich eine Frist von 60 Tagen zur Zahlung einräumen lassen. Öffentliche Auftraggeber müssen in der Regel innerhalb von 30 Tagen zahlen. Die Frist beginnt mit dem Empfang der Gegenleistung – unerheblich ist somit der Rechnungszugang.

Die Vereinbarung einer längeren Frist ist nur dann wirksam, wenn eine solche Abrede ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Das Gleiche gilt, wenn Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber eine Prüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen vereinbaren.

Zins für den Zahlungsverzug steigt

In allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollen Klauseln mit Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen und Überprüfungs- sowie Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen unwirksam sein. Weiterhin sieht das Gesetz stärkere Sanktionen im Fall des Zahlungsverzugs vor: Der gesetzliche Verzugszins wird von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben.

Ferner hat der Zahlungsgläubiger bei Verzug einen Anspruch auf eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro ohne einen konkreten Schaden nachweisen zu müssen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Bestehende Verträge und AGB auf Unwirksamkeit prüfen

Das Gesetz soll den Gläubigerschutz stärken und die Vereinbarung langer Zahlungsziele eindämmen, die gerade für kleinere Unternehmen nicht selten existenzbedrohende Auswirkungen haben können.

Unternehmen sollten daher bestehende Verträge und allgemeine Geschäftsbedingungen auf diese Neuerungen hin überprüfen, um dem Risiko unwirksamer Vereinbarungen beziehungsweise allgemeiner Geschäftsbedingungen zu entgehen.

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