In welchem Gesetz wird die Teilzeitarbeit geregelt?

In Deutschland sind die Bedingungen und Möglichkeiten für Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

Die Politik will die Teilzeitarbeit fördern und Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten vermeiden. Alle Berufsgruppen sind dabei eingeschlossen. Auch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Führungskräfte sollen die Möglichkeit haben, in Teilzeit zu arbeiten.

Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht soll das TzBfG dazu beitragen, die Beschäftigung zu sichern und aufzubauen, also Beschäftigungspotenziale zu nutzen. Daneben gibt es familienpolitische und gleichstellungspolitische Ziele wie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Verbesserung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Außerdem sollen so unterschiedliche Lebensentwürfe besser berücksichtigt werden.

Hinweis

Rechtliche Grundlage in Österreich und Schweiz

In Österreich ist die Teilzeitarbeit in § 19d des Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt. In der Schweiz sind die rechtlichen Grundlagen für Vollzeitarbeitsverhältnisse für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Teilzeit anwendbar; entsprechende Regelungen finden sich im Obligationenrecht (Artikel 319).

Wer gilt als teilzeitbeschäftigt?

Nach § 2 Abs. 1 TzBfG gilt:

  • Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
  • Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.
  • Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder ähnlichen Tätigkeit.
  • Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer aufgrund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

Beschäftigte, die im Rahmen eines Minijobs angestellt sind, gelten ebenfalls als Teilzeitbeschäftigte.

Teilzeitarbeit am Beispiel erklärt

Beispiel für Teilzeitbeschäftigung

In einer Filiale arbeiten vier Verkäufer. Im Arbeitsvertrag von drei Verkäufern ist eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden vereinbart. Ein Verkäufer hat 35 Wochenarbeitsstunden vereinbart. Dieser Verkäufer ist teilzeitbeschäftigt.

Beispiel für Vollzeitbeschäftigung

Ein Hausmeister arbeitet 35 Stunden in der Woche in einem Kindergarten. Alle anderen Arbeitnehmer arbeiten 38 Stunden pro Woche. Der anwendbare Tarifvertrag für Hausmeister setzt eine regelmäßige Arbeitszeit von 35 Wochenarbeitsstunden fest. Der Hausmeister ist vollzeitbeschäftigt.

Wann arbeiten Teilzeitkräfte?

Die Lage der Teilzeitarbeit kann unterschiedlich sein. Die tägliche Arbeitszeit kann reduziert oder die reduzierte Wochenarbeitszeit auf bestimmte Arbeitstage verteilt werden. Dazu wird im Arbeitsvertrag geregelt, wie viele Stunden pro Tag, pro Woche oder pro Monat üblicherweise gearbeitet wird und an welchen Tagen in der Woche gearbeitet wird.

Außerdem sind flexible Modelle, bei denen die täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitsstunden variieren, denkbar und in der Praxis üblich. Zum Beispiel:

  • Eine Mitarbeiterin arbeitet zwei Wochen wie Vollzeit und sammelt Überstunden, die sie danach ausgleicht.
  • Ein Mitarbeiter arbeitet auf Abruf. Der Arbeitgeber kann sein Teilzeitkontingent abrufen, wenn er es braucht; unter Berücksichtigung der Ankündigungsfristen.

Maßgeblich ist, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbaren. Dabei müssen die Obergrenzen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit beachtet werden. Sie sind erläutert in: Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit.

Soll-Arbeitsstunden in Teilzeit

Teilzeitbeschäftigte werden bezüglich ihrer Soll-Arbeitsstunden gleichbehandelt wie Vollzeitmitarbeiter. Die Arbeitsstunden an einem üblichen Teilzeit-Arbeitstag, die auf einen Feiertag fallen, werden angerechnet. Diese Stunden gelten als „gearbeitet“ und es gibt einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Umgekehrt verhält es sich, wenn der Feiertag auf einen Wochentag fällt, an dem die Teilzeitkraft ohnehin nicht gearbeitet hätte (kein Referenztag). Ein „Nachholen“ des Feiertags ist nach deutschem Recht nicht möglich. Das ist vergleichbar mit der Situation eines Vollzeitmitarbeiters, wenn der Feiertag auf einen arbeitsfreien Sonntag fällt.

Tipp

Legen Sie Referenz-Arbeitszeiten fest

Da es bei Teilzeitarbeit oft zu Missverständnissen oder Konflikten kommt, wie Feiertage und Urlaubstage verrechnet werden, sollten Sie als Arbeitgeber und als Arbeitnehmer schriftlich festhalten:

  • Referenztage: Wochentage, an denen üblicherweise gearbeitet wird.
  • Referenzstunden: Anzahl der üblicherweise gearbeiteten Stunden an einem Arbeitstag.

Legen Sie dies auch dann fest, wenn die Teilzeitarbeit auf Abruf erfolgt. Denn dann ist auch für diesen Fall geregelt, wie die Urlaubstage berechnet und wie Feiertage verrechnet werden.

Beispiel: Es wird Teilzeitarbeit im Umfang von 15-Wochenstunden vereinbart. Als Referenztage werden Dienstag, Mittwoch und Donnerstag vereinbart. An diesen Tagen wird jeweils 5 Stunden gearbeitet. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Dienstag, muss die Teilzeitkraft nur 10 Stunden in der entsprechenden Woche arbeiten. Fällt der Feiertag auf einen Freitag, muss sie 15 Stunden arbeiten.

Urlaubstage und Teilzeit

Die Zahl der Urlaubstage von Teilzeitkräften wird folgendermaßen berechnet:

Urlaubstage Teilzeitkraft pro Jahr =

Betriebsübliche Urlaubstage pro Jahr für Vollzeit
÷ Anzahl der betriebsüblichen Arbeitstage pro Woche für Vollzeit
× Anzahl der Arbeitstage pro Woche bei Teilzeit (Referenzarbeitstage)

Wer hat Anspruch auf Teilzeit?

Der grundsätzliche Anspruch auf Teilzeit besteht nach § 8 TzBfG für diejenigen Arbeitnehmer,

  • deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate besteht; in Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis weiter, weshalb eine Verringerung der Arbeitszeit auch während der Elternzeit verlangt werden kann
  • deren Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer (unabhängig von Voll- oder Teilzeitverhältnissen) im Sinne des Arbeitsrechts (ohne Auszubildende) beschäftigt; das gilt auch für die Arbeit in einer Zweigstelle oder Filiale.

Der Anspruch auf Teilzeit gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten.

Hinweis

Arbeiten in Brückenteilzeit

Um private Verpflichtungen und Arbeit besser miteinander zu verbinden, sieht der Gesetzgeber in Deutschland das Recht auf Brückenteilzeit vor. Demnach kann der Beschäftigte eine bestimmte Dauer in Teilzeit arbeiten und anschließend wieder auf seine Vollzeitstelle zurückkehren.

Die Brückenteilzeit muss mindestens ein Jahr umfassen und darf nicht länger als fünf Jahre dauern. Sie betrifft Unternehmen mit regelmäßig mehr als 45 Beschäftigten.

Haben Teilzeitbeschäftigte die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte?

Teilzeitbeschäftigte haben die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, in Bezug auf

  • Gleichbehandlung
  • Arbeitsvertrag und Bescheinigung über Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz (NachwG),
  • Arbeitsschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Arbeitsausfall an Feiertagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
  • Mutterschutz und Elternzeit nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Sonderzahlungen oder Gratifikationen
  • Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Welche Vorteile und Nachteile entstehen für Unternehmen durch Teilzeitarbeit?

Die politischen und gesellschaftlichen Ziele zur Teilzeitarbeit sollen erreicht werden, indem die Akzeptanz für Teilzeitarbeit erhöht wird. Zudem sollen die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten vermieden, die Rechte der Arbeitnehmer bezüglich eines Wechsels von Vollzeit- zu Teilzeitarbeit und umgekehrt gestärkt und die Möglichkeiten der Teilzeitarbeit transparent gemacht werden.

Politische und soziale Institutionen machen auf die Vorteile von Teilzeitarbeit aufmerksam:

  • Unternehmen sind vor dem Hintergrund der Globalisierung und Digitalisierung des Wirtschaftslebens sowie des Strukturwandels flexibler im Auf- und Abbau von Personalkapazität.
  • Mitarbeitende in Teilzeit können bei Maschinenlaufzeiten, Betriebs-, Service- und Öffnungszeiten individuell eingesetzt werden.
  • Durch die Besetzung von Teilzeitstellen schöpfen Unternehmen in der Praxis das Beschäftigungspotenzial von Frauen, Arbeitslosen und Personen aus der Stillen Reserve besser aus.
  • Unternehmen werden attraktiver, wenn sie verschiedene Arbeitszeitmodelle anbieten und binden so ihre Beschäftigten.
  • Unternehmen profitieren von wirtschaftlichen Vorteilen, da Beschäftigte in Teilzeit durchschnittlich produktiver und effektiver arbeiten.
  • Beschäftigte haben mehr Zeitsouveränität, wodurch sie ausgeglichener sind und so Fluktuation und Fehlzeiten sinken.

Laut Politik belasten die Regelungen zur Teilzeitarbeit Arbeitgeber nicht unzumutbar. Und trotzdem, Teilzeitarbeit hat auch Nachteile:

  • Mit der Zahl von Teilzeitkräften im Unternehmen steigen die Lohnnebenkosten.
  • Mit der Zahl von Teilzeitkräften steigen der Verwaltungsaufwand und der Organisationsaufwand innerhalb des Unternehmens; Absprachen, Arbeitsplätze und Arbeitsmittel.
  • Entsprechend steigt auch der Abstimmungsaufwand für die Kolleginnen und Kollegen; mehr Kommunikation notwendig.
  • Teilzeitbeschäftigte haben trotz gesetzlicher Regelungen in der Praxis weniger Aufstiegsmöglichkeiten.
  • Sie nehmen seltener an Fortbildungen teil als Beschäftigte in Vollzeit.
  • Beschäftigte in Teilzeit haben ein geringes Einkommen, von dem allein viele nicht leben können.
  • Die Arbeit in Teilzeit mindert die Rentenhöhe. Eine dauerhafte Beschäftigung in Teilzeit kann zur Altersarmut führen.
Praxis

Teilzeitarbeit – ja oder nein?

Haben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer den Wunsch, in Teilzeit zu arbeiten? Klären Sie, anhand der genannten Vorteile und Nachteile von Teilzeitarbeit, inwiefern diese Arbeitsform für Sie persönlich attraktiv und möglich ist.

Klären Sie anschließend, inwieweit in Ihrem Unternehmen die Bedingungen und Möglichkeiten zu Teilzeitarbeit gegeben sind. Informieren Sie sich auch, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind. Diese finden Sie aktuell auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (in Deutschland).

Antrag auf Teilzeitarbeit stellen

Nutzen Sie für Ihren Antrag auf Teilzeitarbeit das folgende Musterschreiben und passen Sie es an Ihre Arbeitszeitwünsche an. Tragen Sie dazu in den Textlücken die gewünschten Arbeitszeiten ein.

Teilzeitarbeit und Sabbatical

Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich einigen, kann Teilzeitarbeit auch für ein Sabbatical, eine längere berufliche Auszeit, genutzt werden. Der Arbeitnehmer wechselt auf eine Teilzeitstelle, arbeitet dann aber in Vollzeit weiter. Anschließend werden die angesammelten Überstunden für ein Sabbatical genutzt.

Mit dem folgenden Formular erläutern Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Sabbatical-Pläne und stellen einen entsprechenden Antrag.

Arbeitszeiten festlegen und Soll-Arbeitszeit bei Teilzeit berechnen

Halten Sie im Arbeitsvertrag für die Teilzeitarbeit genau fest, wie viele Stunden die Teilzeitkraft üblicherweise arbeiten soll. Möglich sind: Die Teilzeitkraft arbeitet

  • an den gleichen Arbeitstagen wie eine Vollzeitkraft, aber nur X Stunden pro Tag;
  • pro Woche Y Stunden mit festgelegten Referenzarbeitstagen oder
  • pro Monat Z Stunden mit festgelegten Referenzarbeitstagen.

Wie viele Stunden pro Woche oder pro Monat eine Teilzeitkraft dann tatsächlich arbeiten muss, hängt von der Zahl der Referenzarbeitstage sowie von der Zahl der Feiertage im jeweiligen Monat ab. Mit den folgenden beiden Excel-Vorlagen berechnen Sie entsprechend die Soll-Arbeitsstunden – abhängig von den Arbeitszeitvereinbarungen laut Arbeitsvertrag und vom gewählten Zeitraum (zum Beispiel Monat).

So können Sie als Teilzeitkraft vergleichen, wie viele Stunden Sie jeweils gearbeitet haben und wie viele Stunden Sie hätten arbeiten sollen. Sie erkennen so bei einem regelmäßigen Aufschrieb der Arbeitszeit, wann Sie wie viele Überstunden leisten.

Außerdem berechnen Sie mit den Vorlagen, wie viele Urlaubstage pro Jahr in Teilzeit zustehen. Diese Zahl hängt von den Referenzarbeitstage pro Woche und der üblichen Arbeitstage einer Vollzeitkraft pro Woche ab.

Teilzeitarbeit planen – Jahreskalender für Teilzeitkräfte pflegen

Mit der folgenden Excel-Vorlage können Sie für alle Teilzeitkräfte in Ihrem Team oder Unternehmen die Arbeitszeit und Anwesenheit planen. Tragen Sie dazu für alle Teilzeitkräfte ein:

  • übliche Arbeitstage
  • übliche Arbeitsstunden (Anzahl) an diesen Tagen
  • geplante Urlaubstage
  • Krankheitstage
  • freie Tage wegen Zeitausgleich
  • Tage der Nichtanwesenheit aufgrund einer Verschiebung

So haben alle im Team über das gesamte Jahr einen Überblick, wer wann da ist und wann nicht.

Dazu im Management-Handbuch

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