LeiharbeitVerträge mit Zeitarbeitsfirmen – das sollten Unternehmen wissen

Was sollten Unternehmen beachten, die eine Arbeitnehmerüberlassung nutzen möchten? Welche vertraglichen Details sind ausschlaggebend? Und welches Rechtsverhältnis besteht zwischen Entleiher und Verleiher? Der Experte informiert Unternehmer über die wichtigsten rechtlichen Aspekte.

Leiharbeit, offiziell Arbeitnehmerüberlassung genannt, ist neben befristeten Arbeitsverträgen für viele Unternehmen das häufigste arbeitsrechtliche Instrument. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das detaillierte Vertragselemente und Abläufe vorschreibt. Welche Fakten sollten Unternehmen zum Thema Verträge mit Zeitarbeitsfirmen kennen?

Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung

Bei der Arbeitnehmerüberlassung stellt das Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) bei ihm angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem anderen Unternehmer (Entleiher) zur Verfügung. Jede Überlassung darf nur vorübergehend erfolgen, wobei weder das AÜG noch die europäische Leiharbeitsrichtlinie eine maximale Laufzeit für die Überlassung verlangen.

Ein Arbeitsverhältnis besteht nur zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer. Das entleihende Unternehmen kann der Leiharbeiterin oder dem Leiharbeiter aber eigene Weisungen erteilen.

Die Befugnisse und Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere das Direktions- oder Weisungsrecht sowie die Schutz- und Fürsorgepflichten, sind somit zwischen Verleiher und Entleiher aufgeteilt.

Hinweis

Informationspflicht für Firmen

Unternehmen, die Leiharbeitskräfte beschäftigen, sind verpflichtet, diese über offene Arbeitsplätze im Betrieb zu informieren.

Rechte und Pflichten von Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer

Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers unterliegt den im Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Die sich daraus ergebenden Pflichten für den Entleiher bleiben hinsichtlich des Leiharbeitnehmers bestehen, unbeschadet der Pflichten des verleihenden Arbeitgebers.

Der Leiharbeitnehmer schuldet seine Arbeitsleistung, vertraglich direkt gegenüber dem verleihenden Arbeitgeber, indirekt gegenüber dem entleihenden Unternehmen, in dem er beschäftigt ist. Denn der Leiharbeitnehmer muss für eine etwaige Nichterfüllung seiner Arbeitsleistung auch gegenüber dem entleihenden Unternehmen einstehen. Die vertraglich vereinbarte Vergütung erhält er allerdings vom Verleiher.

Wird der Leiharbeitnehmer jedoch nach Vertragsbeginn bei der Zeitarbeitsfirma einem Entleiher überlassen, hat er – nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung – ab dem ersten Einsatztag Anspruch auf die in diesem Betrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen.

Das gilt einschließlich des Arbeitsentgelts, wie sie auch für einen vergleichbaren Arbeitnehmer vor Ort gelten (Prinzip des „Equal Pay“). Für verleihfreie Zeiten gilt dieses Prinzip nicht, es sei denn, auf das Leiharbeitsverhältnis finden Tarifverträge Anwendung.

Hinweis

Kontrolle von Schwarzarbeit

Die Kontrollbefugnisse verschiedener Behörden – das betrifft auch das Thema „Schwarzarbeit“ – erstrecken sich auf alle Unternehmen, also auch auf den Entleiher.

„Vergleichbare Arbeitnehmer“ im Sinne des AÜG

Vergleichbare Arbeitnehmer im Sinne des AÜG sind solche Mitarbeiter, die dieselbe oder zumindest eine ähnliche Tätigkeit wie der Leiharbeitnehmer ausführen. Relevant ist also, dass für Leiharbeitnehmer und Stammkräfte ähnliche Bedingungen hinsichtlich Arbeitsort sowie Lage und Dauer der Arbeitszeit vereinbart sind.

Auch ist ein teilzeitbeschäftigter Leiharbeitnehmer nicht mit einem vollzeitbeschäftigten Stammarbeitnehmer des Entleihers vergleichbar. Ferner müssen die Kriterien Berufserfahrung, Qualifikation und Kompetenz des jeweiligen Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Auch die tarifvertragliche Eingruppierung der Tätigkeit ist von Bedeutung.

Arbeitsentgelt und sonstige Leistungen

Hier ist nicht nur das laufende Entgelt zu beachten, sondern es werden auch Zuschläge, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Sozialleistungen sowie andere Lohnbestandteile erfasst.

  • Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge,
  • Sachleistungen, wie die Überlassung eines Firmenwagens,
  • Möglichkeiten zum verbilligten Personaleinkauf oder
  • Aktienoptionen beim Entleiher

sind Entgeltbestandteile im Sinne des AÜG.

Durch einzelvertragliche Absprache kann vom Grundsatz der Gleichbehandlung abgewichen werden. Voraussetzung: Es wird im Ganzen auf den für den Betrieb des Verleihers räumlich, fachlich, persönlich und zeitlich geltenden Tarifvertrag verwiesen.

Die Verpflichtung zum „Equal Pay“ von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern besteht nur für die Zeit der Tätigkeit als Leiharbeiter. Ansonsten gelten die Bedingungen des Zeitarbeitsunternehmens.

Rechtsverhältnisse zwischen Verleiher und Entleiher

Der Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassungs regelt die entgeltliche Überlassung von Arbeitskräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Er muss folgende Hinweise enthalten:

  • Geltende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
  • Verpflichtung, unverzüglich über den Wegfall der Erlaubnis zu unterrichten sowie gegebenenfalls über Nichtverlängerung, Rücknahme oder den Widerruf der erteilten Erlaubnis.
  • Berufliche Qualifikation des Leiharbeitnehmers und besondere Merkmale für die vorgesehene Tätigkeit.
  • Wesentliche Arbeitsbedingungen im Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers (einschließlich Arbeitsentgelt).

Rechtsverhältnisse zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer

Zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht kein Arbeitsverhältnis. Nach dem AÜG bleiben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige der Verleihfirma. Dort sind sie auch aktiv und passiv wahlberechtigt für den Betriebsrat.

Allerdings: Leiharbeitnehmer sind während ihrer Tätigkeit beim Entleiher in dessen Betrieb eingegliedert. Sofern sie dort also länger als drei Monate beschäftigt werden, sind Leiharbeitnehmer auch bei der Wahl des dortigen Betriebsrats wahlberechtigt, aber nicht wählbar.

Um sie betriebsverfassungsrechtlich nicht schutzlos zu lassen, muss der Betriebsrat somit auch gegenüber diesen Leiharbeitnehmern die ihm obliegenden Schutzfunktionen wahrnehmen.

Das fingierte Arbeitsverhältnis

Ein richtiges Arbeitsverhältnis zwischen dem entleihenden Betrieb und dem dort beschäftigten Leiharbeitnehmer entsteht nur, wenn zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Arbeitnehmer bei Vertragsbeginn ein unwirksames Arbeitsverhältnis oder ein Scheinvertrag bestanden hat.

In solch einem Fall haben Leiharbeitnehmer auch Anspruch auf Schadensersatz, weil sie auf die Gültigkeit ihres Arbeitsvertrags mit der Zeitarbeitsfirma vertraut haben. Das AÜG geht dann von einem sogenannten fingierten Arbeitsverhältnis aus, das durch die Arbeitsaufnahme des Leiharbeitsnehmers im Entleihbetrieb entstanden ist.

Damit bestehen für den Entleiher die üblichen Arbeitgeberpflichten und auch die üblichen Arbeitgeberrechte.

Vereinbarte Arbeitszeit und Arbeitsentgelt auch bei fingiertem Arbeitsverhältnis

Für die Praxis heißt das: Die vereinbarte Arbeitszeit gilt auch für das fingierte Arbeitsverhältnis. Inhalt und Dauer des fingierten Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Höhe des Arbeitsentgelts, richten sich nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften.

Beim Arbeitsentgelt hat der Leiharbeitnehmer gegenüber dem Entleiher allerdings mindestens Anspruch auf den mit dem Verleiher vereinbarten Betrag.

Viele geltende Vorschriften und Gesetze auch bei Leiharbeit gültig

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich grundsätzlich nach den für den Entleihbetrieb ohnehin geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen. Ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, kann dies nur durch wirksame Kündigung oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags beendet werden.

Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss die Wartezeit von sechs Monaten des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses erfüllt sein.

Was entleihende Unternehmen bei Verträgen mit Zeitarbeitsfirmen beachten

  • Besitzt der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, sind die Überlassungsverträge und Leihverträge unwirksam. Die Unwirksamkeit tritt mit dem Wegfall der Erlaubnis ein, nicht rückwirkend.
  • Kann der Entleiher die ihm vom Zeitarbeitsunternehmen zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer nicht beschäftigen, trägt er das Verwendungsrisiko.
  • Wählt das Zeitarbeitsunternehmen ungeeignete Arbeitnehmer zur Überlassung aus, haftet es bei Verschulden wegen Schlechterfüllung des Vertrags.
  • Fügt der Entleiher dem Leiharbeitnehmer einen Personenschaden zu, haftet dieser neben der daraus resultierenden Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer auch dem Verleiher gegenüber wegen Schlechterfüllung.
  • Die Verleiherlaubnis wird versagt, wenn einem Leiharbeitnehmer nicht die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen gewährt werden. Diesbezügliche, „verschlechternde“ Vereinbarungen sind unwirksam.
  • Vertragsklauseln sind unwirksam, wenn sie es der entleihenden Firma untersagen, den Arbeitnehmer nach dessen Vertragsende mit der Zeitarbeitsfirma einzustellen.

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