Aushangpflichtige GesetzeDiese Gesetze müssen Unternehmen aushängen

Über welche Gesetze müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden informieren? Wir werden die aushangpflichtigen Gesetze korrekt ausgehändigt? Und welche Bedeutung kommt hierbei dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu? Alles Wichtige im Überblick.

Was sind aushangpflichtige Gesetze?

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiter über arbeitsschutzrelevante Gesetze und sonstige Regelungen zu informieren. Dies geschieht über sogenannte Aushänge, Auslagen oder Bekanntmachungen. Sollte sich die Pflicht aus einem Gesetz ergeben, müssen Sie auf jeden Fall aushängen.

Überprüfen Sie daher, ob Ihr Unternehmen von einer konkreten Aushangpflicht betroffen ist. Dies ist je nach Branche unterschiedlich.

Neben der gesetzlichen Verpflichtung zum Aushang von arbeitsschutzrelevanten Gesetzen können weitere Regelungen und Gesetze freiwillig ausgehängt oder bekannt gemacht werden. Hierbei bestehen Grenzen im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. In jedem Fall darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht führen oder die betriebsverfassungsrechtliche Zusammenarbeit infrage stellen.

Wie Sie aushangpflichtige Gesetze richtig aushängen

Platzieren Sie den erforderlichen Aushang so, dass ihn die Arbeitnehmer ohne Schwierigkeiten sehen und lesen können. Dafür eignet sich das „Schwarze Brett“ oder bestimmte Aushangsorte, die vom Gesetzgeber in der jeweiligen Vorschrift vorgegeben sind. Für einen Aushang am „Schwarzen Brett“ oder „an geeigneten Stellen“ gilt:

  • Der Aushang muss für alle Arbeitnehmer während der Arbeitszeit gut zugänglich sein.
  • Der Zugang darf nicht beobachtet oder kontrolliert werden.
  • Die Inhalte müssen auf dem aktuellen Stand sein.
  • Bei mehreren Stockwerken im Unternehmen oder großen Betriebsteilen muss in jedem dieser Stockwerke oder Betriebsteile ein Aushang erfolgen.

Es muss aber nicht unbedingt ein „Aushang“ sein. Die Texte können auch ausliegen oder digital zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel im Intranet. Der digitale Aushang ist aber nur zulässig, wenn alle Beschäftigten jederzeit und einfach darauf zugreifen können und der Zugriff nicht überwacht wird.

Im Folgenden werden einige Gesetze und Regelungen benannt, die für alle Branchen und Betriebe relevant sind.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Rechtsgrundlage:
§ 12 Abs. 5 AGG

Wie:
Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle oder durch den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik.

Inhalt:
Das AGG und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stellen. 

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Rechtsgrundlage:
§ 16 Abs. 1 ArbZG

Wie:
An geeigneter Stelle zur Einsichtnahme; durch Aushang oder Auslegen

Inhalt:
Abdruck des Gesetzes und der aufgrund des ArbZG erlassenen Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. 

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Rechtsgrundlage:
§§ 47, 48, 54 JArbSchG, wenn regelmäßig mindestens ein Jugendlicher im Unternehmen beschäftigt ist

Wie:
Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb

Inhalt:
Abdruck des JArbSchG und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen. 

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Rechtsgrundlage:
§ 26 MuSchG, wenn regelmäßig mehr als drei Frauen im Unternehmen beschäftigt sind

Wie:
Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle zur Einsicht; bei Heimarbeiterinnen in den Räumen der Ausgabe und Abnahme der Heimarbeit

Inhalt:
Gesetzestext 

Ladenschlussgesetz (LSchlG)

Rechtsgrundlage:
§ 21 Abs. 1 LSchlG, wenn an einer Verkaufsstelle regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Teilweise haben die Bundesländer eigene Ladenschlussgesetze mit unterschiedlichen Regelungen zum Aushang.

Wie:
Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle

Inhalt:
Abdruck des LSchlG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen.

Vorschriften zum Arbeitsschutz

Je nach Branche sind abhängig von den einschlägigen Vorschriften weitere Gesetze und Verordnungen vollständig oder in Teilen auszulegen oder den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt zu machen. Dazu zählen insbesondere die Regelungen zum Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz wie zum Beispiel:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
  • Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Weitere Spezialgesetze und Verordnungen für den Aushang im Betrieb

Außerdem gibt es weitere spezielle Gesetze, die auszuhängen sind, wie:

  • Heimarbeitsgesetz (HAG)
  • Tarifvertragsgesetz (TVG)

Wenn es Wahlen zum Betriebsrat oder zur Schwerbehindertenvertretung gibt, muss die Wahlordnung ausgehängt werden und weitere relevante Informationen wie Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge oder Wahlergebnisse.

Gesetze freiwillig aushängen

Der Arbeitgeber kann freiwillig seinen Beschäftigten weitere für die Arbeit wichtige Gesetze und Bestimmungen auslegen oder zur Verfügung stellen. Das sind beispielsweise:

  • Bundesurlaubsgesetz
  • Entgeltfortzahlungsgesetz
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz
  • Kündigungsschutzgesetz
  • Mindestlohngesetz
  • Pflegezeitgesetz

Folgen eines Verstoßes gegen die Aushangpflicht

Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht kann gemäß den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Kommen Sie als Arbeitgeber Ihrer Aushangpflicht nicht nach, können Sie sich auch schadensersatzpflichtig machen. Dazu muss ein Schaden eintreten, für den Ihr Verstoß ursächlich ist. Das bedeutet: Hätten Sie ordnungsgemäß ausgehängt, wäre der Schaden nicht passiert.

Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche können bestehen, wenn betriebsverfassungsrechtliche Regelungen tangiert sind. Bei Wahlen besteht eventuell die Möglichkeit der Anfechtung. In den allermeisten Fällen allerdings handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.

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