Greenwashing-VerbotWelche Umweltaussagen Unternehmen streichen oder belegen müssen
„Umweltfreundlich“, „klimaneutral“, ein grünes Blatt als Logo: Solche Aussagen stehen in vielen kleinen und mittleren Unternehmen noch auf der Website, in Produkttexten, Anzeigen und Newslettern.
Seit dem 27. September 2026 sind mehrere dieser Muster gegenüber Verbrauchern ohne Einzelfallprüfung unzulässig.
Was hat sich am 27. September 2026 geändert?
Ein eigenes „Greenwashing-Gesetz“ gibt es nicht. Die neuen Regeln stehen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Der Gesetzgeber hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 beschlossen. Die Vorschriften zu Umweltaussagen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Das Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2024/825 um, die unter dem Kürzel „EmpCo“ bekannt ist, denn es geht um „Empowering Consumers for the Green Transition“.
Das Gesetz ändert das UWG an drei Stellen:
- § 2 UWG definiert neue Begriffe, darunter „Umweltaussage“, „allgemeine Umweltaussage“, „Nachhaltigkeitssiegel“ und „Zertifizierungssystem“.
- § 5 UWG erweitert das Irreführungsverbot auf ökologische und soziale Merkmale.
- Die sogenannte schwarze Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG erhält neue Tatbestände.
Für die Praxis ist der dritte Punkt entscheidend. Bisher musste im Streitfall geprüft werden, ob eine Aussage im konkreten Zusammenhang irreführend war.
Was in der schwarzen Liste steht, ist dagegen immer unzulässig. Das Argument, die Aussage sei im Zusammenhang doch verständlich gewesen, zählt dann nicht mehr.
Gilt eine Übergangsfrist für bestehende Texte?
Nein, es gibt laut Gesetz keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist für Werbung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der geschäftlichen Handlung.
Eine Website, ein Produkttext oder ein Banner ist aber dauerhaft abrufbar und wird jeden Tag neu ausgespielt. Ein Text, der vor dem Stichtag online ging und heute noch online ist, wird deshalb heute nach neuem Recht beurteilt.
Bei Verpackungen, die schon gedruckt sind, kommt es auf den Einzelfall an. Für alles, was sich mit einem Klick ändern lässt, ist der 27. September 2026 ein Umstellungstermin.
Welche Aussagen sind jetzt unzulässig?
Vier Tatbestände der schwarzen Liste treffen Formulierungen, die in KMU weitverbreitet sind. Die Nummern beziehen sich auf den Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG in der seit dem Stichtag geltenden Fassung.
1. Pauschale Umweltaussagen (Nr. 4a)
Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „ökologisch“ ohne weitere Angabe sind unzulässig, wenn das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.
Zulässig bleibt eine konkrete, belegbare Einzelaussage, zum Beispiel „Gefertigt aus 80 % recyceltem Polyester“.
2. „Klimaneutral“ durch Kompensation (Nr. 4c)
Die Aussage, ein Produkt oder eine Leistung sei klimaneutral, ist unzulässig, wenn sie auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruht, also auf zugekauften Zertifikaten.
Möglich bleibt es, Reduktion und Ausgleich getrennt zu benennen und jeweils zu beziffern.
3. Selbst erstellte Nachhaltigkeitssiegel (Nr. 2a)
Ein Nachhaltigkeitssiegel darf nur noch verwendet werden, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von einer Behörde eingeführt wurde.
Was als Zertifizierungssystem gilt, regelt § 2 Absatz 2 UWG: Das Verfahren muss transparent sein, und ein unabhängiger, fachlich qualifizierter Dritter muss prüfen.
Ein selbst gestaltetes grünes Logo, ein Hausbadge (ein eigenes Abzeichen) oder ein interner Nachhaltigkeits-Score erfüllen das nicht, auch wenn die Kriterien dahinter sorgfältig gewählt sind.
Anerkannte Zeichen mit unabhängiger Prüfung, etwa das EU-Umweltzeichen, dürfen Sie weiter abbilden.
4. Selbstverständlichkeiten als Vorteil (Nr. 10a)
Eine Eigenschaft, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist, darf nicht als Besonderheit des Angebots herausgestellt werden. „Ohne verbotene Schadstoffe“ ist deshalb kein Verkaufsargument.
Entscheidend ist, ob die beworbene Eigenschaft eine echte Zusatzleistung ist.
Warum „klimaneutral“ schon vorher riskant war
Wer bis zum Stichtag abwarten wollte, hat die Rechtsprechung übersehen. Der Bundesgerichtshof (in Deutschland) hat am 27. Juni 2024 entschieden (I ZR 98/23), dass Werbung mit dem mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ regelmäßig nur zulässig ist, wenn die Werbung selbst erklärt, was damit gemeint ist.
Eine Erläuterung, die erst über einen QR-Code oder eine andere Webseite erreichbar ist, genügt nach dem Urteil nicht. Reduktion und Kompensation von Emissionen seien keine gleichwertigen Maßnahmen.
Seit dem 27. September 2026 kommt hinzu: Eine Klimaneutralitäts-Aussage, die allein auf Kompensation beruht, lässt sich auch mit Erklärung nicht mehr retten, weil sie in der schwarzen Liste steht.
Gilt das auch für B2B-Unternehmen?
Teilweise. Die schwarze Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG gilt für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Das Irreführungsverbot in § 5 UWG schützt dagegen alle Marktteilnehmer, also auch Geschäftskunden. Es erfasst seit der Reform ausdrücklich ökologische und soziale Merkmale.
Ein Unternehmen, das nur an Geschäftskunden verkauft, ist also nicht automatisch außen vor. Es muss eine pauschale Umweltaussage im Streitfall aber nicht an der schwarzen Liste messen lassen, sondern an der Frage, ob sie irreführt.
Wo stecken Umweltaussagen im Unternehmen?
Das UWG fasst den Begriff Umweltaussage weit. Erfasst sind
- Text,
- Bild,
- grafische Elemente und
- Symbole.
Umweltaussagen stehen deshalb selten nur an einer Stelle. Diese Liste eignet sich als Ausgangspunkt für eine Durchsicht.
Prüfen Sie deshalb:
- Produkttexte und Kurzbeschreibungen, auch solche, die aus Herstellerdaten übernommen wurden
- Kategorie- und Leistungsseiten, auch Menüpunkte oder Filter wie „Nachhaltige Produkte“
- Bilder und Grafiken mit Blättern, Weltkugeln oder grünen Stempeln
- Startseite, Slider und Aktionsbanner
- Newsletter und automatisierte E-Mails wie Bestellbestätigungen
- Anzeigen in Suchmaschinen und Preisportalen samt den dort übermittelten Produktdaten
- Unternehmensprofile und Posts in sozialen Netzwerken
- Über-uns-Seite, Imagebroschüre und Versandinformationen, etwa „klimaneutraler Versand“
- Verpackungen und Beilagen, sobald sie neu gedruckt werden
Zwei Stellen werden besonders häufig übersehen: übernommene Herstellertexte und der Hinweis auf „klimaneutralen Versand“. Beides sind Umweltaussagen des werbenden Unternehmens, auch wenn es sie nicht selbst formuliert hat.
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Das UWG kennt zwei Wege. In der Praxis kommt meist eine Abmahnung. Abmahnen dürfen nach § 8 Absatz 3 UWG unter anderem Wettbewerber sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände.
Bei einem Tatbestand der schwarzen Liste müssen sie nicht mehr darlegen, dass die Aussage im Einzelfall irreführend ist. Das erleichtert die Durchsetzung.
Der zweite Weg ist das Bußgeld: § 19 UWG erlaubt bei weitverbreiteten Verstößen bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. Gemeint sind Verstöße großen Umfangs. Für ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Abmahnung durch einen Wettbewerber das realistischere Risiko.
Ist das Thema mit dem Aus der Green-Claims-Directive erledigt?
Nein. Es gab zwei getrennte EU‑Vorhaben. Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ist beschlossen und über das UWG seit dem 27. September 2026 anzuwenden.
Die Green-Claims-Directive dagegen war ein eigener Entwurf: Umweltaussagen sollten vor ihrer Verwendung von einer Stelle geprüft werden. Dieser Entwurf ist gescheitert. Die Pflichten aus EmpCo gelten trotzdem, denn sie stehen bereits im UWG.
Checkliste: In fünf Schritten zu belastbaren Umweltaussagen
- Suchen: Durchsuchen Sie Website, Produktdaten, Anzeigen und Newsletter nach Begriffen wie nachhaltig, öko, grün, klimaneutral, CO₂‑neutral, umweltfreundlich und biologisch abbaubar.
- Sortieren: Trennen Sie belegbare Einzelaussagen von pauschalen Begriffen. Was Sie nicht mit einer Quelle belegen können, kommt auf die Streichliste.
- Siegel prüfen: Fragen Sie bei jedem Zeichen auf Website, Verpackung oder Anzeige nach dem Vergeber und nach der prüfenden Stelle. Ohne unabhängigen Prüfer muss das Zeichen weg.
- Ersetzen: Nennen Sie Fakten statt Eigenschaften. „30 % weniger Verpackungsgewicht als 2024“ lässt sich belegen, „umweltbewusst verpackt“ nicht.
- Nachziehen: Denken Sie an Produktfeeds, Anzeigen, automatische E-Mails und Social-Media-Profile. Diese Kanäle werden bei Textkorrekturen regelmäßig vergessen.
Fazit
Seit dem 27. September 2026 sind vier Muster gegenüber Verbrauchern ohne Einzelfallprüfung unzulässig: pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis, „klimaneutral“ auf Basis von Kompensation, selbst erstellte Nachhaltigkeitssiegel und Selbstverständlichkeiten als Vorteil.
Eine Übergangsfrist für abrufbare Werbung gibt es nicht.
Die Umstellung ist vor allem Textarbeit: suchen, sortieren, Siegel prüfen, konkret formulieren und alle Kanäle nachziehen. Wer nur an Geschäftskunden verkauft, bleibt an das Irreführungsverbot des § 5 UWG gebunden.
Der Beitrag informiert allgemein über die Rechtslage und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der amtliche Text des UWG.


