ArbeitsrechtBeleidigungen und üble Nachrede sind Kündigungsgründe
Was versteht man unter Beleidigungen und übler Nachrede am Arbeitsplatz?
Beleidigungen und üble Nachrede müssen sich Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern nicht gefallen lassen. Arbeitnehmer, die ihren Chef verhöhnen oder verspotten oder böse Gerüchte über ihn oder Kollegen in die Welt setzen, müssen mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.
Ehrenrührige Behauptungen sind Aussagen, die den guten Ruf eines Menschen beschädigen können. Nach Strafgesetzbuch (§186) gilt sogar:
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe … oder mit Geldstrafe bestraft“.
Kündigung nach ehrenrührigen Behauptungen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte in einem Fall entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann, wenn ein Arbeitnehmer ehrenrührige Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen in die Welt setzt (Aktenzeichen 19 Sa 322/13).
Im konkreten Fall ging es um eine Sekretärin, die bei einem Landkreis beschäftigt war. Sie behauptete, dass es bei ihrer Vorgesetzten sowie bei Kollegen zu Alkoholexzessen und sexuellen Handlungen während des Dienstes gekommen sei. Der Landkreis kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte fest: zu Recht. Nach der Zeugenvernehmung stehe fest, dass die Arbeitnehmerin ihre Kollegen zu Unrecht beschuldigt und hierdurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt habe.
Dass die Arbeitsabläufe in der Stadtkämmerei teilweise zu beanstanden gewesen seien, rechtfertige oder entschuldige die ehrenrührigen Behauptungen der Arbeitnehmerin nicht. Dem Landkreis sei es insgesamt nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen, so die Berliner Arbeitsrichter.
Kündigung nach Beleidigung
In einem anderen Fall sagte ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber in einer öffentlichen Sitzung „er lüge wie gedruckt, wie er mit Menschen umgehe, da komme er – der Mitarbeiter – sich vor wie im Dritten Reich“. Dafür ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Aktenzeichen AZ 3 Sa 243/10) eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Kündigung nach Kraftausdrücken gegenüber Chef
Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Chef vor anderen als „Arschloch“ oder „Wichser“, ist nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Aktenzeichen 18 Sa 836/04) eine fristlose Kündigung ebenfalls gerechtfertigt. Das Gericht sah in den Äußerungen des Arbeitnehmers eine erhebliche Ehrverletzung, die auch nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei.
Beleidigung und üble Nachrede im Internet
Wer sich in sozialen Netzwerken beleidigend über seinen Chef oder seine Kollegen äußert, riskiert ebenfalls eine fristlose Kündigung. Ein Arbeitnehmer hatte seine Arbeitskollegen auf seiner Facebookseite unter anderem als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ tituliert.
Die hierauf folgende fristlose Kündigung wurde vom Arbeitsgericht Duisburg (Aktenzeichen 5 Ca 949/12) aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall für unwirksam erklärt. Das Arbeitsgericht verwies aber ausdrücklich darauf, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können.
Quellen und Links
Hier erhalten Sie mehr Informationen zum Thema Beleidigungen »
Quelle: Redaktion anwaltssuche.de