Welche Unternehmen brauchen einen Menschenrechtsbeauftragten?

Das Lieferkettengesetz gilt seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten.

Betriebe dieser Größenordnung sind dazu verpflichtet, einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zu benennen, der oder die das Risikomanagement im Unternehmen überwacht; die sogenannte Stelle „Menschenrechtsbeauftragter“. Dabei kommt es aber nicht auf die Bezeichnung als „Menschenrechtsbeauftragter“ an. Entscheidend ist, dass es eine Person im Unternehmen gibt, welche die vom Gesetz geforderte Position ausfüllt.

Warum brauchen Unternehmen einen Menschenrechtsbeauftragten?

Die Bezeichnung „Menschenrechtsbeauftragter“ leitet sich aus der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ab. In § 4 Absatz 3 Lieferkettengesetz (LkSG) heißt es:

„Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu informieren.“

Das vom Lieferkettengesetz geforderte Risikomanagement dient dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu minimieren sowie vom Unternehmen verursachte Verstöße gegen menschenrechts- oder umweltbezogene Pflichten zu verhindern oder zu beenden.

Der Menschenrechtsbeauftragte ist für die Umsetzung und Anwendung des Risikomanagements verantwortlich, wie es sich aus dem Lieferkettengesetz ergibt. Anders, als die Bezeichnung es nahelegt, ist der Menschenrechtsbeauftragte nicht nur für die Sorgfaltspflichten zum Menschenrecht verantwortlich, sondern auch für alle Sorgfaltspflichten zum Umweltschutz.

Welche Aufgaben hat ein Menschenrechtsbeauftragter?

Aus den Anforderungen zum Lieferkettengesetz leiten sich die beiden wesentlichen Aufgaben des Menschenrechtsbeauftragten ab:

Risikomanagement überwachen

Der Menschenrechtsbeauftragte ist dafür verantwortlich, das Risikomanagement zur Einhaltung der gesetzlich geforderten Sorgfaltspflichten zu überwachen. Er muss prüfen, ob die durch das eigene Unternehmen und durch Zulieferer getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Risikomanagements wirksam und angemessen sind.

Risikoanalyse durchführen

Im Rahmen des Risikomanagements muss der Menschenrechtsbeauftragte einmal im Jahr eine Risikoanalyse durchführen. Ferner ist eine Risikoanalyse „anlassbezogen“ durchzuführen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, zum Beispiel durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes.

Tipp

Vereinbarung treffen und Nachweis sicherstellen

Zu empfehlen ist, dass Geschäftsleitung und Menschenrechtsbeauftragter eine Vereinbarung treffen, in der die Aufgaben und Zuständigkeiten als Menschenrechtsbeauftragter im Einzelnen definiert und aufgezählt sowie schriftlich festgehalten werden.

Diese Vereinbarung kann – im Fall einer Betriebsprüfung – auch als Nachweis dafür dienen, dass ein Menschenrechtsbeauftragter im Unternehmen benannt wurde.

Auf welcher Ebene des Unternehmens ist der Menschenrechtsbeauftragte angesiedelt?

Auf welcher Hierarchieebene der Menschenrechtsbeauftragte anzusiedeln ist, schreibt das Lieferkettengesetz nicht explizit vor. Unternehmen können also grundsätzlich selbst entscheiden, in welcher Abteilung oder auf welcher Ebene die für die Überwachung des Risikomanagements zuständige Person angesiedelt wird.

In der Gesetzesbegründung zum Lieferkettengesetz wird jedoch empfohlen, dass die Stelle des Menschenrechtsbeauftragten unmittelbar der Geschäftsleitung (oder Vorstand) unterstellt ist.

Dabei muss gewährleistet sein, dass der Menschenrechtsbeauftragte in ausreichendem Maße Zugriff auf relevante Informationen und Dokumente hat und dass er über ausreichend Befugnisse verfügt, um seine Aufgabe im Sinne des Lieferkettengesetzes erfüllen zu können. Außerdem muss das Unternehmen dem Menschenrechtsbeauftragten die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, um eine angemessene Überwachung zu gewährleisten.

Vom Risikomanagement und von der Arbeit des Menschenrechtsbeauftragten sind unterschiedliche Stellen und Prozesse im Unternehmen betroffen. Insbesondere der Einkauf und die Compliance-Abteilung sind für viele Aufgaben zuständig, die für das Lieferkettengesetz und das Risikomanagement relevant sind. Mit diesen Fachbereichen muss sich der Menschenrechtsbeauftragte abstimmen und zusammenarbeiten.

Zu beachten ist: Beim Menschenrechtsbeauftragten muss es sich um eine Person innerhalb des Unternehmens handeln. Man darf diese Aufgabe also nicht an eine externe Person vergeben. Möglich ist es aber, dass sich der (interne) Menschenrechtsbeauftragte externer Hilfe bedient.

Muss der Menschenrechtsbeauftragte geschult oder zertifiziert werden?

Welche Qualifikation ein Menschenrechtsbeauftragter haben muss, ergibt sich aus dem Lieferkettengesetz nicht. Ein Zertifikat als „Menschenrechtsbeauftragter“ ist nicht notwendig.

Jedoch ist die jeweilige Geschäftsführung dafür verantwortlich, eine geeignete und kompetente Person als Menschenrechtsbeauftragten auszuwählen und zu benennen. Gegebenenfalls muss diese Person entsprechend geschult werden.

Unternehmen müssen also nicht nur dafür Sorge tragen, eine Person innerhalb des Unternehmens mit der Überwachung des Risikomanagements zu betrauen, sondern sie sind auch dafür verantwortlich, dass diese Person die notwendige Expertise für dieses „Amt“ besitzt.

Wie wird man Menschenrechtsbeauftragter?

Idealerweise sollte die Eignung des Menschenrechtsbeauftragten für seine Aufgabe in irgendeiner Form nachweisbar sein, zum Beispiel durch berufliche Qualifikationen oder durch eine zertifizierte Weiterbildung. Diese kann sich auf folgende Fachbereiche und Expertisen beziehen:

  • Logistik oder Einkauf
  • Betriebswirtschaft, insbesondere Prozessmanagement und Controlling
  • Risikomanagement

Für rechtliche und technische Fragen kann der Menschenrechtsbeauftragte mit den internen Fachabteilungen oder mit externen Experten zusammenarbeiten.

Praxis

Einrichtung des Menschenrechtsbeauftragten planen

Wenn Ihr Unternehmen unter die Bestimmungen des Lieferkettengesetzes fällt, müssen Sie einen Menschenrechtsbeauftragten bestellen und in Ihrer Organisation einbinden. Empfehlung ist, diese Stelle als Stabsstelle dem Vorstand oder der Geschäftsleitung zuzuordnen.

Klären Sie dazu:

  • das Anforderungsprofil für die Rolle des Menschenrechtsbeauftragten
  • notwendige Qualifikationen bestimmen
  • die Person oder Personen im Unternehmen, die für diese Aufgabe infrage kommen und geeignet erscheinen
  • auf welcher Hierarchieebene des Unternehmens der oder die Menschenrechtsbeauftragte angesiedelt sein soll

Vorgehen zur Einrichtung des Menschenrechtsbeauftragten

Sind diese Aspekte geklärt und festgelegt, gehen Sie folgendermaßen vor, um den oder die Menschenrechtsbeauftragte zu bestimmen und auf die Aufgaben vorzubereiten:

  • Wählen Sie die geeignete Person oder die Personen aus und benennen Sie diese zum Menschenrechtsbeauftragten.
  • Dokumentieren Sie die Benennung schriftlich.
  • Erstellen und schließen Sie eine Vereinbarung über die Aufgaben und Befugnisse des Menschenrechtsbeauftragten.
  • Stellen Sie sicher, dass der oder die Menschenrechtsbeauftragte auf relevante Informationen und Dokumente zugreifen kann.
  • Stellen Sie sicher, dass der Menschenrechtsbeauftragte Unterstützung erhält; insbesondere durch die Compliance-Abteilung, den Einkauf, das Controlling, den Vertrieb und natürlich durch den Vorstand oder die Geschäftsleitung.
  • Klären Sie, welche Hilfsmittel dem Menschenrechtsbeauftragten zur Verfügung zu stellen sind (technische Ausstattung, personelle Unterstützung) und sorgen Sie dafür, dass diese verfügbar sind.
  • Schulen Sie den Menschenrechtsbeauftragten im Hinblick auf seine Aufgaben.
  • Nutzen Sie dafür gegebenenfalls externe Angebote und Weiterbildungen.
  • Informieren Sie die Mitarbeitenden Ihres Unternehmens über die Einrichtung des Menschenrechtsbeauftragten.

Nutzen Sie die folgende Vorlage, um die Benennung, Einrichtung und Schulung Ihres Menschenrechtsbeauftragten vorzubereiten und alle damit verbundenen Aufgaben zu planen und umzusetzen.

Klären und erläutern Sie die Anforderungen, die in der folgenden Vorlage aufgelistet sind und die der Menschenrechtsbeauftragte erfüllen muss. Nutzen Sie die Vorlage, um eine geeignete Person aus Ihrem Unternehmen für diese Stelle zu bestimmen und eine entsprechende Vereinbarung oder Stellenbeschreibung zu erstellen.

Dazu im Management-Handbuch

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