LieferkettengesetzGrundsatzerklärung gemäß Lieferkettengesetz

  • Worum geht es bei der Grundsatzerklärung zum Lieferkettengesetz?
  • Was muss die Grundsatzerklärung enthalten?
  • An wen richtet sich die Grundsatzerklärung?
  • Wie erstellt man eine Grundsatzerklärung?
  • Warum ist eine Grundsatzerklärung wichtig?
  • Berichtspflichten zur Grundsatzerklärung
  • 2 Vorlagen im Praxisteil

Worum geht es bei der Grundsatzerklärung zum Lieferkettengesetz?

Gemäß Lieferkettengesetz (§ 3 LkSG) haben Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden (Stand 2024) eine Reihe von Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Unter anderem muss eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie erstellt und abgegeben werden. Diese Pflicht zählt zu den Präventionsmaßnahmen, die in § 6 LkSG aufgezählt und erläutert sind.

Mit seiner Grundsatzerklärung bekennt das Unternehmen, dass es seine Sorgfaltspflichten gemäß Lieferkettengesetz anerkennt. Es erklärt, wie es dieses Pflichten nachkommt, welche Risiken es sieht und was es von Mitarbeitenden und Lieferanten erwartet.

Was muss die Grundsatzerklärung enthalten?

Im Lieferkettengesetz ist benannt, was die Grundsatzerklärung enthalten soll. Nämlich:

  • die Beschreibung eines Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten nachkommt,
  • die für das Unternehmen auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und
  • die auf Grundlage der Risikoanalyse erfolgte Festlegung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette richtet.

Das in der Grundsatzerklärung beschriebene Verfahren muss Bezug nehmen auf folgende Sorgfaltspflichten:

  • Einrichtung eines Risikomanagement-Systems
  • Durchführung von Risikoanalysen und Präventionsmaßnahmen
  • Umsetzung von Abhilfemaßnahmen
  • Beschwerdeverfahren
  • Dokumentations- und Berichtspflichten

Dazu im Management-Handbuch

Vorlagen nutzen

Weitere Kapitel zum Thema