Teilzeitarbeit nach TzBfGRechte und Pflichten des Arbeitgebers bei Teilzeitarbeit nach dem TzBfG
- Müssen Arbeitsplätze in Teilzeit ausgeschrieben und besetzt werden?
- Kann jeder Arbeitnehmer von Teilzeit zu Vollzeit wechseln?
- Wie schnell muss der Arbeitgeber über den Teilzeitwunsch entscheiden?
- Kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnen?
- Betriebliche Begründungen zur Ablehnung von Teilzeitarbeit
- Beispiele: Der Teilzeitarbeit entgegenstehende betriebliche Gründe
- Grundsatz der Gleichbehandlung bei Teilzeitbeschäftigten
- Beispiele: Wann eine Ungleichbehandlung zulässig ist
- Was für das Arbeitsentgelt bei Teilzeitarbeit gilt
- Was für die Aus- und Weiterbildung gilt
- Beispiel: Betriebliche Gründe gegen Weiterbildung von Teilzeitkräften
- Teilzeitarbeit auf Abruf
- Beispiel: Zeitgutschrift und Vergütung bei Teilzeitarbeit auf Abruf
- Wann ein Kündigungsverbot gilt
- Die Rolle des Betriebs- oder Personalrats
- 5 Vorlagen im Praxisteil
Müssen Arbeitsplätze in Teilzeit ausgeschrieben und besetzt werden?
Arbeitgeber müssen einen Arbeitsplatz als Teilzeitarbeitsplatz ausschreiben, wenn sich dieser hierfür eignet (§ 7 Absatz 1 TzBfG). Das gilt auch für qualifizierte Berufe sowie für leitende Positionen.
Wird die Besetzung des Arbeitsplatzes als Teilzeitarbeitsplatz allerdings unzumutbar erschwert, gilt diese Pflicht nicht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn auf dem Arbeitsmarkt keine geeigneten Teilzeitkräfte verfügbar sind.
Auch wenn eine Stelle als Teilzeitarbeitsplatz ausgeschrieben wird, muss sie nicht durch eine Teilzeitkraft besetzt werden. Es müssen lediglich gesetzliche Vorgaben wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingehalten werden.
Bei der Besetzung der Stelle sind Personen gleichzubehandeln, unabhängig davon, ob sie auf dieser Stelle in Teilzeit oder in Vollzeit arbeiten wollen.


