ArbeitsrechtDiese vertraglichen Bedingungen müssen bei Kurzarbeit erfüllt sein

Kurzarbeit setzt voraus, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen getroffen sind. Welche Vereinbarungen oder arbeitsvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit sind möglich und worauf ist zu achten?

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit ist unter anderem, dass Unternehmen von vornherein entsprechende betriebliche Vereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern abschließen. Fehlen vertragliche Vereinbarungen und besteht auch kein Betriebsrat, wird der Arbeitgeber die Einführung der Kurzarbeit in der Regel nur durch eine individuelle Einzelvereinbarung regeln können.

Wer Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat

Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer nach § 95 S.1 SGB III, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen sowie persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag als Voraussetzung für Kurzarbeit

Eine Anordnung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist nur möglich, wenn diese Option im Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen geregelt ist. Auch Tarifverträge, die die Kurzarbeit erlauben und an weitere Voraussetzungen knüpfen, sind denkbare Rechtsgrundlagen.

Allerdings sind solche Tarifverträge, die ohne weitere Bedingung den tarifgebundenen Arbeitgebern einräumen, Kurzarbeit einzuführen, höchst bedenklich und werden als unwirksam angesehen.

Wenn ein Betriebsrat existiert, muss eine Betriebsvereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit geschlossen werden. Der Betriebsrat muss immer beteiligt werden, wenn Kurzarbeit eingeführt werden soll.

Gemeinsam wird vereinbart, ob, in welchem Umfang, für wen genau und wann, also auf welche Tage verteilt, die Kurzarbeit eingeführt werden soll. Wenn die Betriebsvereinbarung formale Mängel aufweist oder zu unbestimmt ist, steht die Anordnung der Kurzarbeit auf unsicheren Beinen.

Wenn kein Betriebsrat besteht, ist der Arbeitgeber regelmäßig auf eine wirksame arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit mit entsprechender Ankündigungsfrist von zumindest zwei bis drei Wochen angewiesen.

Was gilt, wenn die Kurzarbeit vertraglich nicht geregelt ist

Fehlt eine Vereinbarung zur Kurzarbeit, behalten Arbeitnehmer unter Umständen, die im Einzelfall zu prüfen sind, ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber, weil kein Kurzarbeitergeld zu gewähren ist.

Zwar ist auch eine Änderungskündigung durch den Arbeitgeber zur Durchsetzung der Kurzarbeit denkbar, allerdings nur theoretisch, da dieses Verfahren ein erhebliches arbeitsrechtliches wie auch zeitliches Risiko für beide Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – mit sich bringt.

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