Worum geht es beim Entzug des Dienstwagens bei Freistellung?

Im Rahmen einer Kündigung vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig eine Freistellung von der Arbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist.

Nutzt der Mitarbeiter einen Dienstwagen, mit dem er auch private Fahrten tätigt, stellen sich folgende Fragen: 

  • Darf der Arbeitgeber nach einer Freistellung den Dienstwagen herausverlangen?
  • Oder dürfen Mitarbeitende den Wagen auch während der Freistellungsphase weiter nutzen?
  • Müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, um den Dienstwagen vom Arbeitnehmer herausverlangen zu können?
  • Kann der Mitarbeiter im Fall der Herausgabe eine Nutzungsausfallentschädigung vom Arbeitgeber fordern?

Ist der Entzug des Dienstwagens bei Freistellung überhaupt möglich?

Ob der Arbeitgeber im Anschluss an eine Freistellung den Firmenwagen vom Arbeitnehmer herausverlangen darf, hängt von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ab.

Hierbei spielt nun auch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom März 2026 (BAG, Urteil vom 25.03.2026, Az. 5 AZR 108/25) eine wichtige Rolle. 

Wie das BAG entschied, ist eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag unwirksam, die dem Arbeitgeber einseitig das Recht einräumt,

  • den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
  • unter Fortzahlung der Vergütung und
  • ohne weitere Voraussetzungen von der Arbeitsleistung freizustellen.

Nach Auffassung des BAG benachteiligt eine solche pauschale Freistellungsmöglichkeit den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist nicht transparent genug. Denn aus ihr wird für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen und aus welchen Gründen eine Freistellung von der Arbeit möglich ist.

Und das betrifft auch den Dienstwagen. Arbeitgeber sollten diese Entscheidung künftig auch bei der Rückgabe von Dienstwagen im Rahmen einer Freistellung berücksichtigen.

Denn: Häufig wird in einer Vereinbarung eine Freistellung unmittelbar mit dem Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens verknüpft.

Aus dem BAG-Urteil folgt nun: Wenn die vertragliche Freistellungsklausel unwirksam ist, entfällt in der Regel auch ein damit verbundener Widerrufsgrund für den Firmenwagen. Der Arbeitnehmer kann dann entweder

  • die Rückgabe des Dienstwagens verweigern oder
  • falls er den Wagen an den Arbeitgeber zurückgibt, eine Nutzungsausfallentschädigung vom Arbeitgeber verlangen.

Hintergrund: BAG-Entscheidung zur Freistellung von Mitarbeitenden

Dem BAG-Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bekam einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch für private Fahrten nutzen durfte.

Im Formulararbeitsvertrag ist geregelt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen.

Ferner wurde vereinbart, dass die Dienstwagen-Nutzung für den Fall, dass der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, widerrufen werden kann.

Der Mitarbeiter kündigte das Arbeitsverhältnis zum nächsten möglichen Termin, woraufhin der Arbeitgeber ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellte und ihn zur Rückgabe des Dienstwagens aufforderte.

Der Mitarbeiter gab den Firmenwagen zurück, verlangte aber vom Arbeitgeber eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Freistellung. Er vertrat den Standpunkt, die vereinbarte Freistellungsklausel sei unwirksam und seine Freistellung somit zu Unrecht erfolgt.

Das BAG bewertete die Freistellungsklausel als zu pauschal und damit unwirksam, weil in der Vereinbarung keine Gründe genannt wurden, die zu einer Freistellung führen können.

Wichtig: Trotz des BAG-Urteils sind Freistellungsklauseln nicht per se unzulässig, sondern weiterhin möglich. Unwirksam sind nach dem BAG-Urteil pauschale Freistellungsklauseln, in der keinerlei Voraussetzungen für die Freistellung genannt werden.

Wenn die Freistellung wirksam ist

In einem anderen Urteil hat das BAG klargestellt, dass der Arbeitgeber im Fall einer wirksamen Freistellung die Privatnutzung des Dienstwagens widerrufen darf.

Demnach ist es dem Arbeitnehmer zumutbar, den von ihm genutzten Firmen-Pkw in der Freistellungsphase an den Arbeitgeber zurückzugeben. Ein solcher Widerruf kann entschädigungslos vereinbart werden.

Merke

Die Rückforderung des Dienstwagens ist eng gekoppelt an die Wirksamkeit der Freistellung.

Wie Sie als Arbeitgeber konkret vorgehen sollten

  • Überprüfen Sie ihre bestehenden Standardarbeitsverträge. 
  • Falls die Verträge undifferenzierte, pauschale Freistellungsklauseln enthalten, sollten diese rechtssicher geändert werden.
  • Gründe, die zu einer Freistellung führen können, sollten transparent im Vertrag benannt werden. 
  • Vereinbaren Sie im Fall einer (wirksamen) Freistellung eine entschädigungslose Rückgabe des Dienstwagens.
  • Gewähren Sie dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist für die Rückgabe des Dienstwagens.
  • Benennen Sie ausdrücklich die Gründe für einen Widerruf der privaten Dienstwagennutzung. 
Praxis

Freistellung: Was Sie vor der Rückgabe des Dienstwagens tun sollten

  1. Prüfen Sie, ob eine Dienstwagen-Klausel im Arbeitsvertrag oder eine spezielle Dienstwagenvereinbarung existiert.
  2. Prüfen Sie, ob es für den Fall der Freistellung eine Widerrufsklausel gibt. 
  3. Fall noch nicht vereinbart: Legen Sie ein Rückgabedatum (mit angemessener Frist für den Arbeitnehmer) sowie den Rückgabeort fest.
  4. Regeln Sie die Herausgabe von Fahrzeugschlüsseln, Tankkarten, Fahrzeugpapieren etc.

Grundlage kann eine Dienstwagenvereinbarung (Car Policy) in Ihrem Unternehmen sein. Hier finden Sie dafür eine Vorlage als Muster.

Bei der Fahrzeugrückgabe sollten Sie ein Übergabeprotokoll erstellen. Darin sollte dokumentiert werden:

  • Datum und Uhrzeit der Übergabe 
  • Kilometerstand
  • Tank- oder Ladezustand
  • Zustand des Fahrzeugs (sichtbare Schäden?)
  • Anzahl der Schlüssel
  • Fahrzeugpapiere
  • Fahrzeugzubehör
  • Eventuelle Tank- oder Ladekarten

Hier finden Sie eine umfangreiche Checkliste für die Übergabe von Dienstfahrzeugen, die Sie für diesen Zweck nutzen und anpassen können.

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