ArbeitnehmerüberlassungÜberlassungsvertrag mit Zeitarbeitsfirmen – das sollten Unternehmen wissen

Was sollten Unternehmen beachten, die eine Arbeitnehmerüberlassung nutzen möchten? Welche vertraglichen Aspekte sind zu beachten? Und welches Rechtsverhältnis besteht zwischen Leiharbeitnehmer, Entleiher und Verleiher?

Rechtsverhältnisse zwischen Verleiher und Entleiher

Der Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung regelt die entgeltliche Überlassung von Arbeitskräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) an ein anderes Unternehmen (Entleiher).

Der Vertrag bedarf der Schriftform oder Textform. Schriftform bedeutet, dass die Zeitarbeitsfirma den Überlassungsvertrag ausdruckt und dem Vertragspartner in Papierform zur Unterschrift zukommen lässt. Rechtswirksam ist aber auch die Textform. Das heißt: Es reicht aus, wenn der Überlassungsvertrag als digitales Dokument zum Gegenzeichnen an den Entleiher verschickt wird.

Der Überlassungsvertrag muss folgende Aspekte enthalten:

  • Geltende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
  • Verpflichtung, unverzüglich über den Wegfall der Erlaubnis zu unterrichten sowie gegebenenfalls über Nichtverlängerung, Rücknahme oder den Widerruf der erteilten Erlaubnis.
  • Berufliche Qualifikation des Leiharbeitnehmers und besondere Merkmale für die vorgesehene Tätigkeit.
  • Wesentliche Arbeitsbedingungen für den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers; sie entsprechen den Arbeitsbedingungen der vergleichbaren Beschäftigten des Entleihers, einschließlich Arbeitsentgelt.

Rechtsverhältnisse zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer

Zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht kein Arbeitsverhältnis. Nach dem AÜG bleiben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige der Verleihfirma. Dort sind sie auch aktiv und passiv wahlberechtigt für den Betriebsrat.

Allerdings: Leiharbeitnehmer sind während ihrer Tätigkeit beim Entleiher in dessen Betrieb eingegliedert. Sofern sie dort also länger als drei Monate beschäftigt werden, sind Leiharbeitnehmer auch bei der Wahl des dortigen Betriebsrats wahlberechtigt, aber nicht wählbar.

Um sie betriebsverfassungsrechtlich nicht schutzlos zu lassen, muss der Betriebsrat somit auch gegenüber diesen Leiharbeitnehmern die ihm obliegenden Schutzfunktionen wahrnehmen.

Das fingierte Arbeitsverhältnis

Ein richtiges Arbeitsverhältnis zwischen dem entleihenden Betrieb und dem dort beschäftigten Leiharbeitnehmer entsteht nur, wenn zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Arbeitnehmer bei Vertragsbeginn ein unwirksames Arbeitsverhältnis oder ein Scheinvertrag bestanden hat.

In solch einem Fall haben Leiharbeitnehmer auch Anspruch auf Schadensersatz, weil sie auf die Gültigkeit ihres Arbeitsvertrags mit der Zeitarbeitsfirma vertraut haben.

Das AÜG geht dann von einem sogenannten fingierten Arbeitsverhältnis aus, das durch die Arbeitsaufnahme des Leiharbeitsnehmers im Entleihbetrieb entstanden ist. Damit bestehen für den Entleiher die üblichen Arbeitgeberpflichten und auch die üblichen Arbeitgeberrechte.

Vereinbarte Arbeitszeit und Arbeitsentgelt auch bei fingiertem Arbeitsverhältnis

Für die Praxis heißt das: Die vereinbarte Arbeitszeit gilt auch für das fingierte Arbeitsverhältnis. Inhalt und Dauer des fingierten Arbeitsverhältnisses, insbesondere die Höhe des Arbeitsentgelts, richten sich nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften.

Beim Arbeitsentgelt hat der Leiharbeitnehmer gegenüber dem Entleiher allerdings mindestens Anspruch auf den mit dem Verleiher vereinbarten Betrag.

Rechte und Pflichten des entleihenden Unternehmens

Wird der Leiharbeitnehmer nach Vertragsbeginn bei der Zeitarbeitsfirma einem Entleiher überlassen, hat er – nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung – ab dem ersten Einsatztag Anspruch auf die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen.

Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers unterliegt insbesondere den im Betrieb geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes. Die sich daraus ergebenden Pflichten für den Entleiher bleiben hinsichtlich des Leiharbeitnehmers bestehen, unbeschadet der Pflichten des verleihenden Arbeitgebers.

Das gilt einschließlich des Arbeitsentgelts, wie sie auch für einen vergleichbaren Arbeitnehmer vor Ort gelten (Prinzip des „Equal Pay“).

Durch Tarifvertrag darf vom Grundsatz der Gleichstellung und des Equal Pay für eine bestimmte Einsatzdauer beim Entleiher abgewichen werden.

Hinweis

Informationspflicht für Firmen

Unternehmen, die Leiharbeitskräfte beschäftigen, sind verpflichtet, diese über offene Arbeitsplätze im Betrieb zu informieren.

Der Leiharbeitnehmer schuldet seine Arbeitsleistung vertraglich

  • direkt gegenüber dem verleihenden Arbeitgeber,
  • indirekt gegenüber dem entleihenden Unternehmen, in dem er beschäftigt ist.

Denn der Leiharbeitnehmer muss also für eine etwaige Nichterfüllung seiner Arbeitsleistung auch gegenüber dem entleihenden Unternehmen einstehen. Die vertraglich vereinbarte Vergütung erhält der Leiharbeitnehmer allerdings vom Verleiher.

Umfassendes Unterrichtungsrecht des Betriebsrats

Die Rechte des Betriebsrats im Entleiher-Unternehmen erstrecken sich ausdrücklich auch auf die Leiharbeitnehmer. § 80 BetrVG regelt:

  • Dem Betriebsrat steht ein Unterrichtungsrecht für den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben des Leiharbeitnehmers zu.
  • Für den Entleiher besteht eine Vorlagepflicht bezüglich des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.

Was entleihende Unternehmen bei Verträgen mit Zeitarbeitsfirmen beachten

  • Besitzt der Verleiher nicht die erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, sind die Überlassungsverträge und Leihverträge unwirksam. Die Unwirksamkeit tritt mit dem Wegfall der Erlaubnis ein, nicht rückwirkend.
  • Kann der Entleiher die ihm vom Zeitarbeitsunternehmen zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer während der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht beschäftigen, trägt er das Verwendungsrisiko.
  • Wählt das Zeitarbeitsunternehmen ungeeignete Arbeitnehmer zur Überlassung aus, haftet es bei Verschulden wegen Schlechterfüllung des Vertrags.
  • Fügt der Entleiher dem Leiharbeitnehmer einen Personenschaden zu, haftet dieser neben der daraus resultierenden Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer auch dem Verleiher gegenüber wegen Schlechterfüllung.
  • Die Verleiherlaubnis wird versagt, wenn einem Leiharbeitnehmer nicht die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen gewährt werden. Diesbezügliche, „verschlechternde“ Vereinbarungen sind unwirksam.
  • Vertragsklauseln sind unwirksam, wenn sie es der entleihenden Firma untersagen, den Leiharbeitnehmer nach dessen Vertragsende mit der Zeitarbeitsfirma einzustellen.

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