Nebenbeschäftigung grundsätzlich erlaubt, aber ...

Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist Teil der Berufsfreiheit und damit grundsätzlich erlaubt. Deshalb ist eine Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam, wonach dem Arbeitnehmer die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung grundsätzlich untersagt wird.

Denn ein solches pauschales Nebentätigkeitsverbot schränkt den Arbeitnehmer in unzulässiger Weise in seiner grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit ein.

Dennoch müssen Arbeitgeber nicht jede Nebentätigkeit automatisch akzeptieren.

Wann der Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten darf

Besteht ein berechtigtes Interesse an einem Verbot, darf der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Nebenjob untersagen. Das gilt insbesondere für folgende Fälle.

Tätigkeit für die Konkurrenz

Ein berechtigtes Interesse an einem Verbot ist gegeben, wenn der Mitarbeiter mit seinem Nebenjob dem Hauptarbeitgeber Konkurrenz macht oder für eine Konkurrenzfirma arbeitet.

Negativer Einfluss auf Hauptbeschäftigung

Der Arbeitgeber darf auch dann ein Veto einlegen, wenn der Nebenjob negative Auswirkungen auf den Hauptjob hat. Das gilt insbesondere, wenn die Nebentätigkeit zu einer Überlastung des Mitarbeiters führt, die sich im Hauptberuf bemerkbar macht.

Beispiel: Wenn ein Mitarbeiter nebenher bis spät nachts in einer Kneipe jobbt und deshalb am nächsten Morgen regelmäßig übermüdet zu seiner Haupttätigkeit erscheint und dort nicht seine volle Leistungsfähigkeit erbringen kann, darf der Arbeitgeber ein Veto gegen den Nebenjob einlegen. 

Verstoß gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes 

Wenn durch die Nebentätigkeit die zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz überschritten wird oder die gesetzlichen Vorschriften zur Ruhezeit nicht eingehalten werden können, ist ein Verbot ebenfalls zulässig.

Imageschaden des Hauptarbeitgebers 

Ein Verbotsgrund ist außerdem gegeben, wenn dem Arbeitgeber durch die Art des Nebenjobs ein Imageschaden droht.

Beispiel: Ein Arbeitgeber, der Bioprodukte herstellt und vertreibt, müsste es nicht dulden, wenn ein Mitarbeiter nebenbei für eine Gentechnikfirma arbeitet.

Nebenjob während Krankschreibung – erlaubt oder nicht?

Wenn der Arbeitnehmer für die Haupttätigkeit krankgeschrieben ist, darf er in dieser Zeit generell auch keinen Nebenjob ausüben. 

Ausnahmsweise kann jedoch eine Nebenbeschäftigung während einer Krankschreibung zulässig sein, wenn der Nebenjob den Genesungsprozess in keiner Weise beeinträchtigt.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin hat sich den Fuß gebrochen und kann deshalb ihre Arbeit im Hauptjob nicht erfüllen. Ein Nebenjob zuhause am Computer wäre in diesem Fall aber möglich.

Muss die Nebentätigkeit dem Hauptarbeitgeber gemeldet werden?

Falls es im Arbeits- oder Tarifvertrag eine entsprechende Klausel zur Meldepflicht gibt, muss der Mitarbeiter seinen Hauptarbeitgeber über die Aufnahme eines Nebenjobs informieren.

Eine solche Meldeklausel bedeutet aber nicht automatisch, dass der Arbeitgeber ein Veto gegen die Nebenbeschäftigung einlegen darf. Das Vetorecht hängt entscheidend davon ab, ob ein „berechtigtes Interesse“ an einem Verbot besteht. 

Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an die Meldepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist aber für sich genommen noch kein Grund, den Nebenjob zu verbieten.

Muss der Arbeitgeber der Nebenbeschäftigung informiert werden?

Eine arbeitsrechtliche Verpflichtung, den Arbeitgeber des Nebenjobs über die Hauptbeschäftigung zu informieren, besteht nicht. 

Dennoch ist es sinnvoll, den Nebenjob-Arbeitgeber über die Haupttätigkeit in Kenntnis zu setzen. Denn: Durch die Nebenbeschäftigung darf die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden. Die Arbeitszeiten in der Hauptbeschäftigung und im Nebenjob sind dabei zu addieren.

Praxis

Musterformulierung für eine Nebentätigkeitsklausel im Arbeitsvertrag

Nutzen Sie die folgende Musterformulierung, wenn Sie für Ihre Beschäftigten die Nebenbeschäftigung im Arbeitsvertrag regeln wollen.

Muster Nebentätigkeitsklausel

(1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebentätigkeit unverzüglich zu melden.

(2) Die Aufnahme der Nebentätigkeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers der Nebentätigkeit entgegensteht. Der Arbeitgeber darf seine Zustimmung verweigern, wenn durch die Ausübung der Nebentätigkeit

  • gegen die gesetzlichen Arbeitszeit- oder Ruhezeitvorschriften verstoßen wird, 
  • die Erfüllung der vertraglichen Pflichten in der Hauptbeschäftigung beeinträchtigt wird,
  • eine Konkurrenztätigkeit ausgeübt wird oder
  • sonstige berechtigte und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.

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