PersonalSo funktioniert die Inflationsprämie

Mit der Inflationsprämie können Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Prämie bezahlen, ohne dass dafür Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen. Erfahren Sie, wer davon profitiert und welche Bedingungen für die Inflationsprämie erfüllt sein müssen.

Stark steigende Preise für Energie und andere Güter stellt Unternehmen und Verbraucher aktuell vor große Schwierigkeiten. Zur Abfederung der Probleme hat das Bundeskabinett am 28. September 2022 mehrere Maßnahmen im Rahmen eines dritten Entlastungspaketes beschlossen. Das sieht auch die Gewährung einer Inflationsprämie durch Unternehmen an ihre Beschäftigten vor.

Wer bezahlt die Inflationsprämie?

Die Inflationsprämie ist eine freiwillige Leistung von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer. Sie kann grundsätzlich in allen Unternehmen zum Einsatz kommen. Wenn Mitarbeitende eine Inflationsprämie bekommen sollen, bezahlt dies der Arbeitgeber – nicht der Staat.

Wichtig ist: Die Arbeitgeber entscheiden allein darüber, ob sie eine Inflationsprämie bezahlen oder nicht. Die Prämie ist freiwillig. Vermutlich wird die Bezahlung davon abhängen, ob das jeweilige Unternehmen wirtschaftlich dazu in der Lage ist und welche mitarbeiterbezogenen Ziele es damit verbinden.

Wie hoch ist die Inflationsprämie?

Die Inflationsprämie kann insgesamt eine Zuwendung bis zu einer Höhe von 3.000 EUR je Mitarbeiter und Arbeitsverhältnis betragen. Damit hat sie den doppelten Umfang der Corona-Prämie. Die Arbeitgeber entscheiden, wie hoch die tatsächliche Prämie ausfällt. Der Gesamtbetrag darf auch in Form einer Ratenzahlung gewährt werden.

Darüber hinaus können Mitarbeitende, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, auch mehrfach die Zuwendung erhalten. Im Ergebnis kann daher die einer Person insgesamt zufließende Prämiensumme den Wert von 3.000 EUR übersteigen. Eine spätere Aufrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist nicht vorgesehen.

Was sind die Merkmale und Bedingungen der Inflationsprämie?

Die Inflationsprämie orientiert sich in ihrer Ausgestaltung und ihren Bestimmungen an der Corona-Prämie. Die Sonderzuwendung ist vollständig von der Lohnsteuer und der Abgabenpflicht der Sozialversicherungen befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Zuwendung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt geleistet. Eine Verrechnung mit einer vertraglich vereinbarten Vergütung darf nicht erfolgen.
  • Die Ausreichung der Prämie kann rückwirkend ab dem 01.10.2022 vorgenommen werden. Letzter Tag der Prämiengewährung ist der 31.12.2024 (Zufluss).
  • Wichtig ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Zusage der Prämie begründend auf die allgemeinen Preissteigerungen Bezug nimmt.
  • Erforderlich ist eine Aufzeichnung im Lohnkonto durch den Arbeitgeber.

Darüber hinaus sind weitere Punkte zu beachten:

  • Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz muss selbstverständlich berücksichtigt werden.
  • Rechtliche Grundlage können entweder eine freiwillige Zusage, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sein. Eine Regelung im Arbeitsvertrag ist hingegen wegen der Befristung des Instruments nicht geeignet.
  • Zu beachten ist auch das erzwingbare Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats auf Basis von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
  • Die Prämienzahlung wird den Arbeitgebern nicht erstattet, wie es im Gegensatz dazu bei der Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR im September 2022 der Fall war.

Wer bekommt die Inflationsprämie?

Unternehmen sollten genau prüfen, wem sie die Inflationsprämie gewähren. Insbesondere ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Die Bedingungen der „Gleichbehandlung“ und der „Zuwendung zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt“ können Fragen aufwerfen, die Unternehmen vor Umsetzung der Inflationsprämie idealerweise mit einem Berater klären sollten.

Die Gewährung der Prämie an Minijobber, geringfügig Beschäftigte, Teilzeitmitarbeiter oder Mitarbeitende in Kurzarbeit ist ebenfalls möglich.

Wofür bekommt man die Inflationsprämie?

Es besteht ein kreativer Gestaltungsfreiraum in der Verwendung der Prämie. Die Prämie kann verwendungs- oder zweckgebunden zugeführt werden. In diesem Rahmen ist zum Beispiel auch die Umwidmung der Prämie in eine Mitarbeiterbeteiligung möglich, wodurch das Eigenkapital des Unternehmens gestärkt und die nachhaltige Motivation der Beschäftigten gefördert wird.

Werden über die Prämie hinaus bereits andere steuerfreie Leistungen durch das Unternehmen gewährt (Sachzuwendungen, Förderung der Mitarbeiterbeteiligung, Kindergartenzuschuss oder Ähnliches), bleiben diese von der Leistung der Prämie unberührt. Es erfolgt demnach keine Verrechnung der Positionen untereinander.

Für Unternehmen, die es sich wirtschaftlich leisten können, ist die Inflationsprämie eine Möglichkeit, ihre Wertschätzung Mitarbeitenden gegenüber auszudrücken und die langfristige Mitarbeiterbindung zu stärken.

Hintergrund

Gesetzliche Grundlage der Inflationsprämie

Die Bestimmungen zur Ausreichung der Prämie basieren auf Drucksache 476/22 des Deutschen Bundesrats vom 30.09.2022. Auf dieser Grundlage erfolgt die Ergänzung des EStG in § 3 durch Aufnahme von Nummer 11c.

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