Was ist Sinn und Zweck der Probezeit?

Die Probezeit ist als Testphase zu Beginn der Beschäftigung zu verstehen. Der Arbeitgeber kann prüfen, ob der neue Mitarbeiter oder die neue Mitarbeiterin fachlich und menschlich in das Unternehmen und in das jeweilige Team passt.

Der Arbeitnehmer kann erproben, ob es ihm bei seinem neuen Arbeitgeber gefällt, ob seine Erwartungen erfüllt werden und ob er länger bleiben möchte.

Ist eine Probezeit Pflicht?

Auch wenn in der Regel eine Probezeit vereinbart wird, ist zunächst klarzustellen: Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, dass jedes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit beginnen muss, besteht nicht.

Lediglich für Ausbildungsverhältnisse ist eine Probezeit – mit einer Dauer zwischen einem Monat und vier Monaten – gesetzlich vorgeschrieben. Verpflichtend ist eine Probezeit auch dann, wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anwendbar ist, der eine Probezeit-Regelung vorsieht.

Will man keine Probezeit vereinbaren, muss dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt werden. Eine Klausel wie „eine Probezeit wird nicht vereinbart“ ist quasi überflüssig. Steht nichts von einer Probezeit im Vertrag, so gilt auch keine Probezeit.

Probezeit im Arbeitsvertrag schriftlich festhalten

Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Probezeit, sollte dies vertraglich geregelt werden. Standardarbeitsverträge sehen üblicherweise eine Probezeit-Regelung vor.

Gemäß dem Nachweisgesetz muss eine vereinbarte Probezeit ohnehin schriftlich dokumentiert werden. Dementsprechend empfiehlt es sich, die Probezeit-Regelung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Üblich ist eine Probezeit von drei oder sechs Monaten.

Diese Vereinbarung kann beispielsweise so formuliert werden:

Die ersten drei/sechs Monate werden als Probezeit vereinbart. Während der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Besteht in der Probezeit ein Urlaubsanspruch?

Arbeitnehmer erwerben zwar erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub. Das heißt aber nicht, dass die Mitarbeitenden erst nach Ablauf eines halben Jahres Urlaub nehmen dürfen.

Schon in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung wird ein anteiliger Urlaubsanspruch erworben – für jeden vollen Monat ein Zwölftel des gesamten Jahresurlaubs. Diese Regelung gilt auch, wenn eine Probezeit vereinbart wurde.

Wie lange darf eine Probezeit maximal dauern?

Die Probezeit sollte maximal sechs Monate dauern. Eine längere Probezeitvereinbarung wäre zwar nicht automatisch unwirksam, ergibt jedoch arbeitsrechtlich betrachtet wenig Sinn.

Der Grund: Ab dem siebten Monat der Beschäftigung gilt die kürzere Probezeit-Kündigungsfrist von zwei Wochen nicht mehr, sondern die reguläre gesetzliche Kündigungsfrist. Sie beträgt vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende – unabhängig davon, ob und für welchen Zeitraum eine Probezeit vereinbart wurde.

Verkürzte Kündigungsfrist während der Probezeit

Die aus arbeitsrechtlicher Sicht wichtigste Regelung zur Probezeit findet sich in § 622 Abs. 3 BGB. Demnach kann während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Das bedeutet: Während normalerweise eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen einzuhalten ist, gilt in der Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist von nur zwei Wochen.

Wenn keine Probezeit vereinbart wurde, gilt von Beginn des Arbeitsverhältnisses an die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Die kürzere Probezeit-Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt also immer nur dann, wenn ausdrücklich eine Probezeit vereinbart wurde.

Eine fristlose Kündigung ist auch während der Probezeit nur dann möglich, wenn ein „wichtiger Grund“ für die fristlose Kündigung vorliegt.

Vorteile der Kündigungsfrist während der Probezeit

Diese verkürzte Kündigungsfrist können beide Seiten nutzen – sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer. Wenn eine der beiden Parteien feststellt, dass sie nicht zusammenpassen, muss das Arbeitsverhältnis nicht unnötig lange weitergeführt werden.

Beide müssen dem jeweils anderen auch keinen speziellen Grund nennen, warum die Kündigung während der Probezeit erfolgt. Das entlastet Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.

Tipp

Fragen Sie nach dem Grund für die Kündigung in der Probezeit

Für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber kann es gleichermaßen hilfreich sein, trotzdem nach dem Grund der Kündigung in der Probezeit zu fragen:

Arbeitgeber erfahren beispielsweise, ob die Aufgabenzuteilung nicht passte, ob das Führungsverhalten schlecht war, ob es Probleme mit Kolleginnen und Kollegen gab oder ob andere Rahmenbedingungen im Betrieb unzufrieden machten. Sie können aus den genannten Gründen ableiten, wie sie ihre Attraktivität als Arbeitgeber verbessern.

Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer erfahren, ob sie fachliche Defizite haben oder ob ihr Verhalten nicht zu den Erwartungen im Team passten. Sie können dies bei der nächsten Bewerbung und bei der Auswahl der nächsten Stelle berücksichtigen.

Die Antwort auf die Frage nach den Gründen kann von beiden Seiten natürlich trotzdem lauten: „Ich muss keinen Grund nennen.“

Wie Sie die Kündigung während der Probezeit mitteilen

Eine Kündigung mit der Zwei-Wochen-Frist während der Probezeit ist nur wirksam, wenn die Kündigungserklärung dem betreffenden Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin noch vor Ablauf der Probezeit zugeht.

Das bedeutet: Die Kündigung muss, um wirksam zu sein, den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin spätestens am letzten Tag der Probezeit erreichen. Wird die Kündigung per Post versendet, sollte der Postweg entsprechend einkalkuliert werden.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Empfang muss durch den Arbeitnehmer bestätigt werden.

Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere in der Probezeit

Der Mutterschutz für Schwangere und Mütter gilt schon während der Probezeit. Das heißt: Wird eine Mitarbeiterin in der Probezeit schwanger, ist das Mutterschutzgesetz anwendbar. Damit gilt auch der dort verankerte besondere Kündigungsschutz bis zum Ablauf des vierten Monats nach der Entbindung.

Probezeit-Kündigung in Betrieben mit Betriebsrat

In Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser vor Ausspruch einer Probezeit-Kündigung informiert und angehört werden. Zudem müssen Arbeitgeber eine Kündigung in der Probezeit gegenüber dem Betriebsrat begründen.

Dabei sollten sie, falls die Kündigung gegen Ende der Probezeit erfolgt, einrechnen, dass dem Betriebsrat eine Äußerungsfrist von einer Woche zusteht. Erst nach Ablauf dieser Frist darf gekündigt werden, sonst ist die Kündigung wegen dieses Formmangels unwirksam.

Allerdings ist die Zustimmung des Betriebsrats keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Probezeit-Kündigung. Auch wenn der Betriebsrat der Kündigung in der Probezeit nicht zustimmt, können Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit kündigen.

Probezeit ist nicht gleich „Wartezeit“ nach dem Kündigungsschutzgesetz

Nur wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, gilt in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz. Die ersten sechs Monate sind die sogenannte Wartezeit. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Die Wartezeit-Regelung gilt völlig unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht. Das bedeutet: Die Vereinbarung oder Nicht-Vereinbarung einer Probezeit hat keinen Einfluss auf die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes greifen erst nach sechs Monaten.

Ende der Probezeit regeln

Die Vereinbarung einer Probezeit erfolgt meist im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Wenn weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in der Probezeit kündigen, dann läuft das Arbeitsverhältnis automatisch weiter.

Wenn man nach der Probezeit weiter zusammenarbeiten möchte, muss man also in dieser Hinsicht nichts unternehmen, das Arbeitsverhältnis läuft, wie im Arbeitsvertrag vereinbart, weiter.

Tipp

Feedback nach der Probezeit

Wenn das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit weitergeführt wird, bietet es sich für Vorgesetzte an, ein Feedback zur bisherigen Leistung zu geben – gewissermaßen als förmlicher und freundlicher Abschluss der Probezeit.

Der oder die Vorgesetzte kann begründen, warum man weiterhin mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin zusammenarbeiten will, wie gut sie ins Team passen und wie man sich die weitere Zusammenarbeit vorstellt.

Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin kann erklären, warum sie gerne bleiben, was ihnen besonders gefallen hat und wie sie sich auch in Zukunft ins Team einbringen wollen.

Das Ende der Probezeit ist also eine Gelegenheit für gegenseitiges Loben: „Probezeit bestanden“, was aber keinerlei rechtliche Bedeutung hat.

Darf die Probezeit wegen Krankheit verlängert werden?

Es kann vorkommen, dass der neue Mitarbeiter oder die neue Mitarbeiterin während der Probezeit längere Zeit krankheitsbedingt fehlt und dadurch der Aspekt „Erprobung“ zu kurz kommt. Darf in einem solchen Fall die ursprünglich vereinbarte Probezeit verlängert werden?

Falls im Einzelfall keine vertragliche Regelung im Wege steht, ist eine Verlängerung der Probezeit prinzipiell möglich. Der Arbeitgeber darf jedoch die Probezeit nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers verlängern. Es bedarf also auch hier einer einvernehmlichen Absprache.

Ansonsten gelten die Wartezeit-Regelungen aus dem Kündigungsschutzgesetz. Wenn der Arbeitgeber kein Kleinbetrieb ist, besteht nach sechs Monaten Kündigungsschutz.

Praxis

Probezeit als Arbeitgeber nutzen

Als Arbeitgeber nutzen Sie die Probezeit, um sich ein möglichst gutes Bild von den Leistungen, vom Auftreten und vom Verhalten des neuen Mitarbeiters oder der neuen Mitarbeiterin zu machen.

Vorgesetzte sollten:

  • sich ausreichend Zeit für eine gute Einarbeitung nehmen,
  • den Mitarbeiter, seine Leistungen und sein Verhalten genau beobachten,
  • bei Fragen und Problemen ihre Unterstützung anbieten,
  • bei Fehlern oder Fehlverhalten sofort ein konstruktives Feedback geben,
  • die Kolleginnen und Kollegen fragen, wie Sie mit „dem Neuen“ zurechtkommen.

Rechtzeitig vor dem Ende der Probezeit sollten Sie sich eine klare Meinung bilden, ob eine Kündigung in der Probezeit notwendig ist – und diese bei Bedarf auch aussprechen.

Planen Sie deshalb die Probezeit und die ersten Schritte der gemeinsamen Arbeit sorgfältig. In der folgenden Vorlage sind dazu alle Aufgaben benannt, die Sie für eine gute Probezeit durchführen sollten.

Nur eine gute Einarbeitung gewährleistet, dass Mitarbeitende nach der Probezeit ein wertvolles Teammitglied sind. Nutzen Sie für die Einarbeitung neuer Kolleginnen und Kollegen deshalb auch folgende Checkliste.

Probezeit als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer nutzen

Auch für Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist die Probezeit eine gute Gelegenheit, um herauszufinden, ob man in diesem Unternehmen, mit diesen Vorgesetzten und mit den Kolleginnen und Kollegen dauerhaft zusammenarbeiten will.

Stellen Sie das Unternehmen deshalb auf die Probe, indem Sie über folgende Aspekte reflektieren:

  • ob die Aufgaben zu Ihrem Wissen und Kompetenzen passen oder wie Sie sich diese aneignen können,
  • ob der Arbeitsplatz, die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsmenge und andere Rahmenbedingungen Ihren Erwartungen entsprechen,
  • wie gut Sie mit Kolleginnen und Kollegen zurechtkommen,
  • ob sie sympathisch sind, ob sie professionell arbeiten, ob sie Unterstützung anbieten,
  • ob Vorgesetzte ein offenes Ohr haben, klare Anweisungen geben, Ziele und Aufgaben vermitteln können,
  • ob sich alle an Absprachen halten,
  • wie Besprechungen verlaufen,
  • was andere im Unternehmen über die Arbeitssituation sprechen,
  • wie motiviert Sie sind und wie viel Spaß Sie bei der Arbeit haben.

Sollten zu viele Faktoren nicht Ihren Erwartungen entsprechen, sollten Sie sich nicht davor scheuen, die Probezeit abzubrechen und zu kündigen. Halten Sie Ihre Beweggründe fest und begründen Sie damit bei Ihrer nächsten Bewerbung, warum Sie dieses Arbeitsverhältnis schon nach sechs Monaten wieder gekündigt haben. Es darf nicht der Eindruck entstehen, Sie betreiben Job-Hopping.

Dazu im Management-Handbuch

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