ArbeitsrechtSind Überstunden mit dem Gehalt abgegolten?

Überstunden sind laut Gesetz weder pauschal mit dem Gehalt abgegolten, noch müssen sie unter allen Umständen zusätzlich zum Gehalt bezahlt werden. Stattdessen können individuelle Abgeltungsklauseln vereinbart werden. Wann sind diese gültig? Und was, wenn im Vertrag nichts steht? Beachten Sie auch die besonderen Regeln für leitende Angestellte.

Müssen Überstunden bezahlt werden?

Hierzu gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Regelung. Deshalb kommt es darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag zum Thema Überstunden steht.

Häufig finden sich sogenannte Abgeltungsklauseln im Arbeitsvertrag. Sie besagen, dass Überstunden pauschal durch das Gehalt abgegolten sind. Meist ist die Rede von 48 Arbeitsstunden pro Woche; acht Stunden müssten also nicht bezahlt, sondern „zusätzlich“ geleistet werden.

Unwirksam sind solche Klauseln, wenn nicht erkennbar wird, wie viele Überstunden überhaupt geleistet werden müssen und warum. Diese Formulierung ist zum Beispiel nicht gültig: „Überstunden werden nicht gesondert vergütet.“

Wirksam wäre eine Abgeltungsklausel, wenn der Arbeitgeber den Zeitraum eindeutig begrenzt. Zum Beispiel: „Überstunden werden nicht gesondert vergütet, wenn sie einen Umfang von zwei Stunden pro Monat nicht überschreiten.“

Sind Überstunden abgegolten, wenn im Vertrag nichts steht?

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag nichts zum Thema Überstunden steht, müssen diese vollständig vom Arbeitgeber bezahlt werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass dieses Vorgehen sowohl im Betrieb als auch in der Branche üblich ist.

Diese Regelung finden Sie auch im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 612 Vergütung.

Was gilt für leitende Angestellte?

Als leitender Angestellter werden Sie für die Erfüllung Ihrer Aufgaben bezahlt, nicht für die geleisteten Stunden. Deshalb darf Ihr Arbeitgeber erwarten, dass Sie regelmäßig Überstunden leisten. In diesem Fall gilt das Arbeitszeitgesetz nicht.

Als leitender Angestellter gelten Sie, wenn:

  • sie dauerhaft Prokura haben,
  • Angestellte einstellen oder entlassen dürfen oder
  • Aufgaben mit unternehmerischer Funktion ausführen.

Ausschlaggebend ist außerdem die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie beträgt (Stand 2023) 87.600 EUR im Westen von Deutschland und 85.200 EUR im Osten Deutschlands. Verdienen Sie mehr, haben Sie als leitender Angestellter keinen Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden.

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